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BGH Entscheidung vom 21.12.1960 – 2 StR 510/60

2. Strafsenat

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2_StR_510/60 2118 064

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Arbeiter Horst Wilhelm B aus K@B-:i aD, geboren an I. ken ED >: Zeit in Strafhaft

i.4.8.

wegen schweren Diebstahls i.R.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof, Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WW in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. Juni 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts, ohne sie im einzelnen näher zu begründen.

1.) Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

2.) Der Strafausspruch hat indessen keinen Bestand, weil die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls im Urteil nicht ausreichend nachgewiesen sind.

Allerdings ist der Angeklagte nach der Darstellung seiner persönlichen Verhältnisse am 16. August 1956 wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der bis dahin verbüßten Untersuchungshaft verurteilt worden. Wann dieses Urteil rechtskräitig geworden ist, läßt sich den Feststellungen der Strafkammer indessen nicht entnehmen.

In der Nacht zum 18. August 1956 beteiligte sich der Angeklagte dann an einem Raub und wurde deswegen am 5. November 1956 zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei und höchstens vier Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde am 8. Juni 1959 bedingt ausgesetzt.

Im Januar 1960 hat der Angeklagte die jetzt abgeurteilten Taten begangen,

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Dasit sind die tatsächlichen Voraussetzungen des Rückfalls in dem angefochtenen Urteil nicht einwandfrei nachge- „leren, Ausk mn? darüber hinaus festreste]l1t werden. dan der Angeklagte alle Tatsachen, die den Rückfall begründen, bei Begehung der neuen Tat gekannt hat (vgl. RGSt 54, 274, 277, BGH NJW 1953, 1358 Nr. 26). Die Verurteilung zu einer Strafe, die durch die Untersuchungshaft ganz oder teilveise verbüßt ist, begründet den Rückfall nur dann, wenn sie rechtskräftig geworden ist, ehe die neue Tat begengen wurde (vgl. BGH NJW 1960, 158).

Da eine Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen zur rechtlich einwandfreien Annahme des Fückfalles erforderlich ist, muß der Strafausspruch des angefochtenen Urteils nit den Feststelllungen dazu aufgehoben werden.

Busch Scharpensoel Dr. Schalscha

Menges Kirchhof