Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 24.01.1961 – 5 StR 520/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2173 009
5_StR_ 520/60
a Ranen_ des Vol
in der ttrafsache
gen
den Kriminalmeister Fritz nEB z.: ze»: dort geboren an ii 50°
zur Zeit in Untersuchungshaft.
ca
wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dm.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schritt Bundesrichter Nnr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr u»
als Vertreter der Bundceranwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbsamtin der Geschäftsstelle.
für Recht erkaunt;
Die Revision des Anz"'sgten sagen das Urteil des Landgericht« 'r P=.Lin vom 19. August 1960 wird verworfen,
Der Argeklagte trägt die Kosten des Rechismittels.
Die nach dem 19. August 1960 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angsrechnet,
- Von hschts wegen -
- 2 -
Gründe?
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges zu einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine mit . der"Revision hiergegen erhobene Sachrüge dringt nicht durch.
Ohne Rechtsirrtum sieht die Strafkammer in den Erklärungen, die der Angeklagte am 27.November 1950 im Nachtrag zum Anstellungsvertrag und weiterhin alle drei Monate abgegeben hat, eine Täuschung seiner Anstellungsbehörde über seine Wohnsitzverhältnisse. Bei zutreffenden Angaben des Angeklagten hätte die Polizeibehörde den Angeklagten entlassen müssen und auch tatsächlich entlassen, weil die Vorschriften der Alliierten Kommandantur dies bindend verlangten. In der Nichtentlassung des Angeklagten liegt eine Vermögensverfügung der Behörde, die einen Vermögensschaden zur Folge hatte. Daß der Angeklagte ausreichende Leistungen erbrachte, ändert hieran nichts. Die Strafkammer legt im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zutreffend dar, daß die Leistungen des Angeklagten für seine Behörde, weil sie ihn nicht behalten durfte, keinen "Preis" hatten.
Ebenfalls zutreffend führt die Strafkammer aus, daß der Angeklagte durch die Täuschung seiner Behörde die Lohnausgleichskasse geschädigt hat. Die die Lohnausgleichskasse schädigende Vermögensverfügung der getäuschten Polizeibehörde liegst darin, daß diese nicht den jeweils vorgeschriebenen Gehaltsamteil des Angeklagten einbehielt und bei der Lohnausgleichskasse lıl in Ostmark umtauschte.
Die Revision meint, die Strafkammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Angeklagte in Wahrheit seinen Wohnsitz im Sinne der Währungsbestimmungen im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gehabt habe. Der Strafkammer ist aber insoweit kein Rechtsirrtum unterlaufen. Sie hat es gar nicht, wie die Revision behauptet, in erster Linie darauf abgestellt, daß der Angeklagte nur Untermieter und nicht Hauptmieter gewesen sei, sondern darauf, daß das Untermietverhältnis nur ein Scheinmietverhältnis gewesen
- 3 -
sei. Was die Revision dagegen anführt, liegt neben der Sache. Der Angeklagte hat nicht nur tatsächlich seinen privaten Lebensmittelpunkt im sowjetisch besetzten Sektor gehabt, sondern er hat sich in West-Berlin noch nicht einmal die Möglichkeit geschaffen, sich in seiner "Wohnung" jederzeit während seiner Freizeit aufzuhalten. Er war bei den Eheleuten I nur in Notfällen geduldet.
Daß der Angeklagte sich weder im Tatbestands- noch im Verbotsirrtum befunden hat, stellt das Urteil fest.
Darauf, ob der Angeklagte, wie die Strafkamner annimmt, in den Jahren 1949/50 längere Zeit hindurch seine Ostberliner Lebensmittelkarten gegen Westberliner Lebensmittelkarten umgetauscht bekam, oder ob er auf Grund der Begründung seines zweiten Wohnsitzes in Verbindung mit dem Antrag auf Zuzugsgenehmigung unmittelbar in West-Berlin Lebensmittelkarten erhielt, kommt es für die Entscheidung nicht an.
Das Urteil entspricht dem Antrage des Generalbundes-
anwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker