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BGH Entscheidung vom 15.11.1960 – 1 StR 382/60

1. Strafsenat

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A StR 382/60

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maurer Kurt “ED su: vi: geboren am GE 1927 ir TOD Dei 1:

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bunäesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB ala Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau/Pfalz vom 3. Juni 1960 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Lanägericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Antrag auf Erholung eines weiteren Gutachtens über die Glaubwürdigkeit jes Kindes Ingrid StB zu Unrecht abgelehnt, ist unzulässig (§ 244 Abs. 2 Satz 2 StPO); denn die Revision gibt nicht an, mit welcher Begründung der Antrag abgelehnt worden ist. Es gent auch aus dem Revisionsvorbringen nicht hervor, daß die Strafkammer zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen gedrängt war. Da die Strafkammer einen Diplom- »sychologen als Sachverständigen vernommen hat, bestand für sie nach Sachlage keine Notwendigkeit, den Lehrer des Mädchens über dessen Glaubwürdigkeit zu hören.

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Das Urteil führt zur Schuldfrage u.a. aus;

"Der Angeklagte ist wegen einer ähnlichen Sache bereits einmal mangels Beweises freigesprochen. Auch damals hatte ein Fotoapparat eine gewisse Rolle gespielt. In einem weiteren Falie kam es nicht zur Anklage."

Die Revision wendet hiergegen ein, die Feststellungen, daß in der Sache, in der der Angeklagte freigesprochen worden sei, ein Fotoapparat eine Rolle gespielt habe, sei unrichtig. Insofern greift die Revision unzulässigerweise eine Fest= stellung des Tatrichters an. Alleräings ist diese Feststellung sehr allgemein gehalten und ungenau; sie 1äßt nicht ersehen, ob insoweit der Sachverhalt in jenem Verfahren erwiesen war und in welchem näheren Zusammenhang der Angeklagie den Fotoapparat damals verwendet hat. Die Straikamser will aber offensichtlich nur allgemein feststellen, daß sich der Angeklagte schon wiederholt in Situationen befunden hat, die den Ver-

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dacht auf ein ähnliches Sittlichkeitsverbrechen nahelegten. Wenn sie dies als ein Beweisanzeichen dafür angesehen hätte, daß des Vorleben des Angeklagten nicht unbedingt gegen seine Täterschaft spreche, so könnte das rechtlich nicht beanstandet werden. Denn bei einer Mehrzahl von Sachverhalten, die einen ähnlichen Verdacht hervorrufen, ist der Schluß nicht abwegig, daß der Täter nicht rein zufällig und ohne Verschulden in jene Lage geraten ist.

Im übrigen ergibt sich aber aus den Urteilsgründen, daß es sich bei jenen Ausführungen der Strafkammer nur um eine zusätzliche Erwägung handelt, auf der die Entscheidung nicht beruht. Die Strafkamner ist der Aussage der Zeugin Ingrid St gefolgt, die sie auf Grund eigenen Eindrucks und des Gutachtens des Sachverständigen für glaubwürdig gehalten hat. Hierauf ist das Urteil gegründet.

Dıe Revision ist daher zu verwerfen.

Dr. Peetz Seibert willms Hübner Fischer