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BGH Entscheidung vom 11.10.1960 – 5 StR 420/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 str 420/60 2157 042

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kellner Egon RÜB aus Ha, dort geboren an E 1930,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Oktober 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ee als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkamts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.April 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 20.April 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung zu 14 Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf sechs Jahre aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Revision beantragt zwar Aufhebung des angefochtenen Urteils "in seinem Hauptschuldspruch", führt in der Begründung aber selbst aus, daß die Strafkammer den Tatbestand des vollendeten Raubes "wohl zutreffend" angenommen habe. Auch der Senat hat keinen Rechtsfehler gefunden.

Ebensowenig leidet die von der Revisionsbegründung ausführlich angefochtene Strafzumessung an Rechtsirrtünmern. Der Richter braucht nicht anzugeben, warum er eine höhere Strafe für angemessen hält als der Staatsamalt. In der Abschreckung anderer hat die Strafkammer nicht den entscheidenden, sondern nur einen unter mehreren Strafzwecken gesehen. Dagegen ist rechtlich nichts zu sagen. Die Behauptung der Revision, die Strafkammer gehe auf die Person des Angeklagten nur in einer "formelhaften Wendung" ein, verschweigt dabei die Tatsache, daß das angefochtene Urteil auf mehr als neun Seiten der Entwicklungsgeschichte des Angeklagten eine sehr eingehende Darstellung widmet. Von einer "Verquickung von Feststellungen über das grundsätzliche Schuldmaß mit solchen über Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe" im Urteil kann keine Rede sein, abgesehen davon, daß das kein Rechtsfehler wäre. Zu einer schriftlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen bestand kein Anlaß. Der Sachverständige hatte nach eingehender Untersuchung erklärt, der Angeklagte sei geistig völlig gesund. Die Richtigkeit dieses Gutachtens ist, soweit für das Revisionsgericht ersichtlich, auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt worden. Mit diesem Ergebnis aber war die Aufgabe des Sachverständigen beendet. Bei der Strafzumessung für

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einen geistig gesunden Angeklagten hat das Gericht sich

nicht der Hilfe von ärztlichen Sachverständigen zu bedienen, muß sich vielmehr der allein von ihm selbst zu tragenden Verantwortlichkeit bewußt sein: Die Planung des Tluchtweges vor der Tat durfte strafschärfend berücksichtigt werden,

weil sie eine besondere Stärke des verbrecherischen Willens bedeutet. Die Angriffe der Revision dagegen, daß die Strafkammer die Ausführung der Tat als brutal bezeichnet, sind ebenfalls haltlos. Der Angeklagte hat bei der Tat acht

Schüsse in einer Weise abgegeben, die Menschenleben gefährdete, Das hat er nach den Feststellungen des Urteils auch erkannt. Unter diesen Umständen läßt die Verwendung des Wortes "brutal" nicht auf einen Rechtsfehler bei der Strafzumessung schließen,

Das angefochtene Urteil stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte zur Tatzeit nur noch 80 Pfennige besaß. Wenngleich das Landgericht diese Feststellung bei den Strafzumessungsgründen nicht noch einmal wiederholt, heißt das nicht, daß es sie dabei übersehen habe. Der Tatrichter ist nicht genötigt, jeden einzelnen Umstand, in dem sich ein Strafschärfungs- oder süilderungsgrund sehen ließe, ausdrücklich hervorzuheben. Übrigens hätte der Angeklagte sich in wesentlich besserer Vermögenslage befunden, wenn er die zur Tat verwendete Pistole nicht gekauft hätte.

- A-

Die Revisionsbegründung läuft darauf hinaus, daß der peschwerdeführer sein eigenes Ermessen an die Stelle des richterlichen Ermessens setzen will. Solchen Versuchen ist der Erfolg zu versagen.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Faller