Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 22.11.1960 – 5 StR 410/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_410/60 2167 037

ImNanmnen aes Volkes

In der Strafsache gegen den Schmiedegesellen Bruno zZ (EEE

aus REED Kreic ri (>), geboren am EEE 1955 ir CAD Kreis: VA,

- Sachbezeihnung: EB u.a. - wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.November 1960, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EiEp als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellt: > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts Die Revision des Angeklagten z> gegen das

Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller von 4.Mai 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wesen -

- 2.

Gründe3

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides ist frei von Rechtsirrtum.

Zutreffend legt die Strafkammer dar, daß das Beweisthema, zu dem der Angeklagte vernommen worden ist, auch die Unterredung vom 21.Mai 1959 umfaßte, die er verschwiegen hat. In dem Strafverfahren gegen Gutsmann war die Frage ausschlaggebend, wann und wo in der Unfallnacht der frühere Mitangeklagte Sb dem damaligen Angeklagten Ce den Wagen übergeben hatte. Hierüber hatten die Teilnehmer der Unterredung vom 21.Mai 1959 gesprochen, und sie hatten dabei die Abrede getroffen, STB durch falsche Angaben aus der Sache herauszuhalten. Durch diese Abrede, an der der Angeklagte beteiligt war, unterscheidet sich der Fall wesentlich von dem, den das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1955,1690) entschieden hat und auf den sich die Revision beruft,

Daß der Angeklagte, wenn er nicht erkannt hat, daß die Unterredung zum Beweisthema gehörte, dies aus Fahrlässigkeit verkannt hat, legt die Strafkammer zutreffend dar.

Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine Bedenken,

- 3.

- 3.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer Schnitt Börker