Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 24.01.1961 – 5 StR 522/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2173 008
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bahnagenten Bernhard > EENEED dort geboren ar EEE 1919,
wegen fortgesetzter Untreue u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ii» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 2.September 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,
- Von Rechts wegen -
Gründe?
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug, Urkundenfälschung im Amt und schwerer Amtsunterschlagung ist frei von Rechtsfehlern, die den Angeklagten beschweren könnten.
Nur folgende beiden Punkte bedürfen kurzer Erörterung.
l. Die Strafkammer hat mit Recht dargetan, daß der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB war. Daß der Angeklagte Agent einer Bahnagentur war, steht dem nicht entgegen. Daß Postagenten Beamte im Sinne des § 359 StGB sein können, hat das Reichsgericht bereits ausgesprochen (RGSt 54,202). Für Bahnagenten kann nichts anderes gelten. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte alle im Bahnhofsdienst anfallenden Geschäfte selbständig zu verrichten, insbesondere die Abfertigung von Personen, die Annahme, Abfertigung und Ausgabe von Reisegepäck, Expreßgut, Frachtstückgut und Wagenladungen sowie die Vereinnahmung, Verrechnung und Verwaltung der eingezogenen Frachten und Nebengebühren, schließlich wagendienstliche Aufgaben. Das sind, wie die Strafkammer mit Recht darlegt, Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet werden und staatlichen Zwecken dienen. Der Angeklagte hatte diese Aufgaben selbständig und in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Auch die Ausführungen, die die Strafkammer insoweit zur inneren Tatseite macht, halten rechtlicher Nachprüfung stand.
2. Die Strafkammer hat den Angeklagten nur insoweit der Amtsunterschlagung für schuldig befunden, als er die ordnungsmäßig vereinnahmten Nebengebühren nicht abgeführt hat. Dafür, daß der Angeklagte auch diese Nebengebühren bereits betrügerisch erlangt hätte, was die Strafkammer nicht annimmt, ohne hierzu ausdrückliche Ausführungen zu machen, ergibt das Urteil keinen Anhalt. Die Amts-
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unterschlagung war deshalb in diesem Fall nicht eine bloße "straflose Nachtat" zu einem durch Erlangung der
Gelder begangenen Betrug.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
bundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker