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BGH Entscheidung vom 25.10.1960 – 1 StR 393/60

1. Strafsenat

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A StR 393/60

I

m Nanen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen

den Angestellten im Wetterdienst Rudolf D (iEnEEp aus ED (Xrois SUMMEN) , gevoren an EEE 1512

in VW. zur Zeit einstweilig untergebracht, wegen Unterbringung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. Juni 1960 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

das Landgericht Mainz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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aüründez

Der bisher unbestrafte Beschuldigte ist seit 1940 verheiratet und hat zwei Kinder. 1956 wurde er zur Wetterstetion EEE versetzt, wo er, wenn er Dienst hatte, allein war. kr hat dort 1959 mit Jungen zwischen 9 und 12 Jahren, die ihn besuchten, ıwehrfach Unzucht zetrieten. Der Beschuldigte leidet seit etwa 1947 am

lie

Parkinsonschen Syndrom (Parkinsons' Disease), das zu einer Störung im Stirnhirnbereich geführt hat. Die durch diese Erkrankung bewirkten Ausfasllerscheinungen bei der Regulierung des Trieblebens sind so erheblich, das seine strafrechtliche Verantwortlichkeit aufgehoben ist. Die Sirzfkammer hat seine Einweisung in eine Heil- und

iegeanstalt (zemeinı jet: !Eeil- oder Pflegeanstalt") ch § 42 b Abs. 1 StGB angeordnet.

Lie Zevision des Beschulüigten rügi die Verletzung des 5 244 Abs. 4 StPO und des § 42 b StGB.

£s kann dahinstehen, ob sich der Tatrichter mit dem Gutuchten des Sachverstänäigen Dr. Gutry begnügen durfte, Aer den Beschuldigten nur einmal (am 1. Mai 1960 in der Haftanstalt) untersucht und dann in der Hauptverhandlung nochmals gesehen hat. Jedenfalls hat die Strafkammer bisher nicht ausreichend dargetan, daß die Unterbringung des Beschwerdeführers erforderlich ist. Hierzu genügt nicht die bloße Möglichkeit der hiederholung derartiger oder ähnlicher Vorkommnisse. Es muß vielmehr hierfür

eine bestimmte Wahrscheinlichkeit bestenen. Daß dies hier so ist, hat der Tatrichter nicht deutlich gesast: nach S. 3 UA vermag der Beschuläigte seine Triebhaftigkelt nicht so Zu steuern, da? derartige Verfehlungen von ihn nicht nehr zu erwarten sind. Das ist eine nehr negative „usdrucksweise.

Außerdem geht aus den Urteilsgründen nicht hervor, in welchen Zustand sich der 3Beschuldigte zur Zeit der Urteilsfällung befand. Zu den Symptomen des Parkinsonschen Syndroms gehören im allgemeinen eine motorische Gebundenheit und eine große Verarmung aller Bewegungen (Bunke, Lehrbuch der Geisteskrankheiten, 7. Aufl., S. 102 ff; Reichardt, Psychiatrie, 4. Aufl. S. 499 ff). Ist dies auch so bein Beschuldigten, dann ist zweifelhaft, ob er in Zukunft ohysisch überhaupt in der Lage ist, sich erneut an anderen sexuell zu vergehen, auch wenn er damals - vielleient im Affekt und in einem noch nicht so wie Jetzt fortgeschrittenen Stadium - zu solcher Taten fähig gewesen ist. Freilich können bei solchen Kranken ürieb-

störungen - in der schwächeren- Form des Exhibitionisuwus lediglich verdeckt sein (Kretscnmer, Kriminalpiol. Gegenwartsfragen, 1953 3. 8/7). Jedenfalls aätte sich

das Landgericht nit diesen Problemen ausdrücklich auseinanderset-en müssen.

Bezüglich der Frage, ob die Unterbringung auf andere Veise angewendet weraen kann, sagt die Strafkammer nur: "ine Verwahrung zu Hause ist nicht ausreichend, wie die Vergangenneit gezeigt hat, da der Beschuldigte dort nicht in dem Maße übernacht werden kann, wie es die von ihn ausgehende Gefährdung erfordert" (S. 4 UA). Diese Darlegungen sind zumindest nicht deutlich. Die Taten vwuraen ja nicht zu Hause, sondern auf der — möglicherweise — einsamen Station begangen, wo der Beschuldigte Jeweils allein Dienst tat. Auf diese Unstimmigkeit hat auch der Generalbundesanwalt hingewiesen.

Las Urteil ist Uarer aus sachlich-rechktlichen Gründen

euizuheten.

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Es wirä sich empfehlen, bei der neuen Hauptverhandlung, außer einem ärztlichen Sachverständigen für Hirnerkrarkungen, den Arzt zu hören, der den Beschuldigten bisher behandelt hatte (S. 3 UA), gegebenenfalls auch einen Arzt der ınstalt, in der Rudolf DEE seit Mai 1960 einstweilig untergebracht ist (31. 27 d.A.), ferner seine Ehefrau.

Erst dann, evtl. nach Beobachtung in einer Universitätsnervenklinik, wird gesast werden können, ob die ‚Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erforderlich ist, oder ob eine Verwahrung zu Hause oder eine Behandlung und Betreuung des Beschuldigten (falls er derin einwilligt) in einer Spezial-Klinik ausreicht, um eine Gefährdung der Allgemeinheit zu vermeiden.

Es erschien angezeigt, von der Möglichkeit des § 354 ADS, Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

Dr. ?eetz Dr. Seibert Kıillms Eübner Fischer