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BGH Entscheidung vom 07.12.1960 – 2 StR 545/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2118 073 im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlosser Johann W EEE zus CB Kreis Cr, zeboren an WW. EEE ED in A zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotiterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. MW in der Verhandlung, Oberstsatsanwalt EB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iEE>

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil _ des Landgerichts in Düsseldorf vom 9.August 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsuittels zu tragen.

Die seit dem 10. August 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt das Verfahren und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie ist unbegründet.

1. Die Strafkammer führt dus, daß der Zimmermann Ben den Angeklagten unmittelbar nach dem Diebstahl verfolgt und gestellt habe. Da BED in der Hauptverhandlung nicht als Zeuge vernommen worden ist, sieht die Revision hierin einen Verfahrensverstoß; es fehle die Angabe des Beweismittels, das zu einer solchen Feststellung berechtigt hätte, zumal der Angeklagte "insofern" nicht geständig gewesen sei. Indessen bemerkt das Urteil ausdrücklich, daß der Angeilagte den festgestellten Sachverhalt glaubhaft gestanden habe; von einer Einschränkung des Geständnisses ist nicht die Rede. Zudem kann die Feststellung, daß BB den Angeklagten verfolgt und gestellt habe, nicht nur auf dessen Geständnis, sondern auch auf der Bekundung anderer Zeugen beruhen. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, das Beweismittel für ihre Feststellung anzugeben.

2. Eine der Vorstrafen des Angeklagten ist in Urteil nit sechs Monaten Gefängnis angegeben worden. Die Revision rügt das mit dem Hinweis, daß diese Vorstrafe nach dem Inhalt der Beiakten nur drei Monate betragen hat. Welchen Einfluß diese Unstimmigkeit auf den Urteilsspruch gehabt haben soll, wifd indessen nicht angegeben. Die Zulässigkeit einer solchen Rüge kann uneröriert bleiben; denn die erwähnte Unstimmigkeit könnte sich allenfalls auf die Höhe der Strafe ausgewirkt haben; das ist jedoch nach den Strafzumessungserwägungen offensichtlich nicht der Fall.

5. Dasselbe gilt von dem Hinweis des Urteils, der Angeklagte habe im Frühjahr 1960 in Diebstahlsabsicht die Oberlichtscheibe eines Geschäfts eingeschlagen. Diese Be-

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merkung wird zwar von der Revision mit Recht beanstandet, weil das Verfahren eingestellt war und die Richtigkeit des Verdachts gegen den Angeklagten nicht bewiesen werden konnte,

wie die Strafkammer selbst angibt. Ersichtlich hat aber.auch diese Unstimmigkeit die Strafzumessung nicht beeinflußt.

A. Die Revision beanstandet zu Unrecht die Erwägung der Strafkammer, daß der Angeklagte "ohne Not" genandelt habe. Der Angeklagte mag erst kurz zuvor aus dem Gefängnis entlassen worden und mittellos gewesen sein. Um dieser tNot! zu steuern, bestand aber kein Anlaß, eine große Zahl wertvoller Geräte zu stehlen. Der Angeklagte hat also nicht "aus Not" gehandelt.

5. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere begründen die Feststellungen die Annahme eines vollendeten, nicht nur versuchten Diebstahls.

Baldus Busch Dotterweich Dr. Schalscha Menges