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BGH Entscheidung vom 15.11.1960 – 1 StR 483/60

1. Strafsenat

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Im nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Leopold S EEE» aus " - geboren am GE 1255 in MW: zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Uir.Feetz als Vorsitzender, Bundesrichter Tr.Seibert Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Jir.Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschältssteile,

für Recht erkannt:

Auf die RKevisiou des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 4, Juli 1960 mit. den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Las Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in ıl

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als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt und Gie Sicherungsverwsnhrung gegen ihn angeordnet, ferner ihn Cie bürgerlichen Ehrenrechte auf ärei Janre aberkannt. Kit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sacı- lichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils,

Die Ausfünrungen der Strafkamner zum Schuldspruch sird unzureichend; sie sind auch nicht widerspruchsfrei. Die Täuschungshandlung des Angeklagten sieht die Strafkammer darin, daß er den Eheleuten Ks versprach, das ihu gewährte Darlehen innerhalb 14 Tagen zurückzuzafnlen, obwohl er ucwußt habe, daß er dazu nicht in der Lage sei. Welche Vorskellung sich der Angeklagte im übrigen von seiner Rückzanlungsmögiicnkeit gemacht hat, innerhalb welcher Zeit er geglaubt hat, den barlehensbetrag zurückzahlenh::. zu können und zu welchem Zeitpunkt er das Darlehen abweichend von seinem Versprcchen wirklich zurückzahlen wollte, stellt das Landgericht nicht lest, Das wäre aber zum mindesten für den Schuldunfung von Bedeutung. Die Strafkammer sieht in ihrer rechtlichen vürdigung den Schaden der Eheleute “EB ru: darin, daß sie das Darlehen nicht fristgerecht zurückernalten haben. Hätte der Angeklagte nur eine kurzfristige Überschreitung des Rüc«szanlungstermins für möglich gehalten und beabsichtigt, so wäre ss

iraglich, ob er mit einem Schaden. der Darlehensgeber gerechnet hat, zumal die Strafikamnmer nicht feststellt, der Angerlagste habe davon «Kenntnis gehabt, daß die Eheleute Xp sich Gas Geld erst selbst darlehensweise beschaffen mußten und bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung Schwierigkeiten zu gewärtigen hatten.

Lie Feststellungen der Strafkammer und ihre rechtliche würdigung geben keinen Anhalt dafür, daß der Angeklaste das Darlehen überhaupt nicht zurückzahlen wollte oder wenigstens danit gerechnet hat, daß er es nicht zurückzahlen könne. In Gegensatz hierzu führt die Strafkammer in ihren Erwägungen zur Anwendung des § 20 a StGB aus: Die Gefährlichkeit des Angeklagten ergebe sich auf Grund der Begehungsweise seirer Straftaten. Er habe "völlig skrupellos die Waldarbeiterseneleute KB die sich ihr Geld schwer verdienen müssen, um das Verdienst vieler und harter Wochen gebracht." Lie Strafkammer geht also bei ihrer Erwägung, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewonnheitsverbrecher sei, davon aus, daß er 6cwußt die Darlenensgeber um ihr Geld gebracht habe, Unklar sind die Ausführungen der Strafkamnmer, "die Erwartungen des Angeklagten! seien "immer größer als das, was er dann erreicht." Er überschätze seine Fähigkeiten, so daß er denn Darlehen aufnehmen müsse, deren Rückzahlung er nicht leisten xönne (5.77 UA). Daß er die Eheleute X ganz oder teilweise um den Darlehensbetrag bringen wollte, geht hieraus nicht hervor. Vielmehr scheint es eher, als ob der Angeklagte leichtsinnig in seinen Erwartungen und Versprechungen sei.

Auf den unzureichenden Feststellungen, den sich widersprechenden Erwägungen und unklaren Ausführungen und damit möglicherweise auf Rechtsirrtum kann das Urteil berunen. is ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhardlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Bei ihrer neuen Entscheidung wird die Strafkammer Lolgzendes zu peachten haben:

Jaßgebend für Schaden unä Schadenshöhe ist bein Larlehrrnsbetrug nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf

Rückzahlung des Darlehens, sondern der Zeitpunkt des Vertraasabschlusses, also der barlehenshingabe (K6St 74, 129, 150).

Es kommt also darauf an, welchen Wert der Rückzahlungsansprucn der Eheleute Kggwzu diesem Zeitpunkt im Verhältnis zum hingegebenen Darlehensbetrag hatte, Er konnte auch dadurch im wert gemindert sein, daß die Rückzahlung zum vereinbarten Zahlungstermin infolge schlechter Vermögenslage des Angeklagten nicht zu erwarten war unä daß dieser auch nicht den Willen natte, fristgemäß zu leisten. Ausschlaggebenä weräen hierbei sie Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Angeklagten zu jenem Zeitpunkt sein. Er hatte zwar naca den Feststellungen erhebliche Schulden, er hat aber auch verhältnismäßig gut verdient. Daneben ist auch der etwa mangelnde Zahlungswille von Bedeutung (RGSt 43, 171),

Auf den sich hiernach ergebenden Schaden müßte sich auch der Vorsatz des Angeklagten erstrecken; er muß sicn jedenfalls der Umstände bewußt gewesen sein, aus denen sich ein Vermögensschaden der getäuschten Darlehensgeber infolge ihrer Vermögensverfügung ergeben hat (RGSt 49, 21, 29).

Im Falle der erneuten Verurteilung des Angeklagten wegen Betruge im Rückfalle wird die Strafkammer zu erwägen haben, 9a5 nur Taten von erheblichem Schuld- und Unrechtsgenalt die Grundlage für die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und für die Anoränung der Sicherungsverwahrung bilden können (RGSt 1, 94, 101). Sie wird prüfen müssen, ob gerade die vorlicsende Tat in den Rahmen der früheren Hangtaten des Angeklagten fällt und daher die verschärfte Strafe des § 20 a StGB und die

Anordnung der Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen vermag,

Lr. Peetz Seibert willms

Hübner Fischer