Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 04.11.1960 – 4 StR 414/60

4. Strafsenat

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2153 037

Im Nanen des volkes:

In der Strafsache

gegen

den Elektroschweißer Josef S EB aus Do: geboren am WW. ED EB in ww

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ' vom 4. November 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EBD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesamwnaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 31. Mai 1960 hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe samt den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe im Falle Vandreier sowie zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in drei selbständigen Fällen zu einer Gesamtistrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurtcili.

Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch in vollem Umfange unbegründet. In jedem der drei Fälle ergeben die Feststellungen der Sirafkammer, daß die Jeweils mißbrauchten Kinder dem unzüchtigen Treiben des Angeklagten neugierig und interessiert, also geflissentlich zusahen. Die Strafkammer hat ihn dsher in Jedem Fall mit Recht wegen vollendeter und nichi nur wegen versuchter Unzucht verurteilt.

Keinen Erfolg kann die Revision auch insoweit haben, als es sich um die fehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen in den Fällen ICP und VB handeli. Dagegen kann die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Die Sirafkammer hat nämlich versäumt, in den Urteilsgründen eine Einzelstrafe für den Fall Vol festzusetzen. Deshalb fehlt für die Bildung der Gesamistrafe ein exr-Torderlicher Bestandteil. Die Strafkammer wird das Versäumnis nachzuholen haben. Dem sieht das Verbot der Schlechterstellung nicht entgegen (BGHSt 4, 346). Jedoch

darf die neuzubildende Gesamtstrafe die Höhe bisherigen nicht übersteigen.

Rotberg Sauer Martin

Flitner Börtzler

der