Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 20.12.1960 – 5 StR 506/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 506/60 2157 010
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landarbeiter Gerhard S ED ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1951 ir TıammD,
zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: TEE ..2. -
wegen Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Sp wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19.August 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Sau wegen versuchten Diebstahls im Rückfall, Diebstahls im Rückfall in drei Fällen und schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen verurteilt.
Die von der Revision des Angeklagten erhobene Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft.
Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlune vor der Strafkammer beantragt, Hildegard St und Horst Kee als Zeugen darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte in den Nächten vom 19. bis zum 14.Februar 1960 - in denen der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten begangen haben soll -— in einem Ruinenkeller in der Waterloostraße genächtigt
‚habe.
Die auf § 244 Abs.3 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung des Beweisamtrages hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Ablehnung eines Beweisamtrages mit der Begründung, daß er "zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt" worden sei, setzt bei einem Beweisamtrag, den der Verteidiger gestellt hat, grundsätzlich voraus, daß der Verteidiger selbst eine Verschleppungsabsicht hat. Eine solche Absicht hat die Strafkammer hier nicht festgestellt.
Richtig ist allerdings, daß das Urteil BGH NJW 1953, 1314°1 eine Ausnahme von diesem Grundsatz anerkannt hat, wenn, wie es in dem Leitsatz zu der Entscheidung heißt, der Angeklagte ohne verständige Begründung durch mehrfach wechselndes, sachlich entgegengesetztes Vorbringen, auf dessen Richtigkeit sich der Verteidiger verläßt, bestimmenden Einfluß auf die Antragstellung nimmt. Das Urteil betrifft einen Fall, in welchem der Angeklagte in der Hauptverhandlung und schon im Vorverfahren Abwesenheitsbeweise
Ben
angeboten hatte, die geprüft wurden und mißlangen. Nachdem dies feststand, hatte er, unter Änderung seines Verteidigungsvorbringens und ohne Angabe eines Grundes einen Abwesenheitszeugen für das neue Vorbringen benannt, Dieser war, wie der Angeklagte wußte, mit unbekannter Anschrift nach Amerika ausgewandert. Der Bundesgerichtshof hat in der erwähnten
“ Entscheidung aus diesen Umständen in ihrer Gesamtheit gefolgert, daß es auf eine Verschleppungsabsicht des Verteidigers nicht ankomme, weil der Angeklagte "die Verteidigung in den wesentlichen Punkten selbst geführt" habe und der Verteidiger "mehr zum irregeführten Werkzeug" des Angeklagten geworden Sei. "
Dies trifft für den vorliegenden Fall nicht zu. Der Angeklagte hat sein Vorbringen nur einmal gewechselt, indem er seine im Vorverfahren abgelegten Geständnisse widerrief, Er hatte auch, als der Verteidiger den Beweisamtrag stellte, noch keine Abwesenheitsbeweise angeboten, die geprüft und mißlungen waren. Die Zeugin “on deren Aussage in dem Ablehnungsbeschluß erwähnt wird, ist ausweislich der Sitzungsniederschrift erst vernommen worden, nachdem der Verteidiger den Beweisamtrag gestellt hatte. Die Zeugen, die der Verteidiger :in dem Beweisamtrag benannt hat, waren auch nicht ausgewandert. Die Sitzungsniederschrift ergibt allerdings, daß die Zeugin Stobbe sich nicht: in der im Beweisamtrag angegebenen Wohnung aufhielt und ihr Aufenthaltsort nicht festgestellt werden konnte, und daß der Zeuge. KM auf Urlaub im Saarland war. Die Strafkammer hat aber nicht festgestellt, daß der. Angeklagte dies wußte, als er die Zeugen benannte. Das ist auch wenig wahrscheinlich, weil der Angeklagte seit dem 16.März 1960 in Untersuchungshaft war. In einen solchen. Fall muß es bei dem Grundsatz verbleiben, daß der Beweisamtrag eines Verteidigers wegen Verschleppungsabsicht nur abgelehnt werden darf, wenn der Verteidiger selbst
-A-
eine Verschleppungsabsicht hat,
Die Verurteilung des Angeklagten kann auf dem dargelegten Mangel beruhen.
Hieran ändert nichts, daß die Strafkammer für die Ablehnung des Beweisamtrages eine Hilfsbegründung gegeben hat. Diese betrifft nur die Zeugin Hildegard St, nicht dagegen den Zeugen Horst Kg:
Der Senat braucht daher auch nicht zu entscheiden, ob die Strafkammer in ihrem Ablehnungsbeschluß rechtlich einwandfrei dargetan hat, daß die Zeugin Hildegard St ein im Sinne des § 244 Abs.3 Satz 2 StPO "völlig ungeeignetes" Beweismittel sei. Das kann zweifelhaft sein. Der Ablehnungsbeschluß gibt die Umstände nicht an, aus denen die Strafkammer gefolgert hat, daß die Zeugin der Teilnahme dringend verdächtig und daher ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei. Für den Verteidiger war daher möglicherweise nicht erkennbar, worauf die Strafkammer diese Auffassung stützte. Das mußte aber, falls es nicht schon aus anderen Vorgängen der Hauptverhandlung ohne weiteres ersichtlich war, in dem Ablehnungsbeschluß gesagt werden, damit der Verteidiger seine weitere Verteidigung entsprechend einrichten konnte (vgl. hierzu RGSt 48,84,86).
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker