Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 07.12.1960 – 5 StR 502/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes 2167 038

In der Strafsache gegen

1. den Kellermeister Hans K ED aus Bei, geboren am EB 1902 in SED,

2. den Kaufmann Johannes > EB zu: SEE, geboren am ED 1915 in rum,

wegen Meineides u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Dezember 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte en als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Kg und DEE wirä das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7.Juni 1960 samt den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe?

Mit Recht rügen die Revisionen, daß die Strafkammer sich nicht an ihre Wahrunterstellung über den Geisteszustand des Angeklagten KW pei Angabe seines Geständnisses vor der Kriminalpolizei gehalten habe.

Der Beschluß, mit dem die Strafkammer einen Beweisamtrag beider Angeklagten ablehnte, unterstellt als wahr, daß der nervliche und allgemeine Gesundheitszustand des Angeklagten KW in April 1959 zum Zeitpunkt seiner Vernehmung vor der Kriminalpolizei ganz besonders schlecht gewesen sei.

Das Urteil führt hingegen aus, ein besonderer Ausnahmezustand sei nicht gegeben gewesen, und das nervliche Befinden des Angeklagten Kr sei keineswegs auf einem Tiefpunkt angelangt gewesen, da bei seiner Ehefrau zu dieser Zeit die besonders schweren Anfälle von Depressionen, die ihre Krankenhausbehandlung notwendig gemacht hätten, abgeklungen gewesen seien.

Dieser Fehler betrifft nicht nur den Angeklagten KB; da es sich um die Glaubwürdigkeit seines Geständnisses vor der Kriminalpolizei handelt, dieses Geständnis aber mit als Beweis dafür benutzt wird, daß die beschworene Aussage des Angeklagten Kg» in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten PB, zu der TOD «EB nach den Feststellungen angestiftet hat, unwahr gewesen ist. Deshalb macht der

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Fehler, den beide Revisionen gerügt haben, die Auf-

hebung des Urteils gegenüber beiden Angeklagten erforderlich.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmitt

Börker Faller