Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 11.01.1961 – 2 StR 590/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2£ 2 StR 590/60 2143 03°
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Schlosser Manfred E — aus BD-}: iD ; EEE ;
dort geboren am WW.
2. den Schlossermeister Leo RB aus EB; zeboren on. ED WED ir u;
wegen vorsätzlicher Brandgefähndung
hat der 2. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges Bunäesrichier Kirchhof als beisitzende Richter,
üÜberstaatsanwalt nn
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäfüsstelle, für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 31.März 1960 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagten sind wegen vorsätzlicher Brandgefährdung zu Geldstrafen von je hundert DM verurteili worden. Beide _ machen mit ihren Revisionen geltend, daß das sachliche Recht unricntig angewendet worden sei. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Der Angeklagte R@B erhielt am 5. Januar 1959 von dem Ingenieur GB ien Auftrag, eine Heizungsrohrleitung in der Lagerhalle des Sgp-Gummi-Werks Bü zu verlegen. In dieser Lagerhalle, die von den Proäuktionshallen nicht durch feuerfeste Wände getrennt wear, lagerten "dicht auf dicht" Gummistapel, in der daneben liegenden, nur durch einen Maschenärahtzaun getrennten Energithalle Materialsäcke zus Hanf und Papier. RW z0g den Angeklagten Hm und den Schlosser Hole zu der Arbeit zu. TB schnitt entsprechenä der Anweisung des RED zwei Stücke der Rohrleitung mit dem Schweißbrenner ab, während Ho Heauftragt war, die herabfallenden Schweißperlen zu beobachten und einen etwa entstehenden Brand mit zwei bereitgestellten Eimern Wasser abzulöschen. RED beobachtete zeitweise die Arbeit. Holb mußte das abgeschnittene Rohr halten und var dadurch gehindert, die Schweißperlen ununterbrochen und sorgfältig zu beobachten. Etwa 35 bis 40 Minuten nach Beendigung des Schweißvorganges wurden in unmittelbarer Nähe der Stelle, an der die Abschweißarbeiten vorgenommen worden waren, hohe Flammen beobachtet, die aus einem Gummistapel aufschlugen. Ein erheblicher Teil der Lagerhalle brannte aus; nur dem Einsatz mehrerer Feuerwehren war es zu verdanken, daß das Feuer nicht auf die anderen Hallen übergriff.
Obwohl das Landgericht "mit einer an Gewißheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" festgestellt hat, daß der Brand äurch die Schweißarbeiten verursacht worden ist, hat es nicht mit
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Sicherheit eine glimmende Zigarette als Brandursache ausgeschlossen. Die Strafkammer hat deshalb die Angeklagten nicht der fahrlässigen Brandetiftung, wohl aber der vorsätzliichen Brandgefährdung für schuldig befunden. Das Urteil läßt die Angeklagten beschwerende Rschtsfehler nicht erkennen.
Le Es trifft zu, daß das Gummiwerk wegen des verarbeiteten leicht entflammbaren Materials ein feuergefährdeter Betrieb im Sinne des § 310 a StGB war (BGESt 5, 190, 194).
2, Soweit die leicht entzündbaren Gummivorräte der Gefahr der Entzündung ausgesetzt wurden, wurden nicht etwa nur diese, sondern das gesamte Werk der Brandgefahr ausgesetzt. Das kann bei der engen Verbindung der Lagerhalle mit den
übrigen Teilen des Werks nicht zweifelhaft sein (vgl. hierzu BGH aa0).
3» Durch die Benutzung eines Schweißbrenners mit der nicht verneiäbaren Folge des Herumfliegens glühender Schweißperlen in unmittelbarer Nähe der leicht entzündlichen Gumniplatten begründeten die Angeklagten eine konkrete Brandgefahr. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ansicht der Strafkammer beizupflichten ist, die von den Angeklagten getroffenen Sicherheitsmaßnahmen hätten daran nichts geändert, weil sie nur geeignet gewesen seien, die Löschung eines bereits entstandenen Brandes zu gewährleisten; sie waren jedenfalls zur Beseitigung der Brandgefahr deshalb nicht ausreichend, weil der mit bereiten Wassereimern aufgestellte Beobachter zur Mitarbeit zugezogen und seiner Aufgaba, etwa zündende Schweißperlen zu beobachten und sofort zu löschen, entzogen wurde.
4. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten erkannt, daß Gurch das Schweißen eine Brandgefahr heraufbeschworen wurde; sie haben bewußt dieses
Risiko euf sich genonmen, weil das Abschweißen leichter
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zu bewerkstelligen war als das Absägen der Rohrleitung. Damit sind die Voraussetzungen des Vorsatzes der Brandgefährdung rechtsfehlerfrei angenommen worden.
Bo Auch die Annahme der Mittäterschaft ist nicht zu beansianden. Die Strafzumessung läßt ebenfalls keine Kechtsfehler erkennen.
Hiernach sind die Kkevisionen zu verwerfen.
Baldus Busch Dr. Schalscha Menges Kirchhof