Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 20.01.1961 – 4 StR 516/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2153 022
ar men wurden
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Johannes K iiip aus SCHB-GEB, Kreis DEE, dort gehoren am BB. ED
wegen fahrlässiger Tötung
hat der,4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
dustizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 23. August 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entischeidung, auch über die Kosten des Rechtsmiiiel.s, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
gS_r_ün de:
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis aufgrund folgender Feststellungen verurteilt:
Am &. WEB 1960 kurz nach 20 Uhr lenkte der Angeklagte einen seiner Firma gehörenden Volkswagen durch PEEB in Richtung NEED. In dor TEE tranc in DEE dic trotz starken Regens durch Straßenlampen gut erhellt war, stieß er mit einem Fußgänger zusammen, der beim Überaueren der Straße in die Fahrbahn des Angeklagten von links her getreten war. Es war der 67 Jahrö alte Matthias WW aus PB, der in einer Gaststätte Bier und Schnaps genossen hatte unä erheblich angetrunken var. Er erlitt bei dem Zusammenstoß tödliche Verletzungen.
Die Geschwindigkeit des Wagens lag im Zeitpunkt des Unfalls zwischen 40 und 50 km/si. Unmittelbar vor dem Anprall an den Fußgänger war der Wagen von einem anderen
Fersonenwagen überholt worden.
Der Angeklagile hatte den Fußgänger vor dem Zusammenstoß nicht bemerkt. Die Strafkammer ist aber davon ausgegangen, daß er ihn bei genügender Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte sehen können, weil die Sicht auf ihn durch den überholenden Personenwagen nicht behindert gewesen Seil.
II. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision müssen zur Aufhebung des Urteils führen, weil die Feststellungen der Strafkammer für eine Verurteilung nichi ausreichen.
1. Rechtsfehlerfrei allerdings begründet die Strafkammer ihre Überzeugäng, daß der Fußgänger nur vom Volkswagen des Angeklagten, nicht aber zuvor von dem diesen überholenden anderen Volkswagen erfaßt und dann vor den Wagen des Angeklagten geschloudert worden sei. Die Strafkammer durfte diesen Schluß aus Art und Ort der Beschädigungen am VW des Angeklagten ziehen, zumal da sie sich insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung eines in der Hauptverhandlung gehörten technischen Sachverständigen befindet (UA S. 5)»
2. Jedoch bestehen nach den im Urteil der Strafkammer enthaltenen Feststellungen über das Verhalten des Fußgängers und zu dem fvperholvorgang zwischen den beiden Volkswagen erhebliche Bedenken gegen äie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe bei gehöriger Aufmerksemkeit den Fußgänger nicht nur überhaupt, sondern sogar rechtzeitig wahrnehmen können.
a) Wie sich aus dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ergibt, überquerte der Fußgänger, der erheblich angetrunken war, die Fahrbahn des Angeklagten von links nach rechts, und zwar trotz der Annäherung der beiden Fahrzeuge "unbeittt .sors..., Ohne seinen Schritt zu beschleunigen", offenbar, weil er sein Augenmerk auf einen aus enigegengesetzter Richtung, also für ihn von links her kommenden Personenwagen gelenkt hatte (UA 7)- Er war vor dem den Wagen des Angeklagten gerade überholenden Volkswagen bereits vorbeigegangen, als er von jenem erfaßt wurde, Die Strafkammer ist der Auffassung, der überholende Wagen könne dem Angeklagten die Sicht auf den Fußgänger nicht genommen oder beeinträchtigt haben, weil der Überholende sich unmöglich bereits so
-4U-
weit vor dem Wagen des Angeklagten befunden habe, daß
eine Sichtbehinderung des Angeklagten hätte eintreten können. Sonst hätte nämlich, meint die Strafkammer, bei
der Geschwindigkeit beider Fahrzeuge, von denen sie nur diejenige des Fahrzeugs des Angeklagten mit 40 bis 50 km/st angibt, der Fußgänger von dem überholenden Wagen erfaßt werden müssen.
b) Aufgrund der Feststellungen der Strafkammer mag der Schluß begründet sein, daß der Fußgänger in genügend weitem Abstand vor dem überholenden Volkswagen vom Gehstoig auf die Fahrbahn getreten war, und ferner, daß der Abstand beider Fahrzeuge in dem Augenblick, als der Fußgänger in den Fahrbereich des Angeklagten gelangte, nicht sonderlich groß gewesen sein kann. Denn der Fußgänger wurde unmittelbar, nachdem er vor dem überholenden Wagen vorbeigegangen war, vom Fahrzeug des Angeklagten getroffen. Dennoch bleibt bei dem Sachverhalt, wie ihn die Strafkammer mitteilt, Raum für die Möglichkeit, daß in dem entscheidenden Zeitpunkt, in welchem der Angeklagte den Fußgänger spätestens hätte erkennen müssen, um noch imstande zu sein, sein Verhalten nach ihm zu richten, insbesondere einen Zusammenstoß mit ihm zu vermeiden, der überholende Wagen si. mit einem,
wenn auch nur geringen Vorsprung vor dem Fahrzeug des Angeklagten zwischen diesen und den Fußgänger geschoben hatte, so daß möglicherweise die Sicht beider aufeinander beeinträchtigt oder ausgeschlossen war. Diese Möglichkeit besteht, auch wenn man die Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge, nämlich diejenige des Angeklagten mit etwa 35 km/st und diejenige des überholenden Wagens mit einer nicht aiıza veit darüber liegenden, ferner diejenige des Fußgängers
als normale Gehgeschwindigkeit ansetzt.
3. Die Bemerkung der Strafkammer, der Angeklagte habe "bei gehöriger Beobachtung den Fußgänger rechtzeitig bemerken und den Unfall vermeiden können", ist bereits nach den vorausgegangenen Ausführungen bedenklich. Sie ist überdies nicht durch Tatsachen belegt. Der Mitteilung solcher Tatsachen - hier z.B. einer Zeit/Weg-Berechnung hinsichtlich der beiden Fahrzeuge und des Fußgängers - hätte es bedurft, um den Senat in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, Ob die Strafkammer ohne Denkfehler zu der Überzeugung gelangen konnte, Ger Angeklagte habe wirklich den Fußgänger rechtzeitig erkennen können.
Selost wenn - was nach den bisherigen Feststellungen des Lanägerichts ebenfalls ungeklärt bleibt - die Tww- &Bstraße so gut beleuchtet gewesen sein sollte, daß sich dem Angeklagten die Möglichkeit genügender Sicht auf den linken Gehsteig und dort sich bewegende Fußgänger bot, so stände damit nicht ohne weiteres fest, er habe den Unfall verschuldet. Denn mochte er dann auch bei genügender Sorgfalt rechtzeitig erkennen können, daß der Fußgänger die Fahrbahn betreten wolle, und vielleichi auch,daß er sie bs taat, 30 brauchte er deraus noch nicht zu schließen, dieser werde sie vor seinem bereits in gefährliche Nähe gekommenen Fahrzeug überschreiten. Üblicher- und vernünftiigerveise gehen Fußgänger beim Übergqueren belebter Straßen im städtischen Verkehr zunächst bis zur Straßenmitte, venn ihnen dies der Verkehr von links her gestattet, und vaarten dort, wenn sich Fahrzeuge schon zu weit von rechts her genähert haben, bis diese vorbeigefahren sind und sie dann ihr Vorhaben gefahrlos fortsetzen können. Allerdings hätte der Angeklagte auf ein solches verkehrsgerechtes Verhalten des Fußgängers - vorausgesetzt er hätte ihn überhaupt geschen - dann nicht vertrauen Gürfen, wenn dieser für ihn
rechtzeitig als ein unter Alkoholeinfluß stehender und deshalb den Verkehrsgefahren nicht mehr gewachsener Fußgänger erkennbar gewesen sein sollte, Ob dies der Fall war, 15ß8t sich den Feststellungen des Landgerichts indes ebenfalls nicht entnehmen.
4. Bei diesem Ergebnis brauchen die verfahrenstechtilichen Angriffe der Revision nicht erörtert zu werden.
Rotberg Krumme Sauer
Bundesrichter Börtzler Martin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg