Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 11.11.1960 – 4 StR 434/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2155 028
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Löter Walter HE END aus MED, geboren an BB. EB
in OCEEEEw, z.2t. in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 2 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Arnsberg/Westf. vom 25. Mei 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, Es hat festgestellt, daß der Angeklagte in der Nacht zum 26. Juli 1959 das drei Jahre alte Kind Angelika seiner auswärts wohnenden Schwester, ‚das er und seine Ehefrau im Juni 1959 vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen hatten, aus Ärger darüber, daß das Kind sein Beit naß gemacht hatte, wit einem Eisenrohr dermaßen andauernd und heftig geschlagen hat, daß das Kind außer zahlreichen blutunterlaufenen Stellen am ganzen Körper auch schwere innere Verletzungen davontrug, die seinen alsbaldigen Tod durch Lähmung des Atemzentrums zur Folge hatten. Nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte das Kind nicht mit unbedingtem Vorsatz getötet, Das Schwurgericht hat vielmehr angenommen, daß der Angeklagte sich darüber im klaren war, daß die heftigen Schläge den Tod ces Kindes herbeiführen könnten, und daß er "diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen" hat.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. In förmlicher Hinsicht beanstandet sie, daß das Schwurgericht die volle strafrechtiiche Verantwortlichkeit des Angeklagten, der die Tat unter Alkoholeinfluß begangen hat, angenommen hat, ohne seine Alkoholverträglichkeit durch einen "Alkoholtest" nachzuprüfen. Sachlich-rechtlich hält sie die Annahwe des bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten nicht für gerechtfertigt.
Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, weil Gie Sachrüge durchgreift. Der Revision ist beizupflicenten, daß die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes nicht ausreichend begründet ist,
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshog, genügt es für die Annahme des bedingten Vorsatzes nicht, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, seine Handlung könne einen bestimmten schädlichen Erfolg herbeiführen. Hinzukonmen muß vielmehr, daß der Täter bei seiner Handlung den als möglich vorgestellten Erfolg auch innerlich gebilligt und demit für den Fall seines Eintritts gewollt hat (BGH - bei Dallinger - MDR 1952, 16; BGHSt 7, 363). Im Urteil BGHSt 7, 363 hat der Bundesgerichtshof zwar ausgesprochen, daß der Täter auch einen solchen Erfolg billigen kann, der ihm an sich unerwünscht ist. In diesem Falle wollten die Täter einen Raub begehen, Sie nahmen den durch ihre Jandlungen herbeigeführten,ihnen an sich unerwünschten Eintritt des Todes ihres Opfers in Kauf, weil sie anders die Vollendung des Raubes nicht erreichen konnten; damit haben sie den Eintritt des Todes gebilligt. In ähnlichen Gedanken bewegt sich das zum Abdruck im Nachschlagewerk des Bundesgerichts-
IMSıch Su hofs (IM) bestimmte Urteil 5 StR 131/60 vom 5. Juli 1960.
Ne 1% Hier hat eine Frau ihren Verlobten, der sich das Leben nehmen wollte, in einer Schlinge hilflos hängen lassen, obwohl sie die Möglichkeit des Eingreifens gehabt hätte. Weil es ihr gleichgültig war, ob ihr Verlobter am Leben blieb oder starb, hat sie bei ihrem Unterlassen den Eintritt seines Todes innerlich gebilligt.
. Das Schwurgericht hat zwar ausgeführt, der Angeklagte habe die Möglichkeit des Eintritts des Todes des Kindes billigend in Kauf genommen. Während es aber die Ursächlichkeit der Handlungsweise des Angeklagten für den Eintritt des Todes des Kindes, die Grausamkeit seines Tuns, seine Vorstellung von der Möglichkeit des tödlichen Erfolges und seine strafrechtliche Verantwortlichkeit eingehend und in einer Weise, die der) rechtlichen Nachprüfung stand-
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nält, gewürdigt hat, hat es zur Frage der Billigung des tödlichen Erfolges nichts außer der einen oben erwähnten Bemerkung gesagt. Es hat sich insbesondere nicht mit den Unständen auseinandergesetzt, die dagegen sprechen könnten, daß der Angeklagte den Tod des Kindes wirklich gebilligt,
d.h. für den Fall, daß er eintreten werde, gewollt hat. Deshalb bleiben Zweifel, ob :as Schwurgericht den Begriff
des Billigens rechtlich zutreffend verstanden und nicht nur , schablonerhaft verwendet hat.
Anders als im Falle des Urteils BGHSt 7, 363 sind keine Unstände dargetan, die darauf schließen ließen, daß der Tod des Kindes dem Angeklagten zwar unerwünscht, aber irgendeines ins Auge gefaßten Zieles halber schließlich doch recht gewesen wäre. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils deuien auch nicht darauf hin, daß dem Angeklagten - wie cs im Falle des Urteils 5 StR 131/60 zutraf - der Tod des Kindes von vornherein gleichgültig gewesen wäre. Bei der Verneinung des unbedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten hat das Schwurgericht selbst hervorgehoben, daß der Angeklagte zu dem Kind "eine gewisse Zuneigung gefaßt" hatte und daß er ihm unmittelbar vor der Tatausführung noch Süßigkeiten gekauft hatte (UA 13, vgl. auch UA 5 u. 9). Als unwiderlegt hat das Schwurgericht das Vorbringen des Angeklagten erachtet, er habe sich in den Tagen und Wochen vor dem 25. Juli 1959, wenn er sich zu ebanfalls sehr schwerwiegenden Züchtigungen hatte hinreißen lassen, jedesmal darüber geärgert (UA 8). Auch daß er in der Tatnacht das Kind, das durch de Schläge seiner Meinung nach ohnmächtig geworden war, durch Herzmassage ins Leben zu rufen versuchte und daß er es, in eine Wolldecke gewickelt, zu seiner Frau ins Bett legte (UA 10), könnte dagegen sprechen, daß ihm der Tod des Kindes gleichgültig gewesen wäre oder daß er ihn gar gewollt hätte»
Die Billigung bildet das Unterscheidungsmerkmal des bedingten Vorsatzes von der bewußten Fahrlässigkeit. Aller. dings braucht die Billigung nur im Zeitpunkt der Tatausführung bestanden zu haben. Sie erfordert auch nicht eine in gewisser Ruhe und Sacklichkeit getroffene Überlegung. Ein bedingter Tötungsvorsatz ist ebenso wie der unbedingte auch bei einer dem Zustand starker Erregung entsprungenen Tat denkbar und deshalb auch möglich, wenn der läter vor der Erregung eine Tötung abgelehnt haben würde oder wenn er alsbald nach der Tat sein Tun bedauert. Es würde also für diesen Vorsatz genügen, wenn der Täter während der Tatausführung den als möglich erkannten Tötungserfeig bewußt hingenonten hätte, um sein durch das Opfer veranlaßtes Unlüstgefühl ohne Rücksicht auf die Folgen durch ungehemntes Wüten austoben zu können.
Unter Beachtung der dargelegten Gesichtspunkte wird das Schwurgericht erneut zu prüfen haben, ob der Angeklagte den Tod des-Kindes wirklich gebilligt und damit für den Fall, daß er eintreten werde, gewollt hat. Davon wird es abhängen, ob der Angeklagte des Mordes oder der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig befunden werden kann.
Rotberg Krunne Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler