Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 04.11.1960 – 4 StR 431/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2153 036
rn Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Maurer Conrad R EB zus :@W, geboren an DB. iD ED in CD, 2-21. in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls i.R. u.a.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner
Bunädesrichter Börtzler als beisitzende &ichter,
Oberstaatsanwalt B in der Verhandlung;
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. «EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil Ges Landgerichts in Essen vom 4. Juli 1960 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
In übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte an 5. üktober 1959 an einer Baustelle der Firma I in MB zenn Sack Zement entwendete und diesen anschließend deu gutgläubigen Kraftfahrzeugmeister Küiliw, dem er schon zuvor die Beschaffung von Baumaterial versprochen hatte, für 30 IM verkaufte. Die Strafkammer hat den Angeklagten hierwegen des Diebstahls im Rückfall und des Betrugs im Rückfall schuldig erkannt und ihn zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus - Einzelstrafen ein Jahr sechs Monate Zuchthaus für den Diebstahl und ein Jahr Zuchthaus für den Betrug - unä einer Geldstrafe verurteilt.
‘
Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts. Das Zechtsmittel führt zur Aufhebung Ges Urteils im Strafausspruch.
1, Der Schuldspruch wegen Diebstahls und wegen Betrugs läßt keinen Kechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revision trägt insoweit nur Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters vor. Das ist im Revisionsrechtszug unzulässig. Die Feststellungen enthalten keinen Verstoß gegen Denkgesetze und gegen die Erfahrung.
2. Die Voraussetzungen des Rückfalls sind für den Liebstahl im angefochtenen Urteil einwandfrei festgestellt. Aus dem Urteil geht aber nicht hervor, ob auch für den Bctrug die Rückfallvoraussetzungen gegeben sind.
Aus dem Urteil ist zwar zu ersehen, daß der Angeklagte, nachdem er eine am 4. März 1953 u.a. auch wegen Betrugs im Rückfall verhängte Gefängnisstrafe am 14. Oktoper 1953 verbüßt hatte, wegen eines weiteren Betrugs und anderer
Straftaten am 20. August 1959 zu einer wefängnisstrafe ver. urteilt wurde und daß er diese Strafe am 18. September 1959 also vor der Begehung der jetzt zur Aburteilung stehenden Tat, verbüßt hat, Es ist aber nicht zu erkennen, wann der Angeklagte den am 20, August 1959 abgeurteilten Betrug begangen hat. Mangels einer Feststellung hierüber ist nicht auszuschließen, daß der Zeitpunkt dieser Betrugstat vor
der Verbüßung der früheren Betrugsstrafe lag; nach 8 264 Abs. 1 StGB würde dies nicht die Bestrafung wegen Betrugs i Rückfall begründen.
Im Ausspruch über die Strafe für den Betrug kann daher das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Da sich aber auch die Möglichkeit nicht ausschließen läßt, daß die Höhe der Strafe für den Rückfalldiebstahl von derjenigen für den Betrug beeinflußt ist, muß das Urtei in gesamten Strafausspruch aufgehoben werden. |
Rotberg Sauer Martin Flitner Börtzler