Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 11.01.1961 – 2 StR 568/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 568/60 2143 047 Im Namen des volkes
In der Strafsuche gegen
den Bauhilfsarbeiter Wilhelm W Em zus DEE; dort geboren am &. En WE:
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwait EEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellier em als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkennt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach! vom 14. Ok-— tober 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, such über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
u a a m
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er geltend, daß das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt und das sachliche Recht unrichtig angewendet habe. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Beschwerdeführer weist mit Recht darauf hin, daß ausweislich der Ermittlungsakten kurz vor dem Vorfall, der den Gegenstand dieses Verfahrens bildet und der lediglich auf Grund der Aussage der 10-jährigen Christel CD festgestellt werden konnte, an diesem Kinde von einem Jugendlichen, Peter WW, ein gleichartiges Verbrechen begangen worden ist. Die Strafkammer hat, wie der Angeklagte geltend macht, weder die jetzt dem Revisionsgericht vorgelegten Akten des Verfahrens geger HB beigezogen noch H@EB als Zeugen vernommen. Bei der ungewöhnlichen Sachlage, daß binnen Monatsfrist von zwei verschiedenen !ännern gegen dasselbe Kind in wesentlichen ganz gleichartige unzüchtige Handlungen begangen sein sollen, mußte sich dem Gericht die Vernehmung des im Vorverfahren genannten H@EMB aufäürängen. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Gericht die Glaubwürdigkeit des Kindes anders beurteilt hätte, wenn die dem Kinde vorzuhaltende Bekundung des HB oder der Vorhalt seiner eigenen Aussagenin dem früheren Verfahren ergeben hätten, daß Christel VPE knapp einen Monat zuvor genau alles das erlebt und geschildert hat, was es nun wiederum mit dem Angeklagten erlebt haben will. Dabei würde sich der Strafkammer auch Sie auffällige Tatsache aufgedrängt haben, daß Christel nach ihrer Darstellung willentlich und ohne Widerstreben sich
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in derselben Weise wie vor BED entvlößt haben will, obwohl ihr inzwischen die Bedeutung der mit HEWMB erievpten Vorgänge und der damit verbundene Schmerz bekannt geworden
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Hiernach greift die Verfahrensrüge durch, ohne daß auf die Sachrüge eingegangen zu werden braucht. Es wird sich, zumal der 55-jährige Angeklagte bisher unbescholten ist, enpfenlen, in der neuen Verhandlung bei der besonderen Sachlage einen ärztlichen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Kindes zu hören, das zudem, wie sich aus dem Bericht des Jugendamts ergibt, an den Folgeerscheinungen einer Hirnhautentzündung leidet.
Baldus Busch Dr. Schalscha Menges Kirchhof