Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 19.10.1960 – 2 StR 472/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

2 StR_472/60 2117 019

Im Nanen des Yolkes In der Strafsache

gegen

den Zaufmann Josef Feter Hubert S cr EEE aus «EB, geboren am B. ED WE in Schveiimp/ S ED,

wegen Betruges i.R.

het der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchnof

als beisitzende Richter,

Bundesanvwalt WW i:ı der Verhandlung, Bundesanwalt Drs ip bei: der: Verkündung als Vertreter der Bundesanwalıschaft,

Justizangesitellter En als Urkundsteamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln von 19. Juli 1960 mit den Feststellungen en‘ gufgehoben, soweit er wegen Rückfallbetruges im Falle KrB-EB (ibschiitt IV der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ferner im Gesemtstrafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels,

an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

' Die Sirafkamner nat den Angeklagten — unter Freispreschung im übrigen - wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen und wegen Betruges ir einem weiteren falle zu einer Gesamtstrale von einem Jahr unä sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Mit der Revision, die sich allein gegen die Verurteilung wegen Rückfalldetruges im Falle Krb und gegen die Gesamtstrafe richtet, rügt der Angeklagte die Verl>tzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsnittel ist begründet.

Allerdings kann der Meinung der Revision nicht beigetreten weräen, der Angeklagte hätte im Falle Krb schon deshalb nicht verurteilt werden üürfen, weil die Strafkammer ihn im Falle des Kaufs der lB-Schreibnaschine im Februar 1956 (Abschritt III der Urteilsgründe) von dem Vorwurf des Betruges freigssprochen und weil sie im Falle Kr sin betrügerisches Vorgehen insoweit verneint nat, als es sich um die Anmietung der V@®&-Schreibmaschine durch den Angeklagten im Mai 1956 handelt. Nas das Landgericht hier nicht zu einer Verurteilung gekommen ist, beruht, wie das Urteil deutlich ergibt, darauf, daß der Argeklagt2 damals möglicherweise noch an einen erfolgreichen Abschluß der sog. Berlin-Geschäfte geglaubt hat. Damit hat er aber — entgegen der Behauptung der Revision - bei dem Ankauf Ger V@®-Ichreibmaschine im Juli 1956 nach den Feststeilungen des Urteils nicht mehr rechnen können und auch nicht mehr gerechnet, nachdem jene Ceschäfie, vas er wußte, im Monat zuvor gescheitert waren. las "zusätzliche Homent", das die Revision als Voraussetzung

an ung... m ner

vorguspiegelt, die in Wahrheit nicht vorhanuen war.

für eine abweichende Beurtcilung vermißt, ist also gegeben: Der Angeklagte hat den Verkäufer bewußt eine Zahlungsfähigkeit

Nicht zu Unrecht macht die Xevisicn jiedccn geltend, das Urteil lasse hinreichende Ausführungen dazu vermissen, daß sich die Vermögenslage des Inhabers der Firma Kr durch den Atschluß dss Kaufvertrages verschlechtert habe. Im Urteil heißt :s zwar, das Vermögen dcs Firmeninhabers sei beschädigt worien, indem dieser infolge seines Irrtums, der Angeklagte sei zahlungsfähig und die Maschine sei bei ihm weiterhin erreichbar, davon abgesehen habe, seine Eigentumsrechte an der Schreibmaschine weiter zu verfolgen, und indem er dafür einen nicht reslisierbaren schuldrechtlichen Anspruch gegen den Argeklagten erlengt habe. Die Sachverhaltschilderung läßt indessen nicht erkennen, daß durch den Verkauf der Schreibraschine die Vermögensvzrhältrisse des Inhabers der Firma So eine Änderung zu dessen Nachteil erfahren haben.

Er war Bigentümer der Naschine unä blieb es auch troiz der Arnahnme des vcm Angeklagten unterbreiteten Kaufangebots;

denn dafür, daß hiermit etwa zugleich das Eigentum an der Waschine auf den Angeklagten übertragen worden sei, ist nichts ersichtlich. Ferner befand sich die Maschine zu dieser Zeit bereits nicht mehr im Besitz des Angeklagten, sondern war in Derlin zurückgeblieben.

Der Inhaber der Firma KrB war somit durch den XAaufabschluß rechtlich nicht gehindert, ssin Zigentum an der Maschine weiterhin geltend zu mechen. Die tatsächlichen Schwi.erigkeiten ie der Ausübung dieses Rechts entgegenstanden, waren aber voT- her wic nachher die gleichen. Jedenfalls enthält Gas Urteil keine Feststellung dahin, daß der Firmeninhaber, der wegen des

Kaufvertrages zunächst davon absah, weiter nach dem Verbleib der Maschine zu forschen, diese ausfindig geracht und zurückerhalten hätte, wenn er die Nachforschungen zu dem Zeitpunkt aufgenommen oder fortgesetzt haben würde, zu dem ihm das Kaufangebot des Angeklagten zugings

Demnach ist im Urteil eine Schädigung des Vermögens des Inhabers der Firma Zr üurch die Täuschung des Angewlagtsn über seine Zahlungsfähigkeit beim Abschluß des Kaufvertrages nicht zureichend dargsetun, 36 daß die Verurteilung wegen — vollendeten — Betruges nicht aufrechterhalten werden kann, was zugleich die Aufhebung der Gesanmtstrafle zur Folge hat. Die Strafkammer wird daher den Fall Kr nochmals zum Gezenstand der Hauptverhandlung machen müssen, und zwar auch insoweit, als dem Angeklagten ein betrügerisches Vorgehen schon bei der Anmietung der VoB-Schreibmaschine zur Last gelegt wird. Sollte sie keine weitergenenden, di>2 Annahme eines vollendeten Betruges rechtfertigenden !'eststellungen treffen können, 30 wird zu prüfen sein, ob eich der Angeklagte durch sein Vorgehen gegenüber dem Inhaber der Firma Kr eines Betrugsversuchs

schuldig gemacht hat.

Busch Dotterweich Scharpensecl

Menges Kirchhof