Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 27.09.1960 – 5 StR 357/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2167 060
5_StR_357/60
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Maurer Wilhelm M EB aus SED, geboren am ÜEEEED 1905 in vo,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter versuchter Blutschande
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.September 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr mn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte BD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten Wilhelm MB
gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 10.Juni 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründe3z
Die Strafkammer hat den Angeklagten Wilheln ME» wegen fortgesetzter versuchter Blutschande zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig,
II. Die Sachrüge ist unbegründet.
Die Urteilsfeststellungen tragen die gezogene Schlußfolgerung, daß der Angeklagte bei jedem Einzelakt der fortgesetzten Handlung (d.h. in der Zeit von November 1959 bis März 1960 fast täglich) den äußeren und inneren Tatbestand der versuchten Blutschande erfüllt hat. Sie ergeben, daß der Angeklagte in jedem einzelnen Fall, in dem er seine Tochter zum Geschlechtsverkehr aufgefordert hat oder zudringlich gegen sie geworden ist oder sie bedroht hat, in unmittelbarem Anschluß an die betreffende Einwirkung mit ihr geschlechtlich verkehren wollte. Wirkte aber der Angeklagte Jeweils durch eines der genannten Mittel auf seine Tochter ein, um sie zum unmittelbar anschließenden Geschlechtsverkehr zu veranlassen, dann enthielt diese Einwirkung bereits den Anfang der Ausführung der Blutschande und war keine bloße Vorbereitungshandlung. Welches der genannten Mittel der Angeklagte in jedem Einzelfall angewandt hat, brauchte die Strafkammer nicht festzustellen. Auch die ungefähre Zahl der Teilakte ist im Urteil ausreichend genau festgestellt.
Die Einzelausführungen der Revision richten sich im wesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Widersprüche enthält das Urteil nicht.
Auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht, sind
- 3.
rechtlich bedenkenfrei.
Sarstedt Koffka Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker Faller ist beurlaubt und kann
deshalb nicht unter-
schreiben.
Sarstedt