Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 02.09.1960 – 4 StR 525/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Nanaen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufrännischen Angestellten Helmut Ho EB zus BED, zeboren au MB. En ED :: 7-1
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 27. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter 3Börtzler
als beisitzende Richter, üÜberstaatsanwalt Dr.Dr. m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 2. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einen Monat Gefängnis verurteilt worden, Seine auf die Verletzung der richterlichen Aufklärun.spflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der Angeklagte am u. @&B 1950 gegen 22,25 Uhr mit seinem VW-Personenkraftwagen den ZWdann in ei . eine Schnell-Verbindungsstraße zwischen dem HDi e5 und der Bundesstraße MR, sie führt durch wenig bebaute Gegenden und darf nit 70 km/st befahren werden. Diese Geschwindigkeit hielt auch der Angeklagte ein.
Der Zu Biann wird von der dichter besiedelten R@WBstraße und etwa 25 m weiter westlich von einem Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) gekreuzt. Als sich der Angeklagte diesem Fußgängerüberweg von Westen her näherte, schickte sich der 72jährige Wilhelm Hi zusaumen mit seinem Bruder auf der nördlichen Seite des ZilBiannes an, die Fahrbahn in südlicher Richtung zu überqueren, um zu der in der R@WBstiraße gelegenen, nahen Straßenbannhaltcstelle zu gelangen. Während sein Bruder zunächst bis zum Fußgängerüberweg ging, um auf diesem den Fahrdamm zu überschreiten, betrat Wilhelm Hip die Fahrbahn etwa 7 bis 8 m vor dem Überweg und versuchte sie — ungeachtet eines Zurufs seines Sruders, zu warten - noch vor dem nahenden, an seinem Scheinwerfer deutlich erkennbaren Kraftwagen des Angeklagten in schräger Richtung zu überoueren. Er bevegte sich mit eiligen Schritten, die "aber wegen seiner Körperfülle und seines hohen Alters keine schnelle Fortbewegung zuließen",
Der Angeklagte war auf der etwa 9,60 nm breiten und im wesentlichen gerade verlaufenden Fahrbahn des ZilBianns zunächst mit aufgeblendeten Scheinwerfern gefahren. EZiwa 125 m vor der Kreuzung des ZllBia mes mit der R@WWstraße blendete er wegen eines entgegenkommenden Kraftwagens ab, der sich in diesem Augenblick etwa an dem bezeichneten Fußgängerüberweg befand. Er verminderte nach dem Abblenden seine Geschwindigkeit dadurch "gering" - nach der Berechnung des Landgerichts (S. 3 UA) auf etwa 50 km/st -, daß er das Gas "etwas wegnanm". Nach der Begegnung mit den anderen Kraftfahrzeug erblickte der Angeklagte, noch mit abgeblendeten Scheinwerfern fahrend, den die Fahrbahn von links nach rechts (vom Angeklagten aus gesehen) überguerenden Wilhelm Hi, der sich in diesem Augenblick unmittelbar westlich des Fußgängerüberwegs bewegte. Da er erkannte, daß HI@EB nicht stehenblieb, sondern weiter eilte, bremste er so stark, daß die Räder seines Kraftwagens blockierten.
Der Wagen erfaßte den Fußgänger mit der linken Vorderseite etwa 1 bis 2 m vor dem Überweg, drückte ihn hoch und schleuderte ihn nach vorwärts weg, wo er etwa 6,50 m vor
dem Fahrzeug mit schweren Verletzungen liegenblieb, an denen er kurz darauf im Krankenhaus starb. Der Angeklagte hatte seinen Wagen unter Hinterlassen einer Blockierspur von
19,15 - 19,60 m - gemessen von deren Beginn bis zu den vorderrädern des Wagens -— "noch zur Hälfte auf dem Üüberweg" zum Stehen gebracht,
2, Das Landgericht wirft dem Angeklagten vor, den Tod des Wilhelm Hi Aurch zu schnelles Fahren verschuldet zu haben. Nach seiner Ansicht nätte der Ängeklagie die Geschwindigkeit seines Kraftwagens nach dem Abblenden auf 40 km/st herabsetzen müssen, um bei einer Sichtweite von "nur ca. 25 m" und einer mittleren Bremsverzögerung eines
Volkswagens von 5 n/sec.“ - unter Berücksichtigung einer
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"Schrecksekunde", während der das Fahrzeug noch ungebrenst weiterfuhr - vor dem Fußgänger halten zu können, den er "auf ca. 28 m"! erkannt habe. Diese Sichtstrecke errechnet die Strafkammer wie folgt; Die Länge der Blockierspur von etwa 19 m ergebe "bei den dortigen Straßenverhältnissen" einen reinen Bremsweg von mindestens der gleichen Länge. Bei einer Bremsverzögerung von 5 m/sec.® bedeute das, daß die Geschwindigkeit des Angeklagten beim Ansprechen der Bremsen etwa 50 km/st betragen habe. Der Fußgänger sei aber etwa 14 bis 15 m nacn dem Beginn der Blockierspur erfaßt worden. Da der Angeklagte bei jener Geschwindigkeit von der Wahrnehmung des Fußgängers bis zum Beginn der Blockierspur noch 14 m ungebremst durchfahren habe, müsse er den Fußgänger "mindestens 28 - 29 m" vor der späteren Anstoßstelle erbiickt haben.
Mit dem plötzlichen Auftreten von Fußgängern an der Unglücksstelle habe der ortskundige Angeklagte, so führt das Urteil aus, trotz der Natur des ZeilllBiannes als Schnellverkehrsstraße wegen des Fußgängerüberwegs und wegen der Nähe einer Straßenbahnhaltestelle rechnen müssen. Er habe auch gewußt, daß um "diese Uhrzeit" (22,25) in der Nähe der R@@straße auf den Zllleiann ein lebhafter Fußgängerverkehr herrsche.
Wäre der Angeklagte während des Abblendens nur wit der vom Landgericht für angerioesen erachteten Geschwindigkeit von 40 ku/st gefahren, so hätte er nach der Überzeugung des Tatrichters sein Fahrzeug vor dem die Straße überquerenden Wilhelm Hip zum Stehen bringen "können".
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1. Auf die Verfahrensrüge wird, soweit erforderlich, bei der Erörterung der Sachrüge eingegangen werden.
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2, Die der Bejahung der Schuldfrage zugrunde liegenden Erwägungen des Landgerichts (vorstehend I 2) sind in mehrfacher Hinsicht rechtlich angreifbar.
a) Nicht unbedenklich ist es schon, daß die Strafkammer einerseits feststellt, die Sicht des Angeklagten habe "bei abgeblendeten Scheinwerfern und unzureichender Fremdbeleuchtung, wie sie das Mondlicht an diesem Abend darstellte", nur etwa 25 m betragen (S. 3 Mitte UA), andererseits aber aus der Blockierspur und der aus ihr gefolgerten Geschwindigkeit errechnet, der Angeklagte habe den Fußgänger auf "mindestens 28 - 29 m" als Hindernis wahrgenommen (S. 3 unten UA). Konnte der Angeklagte den Fußgänger indes, gleichviel aus welchem Grund, tatsächlich auf größere Entfernung als 25 m erkennen, so ist der Berechnung der zulässigen Geschwindigkeit diese weitere Entfernung, nicht die kürzere von 25 m zugrunde zu legen. Bei einer Sichtweite von 29 m und einer mittleren Bremsverzögerung von 5 m/sec.? hätte der Angeklagte — bei Berücksichtigung einer (vom Landgericht irrtümlich als "Schrecksekundao!" bezeichneten) Reaktions- und Bremsansprechzeit von einer Sekunde - immerhin mit etwa 45 km/st (12,5 m ungebrenster \ieg während der Reaktions- und Bremsansprechzeit + 15,5 vis 16 m reiner Bremsweg) statt mit nur 40 km/st fahren dürfen.
b) In diesem Zusammenhang gewinnt auch der Zweifel Bedeutung, ob das Landgericht bei der Feststellung der Sichtweite des Angeklagten dem Mondschein und der über der Kreuzung ZulBiann/R@WBstraße angebrachten Gelblichtlampe ausreichend Rechnung getragen hat. Abgeblendetes (vorschriftsmäßiges) Scheinwerferlicht leuchtet die Fahrbahn schon bei völliger Dunkelheit auf mindestens 25 m aus; es kann im Einzelfall auch weiter reichen (vgl.
BGH VRS 19, 282, 284 f). Eine hinzukommende Fremdbeleuchtung,
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wie Mondschein und eine Straßenlaterne, pflegt, auch wenn sie schwach ist, den Sichtbereich zu vergrößern. Auch das Landgericht hat das wohl im Ergebnis angenommen, wenn es
- wie unter a) erörtert - aus Blockierspur und daraus errechneter Geschwindigkeit (von 50 km/st) folgert, der Angeklagte habe den die Straße übergquerenden Wilhelm Hin auf "mindestens 28 - 29 m" statt auf die bloße Reichweite des Scheinwerferlichts (25 m) wahrgenommen. Die Revision rügt aber - unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO - zu Recht, daß die Strafkammer die Sichtverhältnisse an
der Unfallstelle nicht durch einen Augenschein geprüft
hat, bei dem insbesondere hätte geklärt werden können, ob und wolchen Einfluß die über der Kreuzung Zeiliann/R@B- straße hängende Gelblichtlampe auf die Erkennbarkeit des verunglückten Fußgängers hatte.
ce) Mit Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer ferner dagegen, daß das Landgericht den seiner Geschwindigkeitsberechnung zugrunde gelegten Satz, die Länge der Blockierspur von etwa 19 m ergebe bei den dortigen Straßenverhältnissen einen reinen Bremsweg von mindestens gleicher Länge (Se 3 UA), nicht begründet hat. Dieser Satz versteht sich nicht von selbst, weil die Haftwirkung der Reifen bei den durch Blockieren verursachten Gleiten im allgemeinen geringer ist, als wenn sich die Räder bei äußerster Verzögerung noch ürcehen.
4) Zu Recht beanstandet die Revision auch, daß die Strafkammer von der gemessenen Länge der Blockierspur (etwa 19 n) die Länge des von dem Angeklagten gefahrenen Wagens nicht abgezogen hat. Im Urteil ist nicht gesagt, daß nur die Vorderräder blockierten; taten dies aber alle vier Räder des Wagens, dann begann - in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen — die Blockierspur bei den Hinterrädern, und sie endete bei den Vorderrädern. Ihre für die Errechnung
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der Geschwindigkeit des Angeslagten sowie der Anstoßstelle erhebliche Länge konnte nur in der Weise eruittelt werden, dsß, falls auseinanderlaufende Abdrücke auf der Fahrbahn vorhanden waren, von Vorderraä zu Vorderrad oder von Hinterred zu Hinterrad gemessen oder aber von der gemessenen Gesamtlänge der Spur die Wagenlänge abgezogen wurde. Aus
einer Verkürzung der Blockierspur um die Wagenlänge ergäbe sich bei der vom Landgericht vorgenommenen Gleichsetzung von Blockier- und Bremespur (S. 3 UA) eine niedrigere Geschwinäigkeit des Angeklagten als 59 km/st.
Das wiederum wäre auf die Annahme des Landgerichts von Einfluß, der Angeklagte habe den Fußgänger Wilheln Hi» auf eine Entfernung von "mindestens 28 - 29 m! erblickt; denn die Strafkammer hat diese Entfernung dadurch ermittelt, daß es die Strecke, die der Angeklagte in der Reaktionsund Bremsansprechzeit noch ungebreust zurücklegte (14 m), aus einer Geschwindigkeit von 50 km/at errechnete und ihr einen Teil der Blockierspur von ihrem Beginn bis zur Ansto:- stelle (14 bis 15 m) hinzuzählte. Abgesenen davon kann auch diese zuletzt genannte Längenangabe von demselben vorstehend aufgezeigten Fehler beeinflußt sein wie die Messung der gesamten 3lockierspur (von rund 19 m); auch sie ist, falls die Blockierspur bei den Hinterrädern begann, um die Fahrzeuglänge zu kürzen, weil der Fußgänger von der Vorderseite des Kraftwagens erfaßt wurde. Daraus könnte sich ein veiteres Bedenken gegen die Feststeilung des Landgerichts ergeben, daß der Angeklagte den Fußgänger auf mindestens 28 bis 29 m erkannt hat.
e) Die dargelegten Unstimmigkeiten und Mängel zwingen zur Aufhebung des Schuläspruchs, ohne daß es auf das weitere Vorbringen der Revision ankonnt.
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Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung nicht nachweisen lassen, daß der Angeklagte - unter Berücksichtigung auch einer von dem entgegengekommenen Kraftwagen ausgegangenen Blendung - schneller gefahren ist, als ihm die Sichtvcite bei abgeblendeten Scheinverfern erlaubte, um sein Fahrzeug vor einem auf der Fahrbahn befindlichen Hindernis noch rechtzeitig anhalten zu können, so wird das Landgericht zu prüfen haben, warum der Angeklagte den Zusammenstoß mit dem Fußgänger gleichwohl nicht vermieden hat. Das könnte seinen Grund darin gehabt haben, daß er die Fahrbahn nicht aufmerksam genug beobachtet und deshalb den Fußgänger später erkannt hat, als ihm die Sichtweite an sich erlaubte - in diesem Fall wäre an seinem Verschulden nicht zu zweifeln - oder aber darin, daß er unsachgemäß stark gebrenst, dadurch das Blockieren der Räder verursacht und den "Bremsweg" verlängert hat. Ob ihm letzteres zum Verschulden ».zurechnen wäre, nängt vor allem davon ab, ob er mit dem Auftauchen des später Getöteten an der Unfallstelle rechnen mußte. Mußte er das, wie das Landgericht an sich rechtsfehlerfrei bisher angenomnen hat (S. 4 UA), und durfte er, was in der neuen Hauptverhandlung noch zu prüfen sein wird, nicht etwa erwarten, der Fußgänger werde vor der Straßenmitte im Laufen innehalten um das rahende Fahrzeug vorbeifahren zu lassen (vgl. BGH VRS 19, 393, 394), so entschuldigt es ihn nicht, wenn er von der Ge-
fahrenlage überrascht wurde und er im Schreck unsachgemäß Leftig auf die Bremse trat.
Arumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler