Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 18.01.1961 – 2 StR 530/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des volkes In der Strafsache

gegen

ie Hausfrau Anita Anna G EB zeb. Au@p aus Am, dort geboren an @. WB 19536,

wegen fortgeseizter Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Eu» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteildss Schwurgerichts in Aachen vom 10. Mai 1960, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

In diesem Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat die Angeklagte der fortgesetzten Körperverletzung mit Todesfolge, begangen an ihrem dreijährigen unehelichen Kinde, als Mittäterin ihres wegen desselben Verbrechens — inzwischen rechtskräftig -— verurteilten Ehemannes für schuldig befunden und gegen sie auf fünf Jahre Gefängnis erkannt.

Ihre Revision, mit der sie die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

Das Schwurgericht hält den gegen die Angeklagte erhobenen Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge für gerechtfertigt, weil sie es unterlassen hat, gegen die Nißhandlungen ihres Kindes durch ihren Ehemann einzuschreiten. Die Auffassung, daß ihr als Mutter eine Rechtspflicht hierzu oblag und daß sie diese Pflicht verletzt hat, ist an sich nicht zu beanstanden. Nicht erörtert und festgestellt hat das Schwurgericht jedoch, ob die Angeklagte auf Grund ihres körperlichen und geistigen Zustandes ihre Verpflichtung einzuschreiten auch erfüllen konnte. In der -— sehr knappen - Schilderung des Lebenslaufes der Angeklagten ist erwähnt, daß sie von Kind an sehr kränklich war, eine Tatsache, die in den Strafzumessungsgründen wiederholt wird. Im übrigen heißt es dort, die Angeklagte habe süch in einer tatsächlichen Zwangslage befunden und habe geglaubt, sich dieser anpassen zu müssen. Der Ausdruck: "tatsächliche Zwangslage' könnte, für sich gesehen, dahin verstanden werden, daß der Angeklagten die Erfüllung der Rechtspflicht, den Mißhanälungen

des Kindes durch ihren Ehemann entgegenzutreten, in der Situation, in der sie sich ihm gegenüber befand, tatsächlich unmöglich war. Hätte die Wendung diesen Sinn, so würde der Angeklagten ihr Untätigbleiben schon deshalb strafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden können.

Indessen hat das Schwurgericht, wie seine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung ergeben, jenen Ausdruck wohl nur einschränkend in der Richtung verwenden wollen und verwendet, daß die Angeklagte aus Furcht vor ihr selbst drohenden Yißhandlungen seitens ihres Ehemannes zu einen unmittelbaren Einschreiten gegen dessen Vorgehen gegenüber dem Kinde außerstande war oder sich zumindest außerstande sah. Hierfür spricht vor allem die Erwägung, die Angeklagte habe das Verhalten ihres Mannes auf vertraulichem Wege mit Hilfe einer ihr besonders wohlwollenden Hausbewohnerin zur Anzeige bringen können. Insoweit fehlt jedoch jede Feststellung dahin, ob die seit ihrer Kindheit kränkliche Angeklagte in ihrer Angst vor der Härte und Brutalität des leicht erregbaren und jähzornigen Zhemannes diese Möglichkeit, von der Gas Urteil sagt, sie sei für sie gefahrlos und zur Abwendung der Mißhandlungen sinnvoll gewesen, als solche hat erkennen können und erkannt hat. Das hätte einer näheren Prüfung und &Erörterung im Hinblick auf die hier gegebene Sachlage bedurft, die noch besonders dadurch gekennzeichnet ist, daß das Urteil eine unangemessene Züchtigung des Kindes durch die Angeklagte selbst ausdrücklich verneint und auch sonst keine Tatsachen anführt, die eine lieblose Behandlung durch sie erkennen lassen. Angesichts der hierzu in auffälligem Gegensatz stehenden, der natürlichen Einstellung einer Mutter widersprechenden Untätigkeit gegenüber dem Vorgehen des äShemannes reicht unter den vorliegenden Umständen die Feststellung,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-18/2-str-530-60#rd_6

es habe eine Möglichkeit, den Mißhandlungen Einhalt zu gebieten, bestanden, allein nicht aus, den Vorwurf pflichtwidrigen Unterlassens zu rechtfertigen. Vielmehr wäre es notwendig gewesen, und zwar mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen, zu klären, ob die Angeklagte in Anbetracht ihrer körperlichen und geistigen Verfassung fähig und in der Lage war, den

im Urteil aufgezeigten Weg zu benutzen, um den üblen Züchtigungen des Kindes durch den Ehemann entgegenzutreten.

Schon aus diesem Grunde ist die Aufhebung des Urteils geboten, soweit es die Angeklagte betrifft. Es begegnet darüber hinaus aber auch deshalb durchgreifenden Bedenken, weil ein fahrlässiges Verhalten der Angeklagten bezüglich des Eintritts des Todes nicht dargeten ist. An Erörterungen, die sich hiermit unmittelbar befassen, fehlt es völlig. Im Anschluß an die Darlegungen über das Bestehen einer Rechtspflicht zum Einschreiten und eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Verletzung dieser Pflicht und den Mißhandlungen wird abschließend nur gesagt, die Angeklagte sei der Begehung des nicht verhinderten Delikts schuldig und entsprechend den Ausführungen — des Urteils - bei dem angeklagten Ehemann wegen fortgesetzter vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassung zu bestrafen. Jene Ausführungen treffen aber, soweit sie die Handlungsweise des Ehemannes unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Herbeiführung des Todes des Kindes behandeln, auf die Angeklagte nicht zu. Sie hat nach den Feststellungen auf Blatt 8 UA die Küche bereits verlassen, al@ der Ehemann den zweiten Besenstiel ergriffen hatte. Abweishend hiervon heißt es allerdings auf Blatt 19 UA, sie sei nach Verwendung des zweiten Besenstiels aus der Küche gegangen. Diese Darstellung kann jedoch nicht berücksichtigt werden, weil im Revisionsrechtszuge von der der Angeklagten zünstigeren Sachlage, also davon ausgegangen werden muß,

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daß bei dem Verlassen der Küche der Ehemann den zweiten Besenstiel zwar ergriffen, aber noch nicht verwendet hatte. Der Umstand aber, daß die Angeklagte den Beginn der Züchtigung und das Ergreifen des zweiten Besenstiels miterlebt hat, läßt für sich allein nicht ohne weiteres die Annahme zu, sie habe

mit einem tödlichen Ausgang der nachfolgenden Mißhandlungen rechnen müssen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das Stöhnen des Kindes in das Schlafzimmer gedrungen ist, in dem sie sich anschließend aufhielt. Es

darf nämlich nicht übersehen werden, daß der Ehemann das

Kind schon wiederholt in der übelsten Weise mißhandelt und

duß dieses dann geweint und gestöhnt hatte, ohne daß Folgen eingetreten waren, die der Angeklagten die Gefahr eines tödlichen Ausganges weiterer Züchtigungen deutlich vor Augen geführt hätten. Abgesehen davon hat das Schwurgericht ein fahrlässiges Verhalten des Zhemannes hinsichtlich des Eintritts des Todes erst für den Zeitpunkt angenommen, in dem er das zweite Stück Besenstiel auf dem Kinde zerschlagen hatte.

Zu dieser Zeit war aber die Angeklagte nicht mehr in der

Küche zugegen.

Demnach sind die — bisherigen - Feststellungen nicht geeignet, die Auffassung des Schwurgerichts zu tragen, die Angeklagte habe in fahrlässiger Weise den Tod ihres Kindes verschuldet. Das Schwurgericht wird daher, falls es auf Grund der neuen Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis kommt, der Angeklagten sei es trotz ihres kränklichen Zustandes möglich gewesen, der ihr als Mutter obliegenden Rechtspflicht nachzukommen und den Mißhandlungen des Kindes durch ihren Ehemann entgegen zufifltenig& den Vorwurf fahrlässigen Verhaltene bezüglich der Todesfolge im einzelnen zu klären und zu erörtern haben. Dabei wirä es auch in diesem Zusammenhange dem Gesichts-

punkt Beachtung schenken müssen, dessen unzureichende Behandlung bei Prüfung der Pflicht der Angeklagten, gegen die maßlosen Züchtigungen einzuschreiten, der Aufrechterhaltung

der Verurteilung entgegensteht.

Sofern das Schwurgericht die Verantwortlichkeit der Angeklagten für den Tod des Kindes ebenfalls wieder bejaht, wird es weiterhin Anlaß haben, zu der Art ihrer Teilnahme an der Tat des Shemannes Stellung zu nehmen. Mittäterschaft ist zwar rechtlich auch dann möglich, wenn die Straftat durch Handeln des einen und durch Unterlassen des anderen Beteiligten begangen wird. Indessen bedarf ihr Vorliegen näherer 3egründung, weil gerade im Hinblick auf die Verschiedenheit der Begehungsform auch eine andere Art der Beteiligung, 'etwa Beihilfe des einen zu der Tat des anderen,in Betracht kommen kann.

Busch Dotterweich Scharvenseel Dr. Schalscha Kirchhof