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BGH Entscheidung vom 17.01.1961 – 5 StR 516/60

5. Strafsenat

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2185 043

5 StR _516/60

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Georgi C EEE zus TE geboren am EEE 1321 in Sn

wegen Devisenvergehens in zwei Fällen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr iu»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelltcn

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Reuht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21.Juli 1960 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Angriffe der Revision gegen den rechtlich fehlerfreien Sc!.uläsprucet entfernen sich unzulässig von den Feststellungen des Trteils.

Die Strefaussprüche halten der sachlichrechtlichen Prüfung stand.

Entgegen der Auffassung der Revision war die Strafkammer rechtlich nicht gehinder;., das besonders anstößige Streben des Angeklagten nach Gewinn sowohl bei der Annahme einer Wirtschaftsstraftat als auch bei der Strafzumessung zu verwenden, Es handelt sich dabei nicht um ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes der Zuwiderhandlung (vgl. BGHSt 11,263).

Indem die Strafkam:er strafschärfend berücksichtigt, daß die Chemikalien, die der Angeklagte verbotswidrig in Länder des Ostblocks ausführte, "auch für die Rüstungswirtschaft eine außerordentliche Bedeutung besitzen" (UA S.12), verkennt sie nicht, daß dieselben Stoffe "vor allem" zur Herstellung von Arzneien und Schädlingsbekämpfungsmitteln dienen (UA S,5). Der von der Revision behauptete Widerspruch ist nicht vorhanden,

Der Satz, der Angeklagte habe "ein Gewinnstreben bewiesen, das keine Grenzen mehr kennt und aufkommen 1äßt" (UA S.13), bedeutet nach dem Sinnzusammenhange, der Angeklagte setze sich des Gewinnes wegen sogar über "die strengsten Verbotsvorschriften" hinweg, "die für die geltende Wirtschaftsordnung lebenswichtig sind". Jener Satz ist daher nicht unvereinbar damit, daß der Angeklagte von vier Lieferungsaufträgen nur zwei annahm, weil ihm von den beiden übrigen der eine damals noch nicht praktisch durchführbar und der andere aus Rot-China "zu risikovoll erschien" (UA S.7).

Geldstrafen sollen den Gewinn aus der Tat übersteigen .§ 27c Abs.2 StGB). Diesen Grundsatz beachten die Gerichte

- 3.

in Wirtschaftsstrafsachen sonst im allgemeinen zu wenig,

Bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten kann keine Rede davon sein, daß die Geldstrafe von 5000 DM neben einer Gefängnisstrafe von nur 6 Tochen für eine so verwerfliche Tat mit einem Bruttogewinn von etwa 1300 bis 1700 DM rechtlich unrichtig bemessen sei. Daß die andere Geldstrafe von 10 000 DM nicht einmal den Gewinn von etwa 14 000 bis 18 000 DM erreicht, ist jedenfalls kein rechtlicher Fehler zum Nachteil des Angeklagten,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker