Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 24.08.1960 – 2 StR 333/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2117 054
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Geschäftsführer Arthur EB aus DEE B, geboren aıı W. CE ED in StHEEEEEE,
wegen Betruges u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. August 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Schalscha Bundesrichter Dr.Menges Bundesrichter Dr.Flitner
als beisitzende kichter,
Oberstaatsanwalt ( als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für kecht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen - Große Strafkammer Bremerhaven - vom 29. April 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesan.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in vierFällen und wegen Untreue in einem Falle unter Einbeziehung einer früher gegen ihn erkannten Strafe von acht Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis sovjie zu einer Geldstrafe von ?00 DM verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Er hält insbesondere den Tatbestand des Betrugs nicht für gegeben, weil ein Vermögensschaden nicht entstanden sei.
Im örgebnris hat die kevision Erfolg. Die Darstellung des Urteils reicht nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung richtiger Kechtsanwendung zu ermöglichen. Ks enthält verschiedentlich wegen des Inhalts der Sicherungsventräge Bezugnahmen auf die Akten. sine derartige Verweisung für die Zwecke der Feststellung des Sachverhalts ist im Strafprozeß unzulässig und für das Revisionsgericht unbsachtlich, weil eben auf diese Weise dor Inhalt der Urkunden nicht zum Bestandteil des Urteils « werden kann (vgl. RGSt 53, 257, 258; 62, 216). Das kevisionsgericht kann also den Inhalt von Urkunden rur berücksichtigen, soweit er sich aus der Darstellung des Urteils selbst ergibt.
Unabhängig davon läßt sich der Vorwurf, der Ange-- klagte habe Betrug durch mehrfache Sicherungsübereignungen begangen, nur dann erschöpfend beurteilen, wonn Jeweils die xechtslage, wie sie bis zum neuen Sicherungsübereignungsvertrag bestanden hat, genm
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dargestellt und auch angegeben wird, ob es sich um die Sicherung alter oder künftiger Kredite handelte. Der Bundesgerichtshof hat das bereits in EGHSt 1,262 ausgeführt. Im einzelnen sei folgendes bemerkt:
1.) Der Angeklagte hatte zur Sicherheit für ein Darlehen am 15, Mai 1953 dem Geldgeber (der Firma vi) zwei vollautomatische Dosenverschlußmaschinen und zwei Waagen, die seiner Firma gehörten, übereignet. Die Gegenstände verblieben jedoch im Besitz der Firma des Angeklagten. Das Urteil läßt offen, ob zwischen dem Angeklagten als dem Vertreter seiner Firma und dem Geldgeber ein hinreichend bestimmtes Rechtsverhältnis vereinbart worden ist, durch das der Geldgeber den mittelbaren Besitz an den Sachen erlangt hat. Denn über den näheren Inhalt
des Übereignungsvertrages teilt das Urteil nichts nit. Da ein wirksam vereinbarter Eıgentumsübergang auf die Firma Wi die Voraussetzung dafür ist, daß der Angeklagte einen Betrug zum Nachteil der Fischereihafenbetriebsgesellschaft mbH begangen
hat, indem er dieser im November 1954 für einen von ihr gewährten Kredit dieselben Dosenverschlußmaschinen zur Sicherheit übereignet hat, ist bisher cin Betrug nicht einwandfrei dargetan.
Dies gilt entsprechend für die wiederholte Sicherungsübereignung der beiden Waagen, die ebenfalls der Firma Wi schon übereignet worden waren, an die Firma ICEEEB-Werke GmbH im Jahre 1955. Hinsichtlich dieser Firma sind auch die Angaben des Urteils über dire Kreditentwicktung nicht vollständig.
Wegen der hierbei im einzelnen in Betracht konmenden Rechtsfragen wird wiederum auf die Entschei-
dung in BGHSt 1, 262 verwiesen. Danach wird auch zu
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beachten sein, ob der Angeklagte im Einzelfall durch sein betrügerisches Handeln die Einräumung eines neuen Kredits von seinem Vertragspartner erstrebte und erreichte oder ob sein Vorgehen nur die Verlängerung eines schon bestehenden Aredits, also im Ergebnis lediglich eine Stundung; zum Ziele hatte; denn die Stundung ist keineswegs immer ein Vermögensschaden.
2.) Ob der gesamte Lagerbestand der Firma des An- ä geklagten an Salzfischen durch die Verträge vom
6. August, 11. August und 8. November 1956 rechtswirksam an die CE Bank übereignet gewe-
sen ist, läßt sich den Feststellungen des Urteils ebenfalls nicht entnehmen. Über die hierzu notwendige Vereinbarung gemäß § 930 BGB ist nichts faseagt. Auch ergibt sich darüber hinaus aus dem Urteil nicht, wie bei dem Wechsel des Lagerbestandcs jeweils der Ab- und Zugang aus dem Sicherungseigentum entlassen bzw. von ihm alsbald erfaßt worden ist (vgl. dazu BGH NIW 1958, 945 Nr. 1). Des-
halb läßt sich nock nicht übersehen, ob die Sicherheit für den Kredit der Städtischen Sparkasse, die mit der Übereignung von Teilen des Lagerbestanäes gegeben wurde, vollkommen wertlos gewesen ist oder nicht. |
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Allerdings kann der Angeklagte in den Fällen der Sicherungsübereignung des Lagerbestandes ohne Rücksicht auf die Gültigkeit der dem Kreditgeber eingeräumten Sicherheit einen Betrug dann begangen habon, wenn er zum Zwecke der Täuschung bei den Kontrollen seines Lagerbestandes diesen bewußt höher angegebon hat als er in Wirklichkeit war, um so wei-
teren Kredit zu erlangen, und er diesen auch erhielt. Jedoch bleibt es für den Umfang des Betrugsschadens bedeutsam, ob die Sicherungsübereig-
nung rechtsgültig vorgenommen war oder nicht. “ ee te De ee
3.) Über die Untreue zum Nachteil der Firma Willi Vo führt das Urteil aus, daß der Angeklagto die mit dieser Firma getroffene Vereinbarung nicht nur hinsichtlich der Höhe des von ihm ausgestellten Wechsels und durch die Verletzung der Anzeigepflicht verletzt hat, sondern daß er da- Zi rüber hinaus abredewidrig die Wechselsumme nicht ausschließlich im Interesse der Firma Yon verwandt habe, was sich auch daraus ergebe, daß
der entsprechende Warenbestand für die Firma Wollfram nicht vorhanden gewesen sei. Inwiefern der Firma WoEB ein Warenbestand der Firma des Angeklagten "zugestanden! hat und wie sich dies mit der Sicherungsübereignung "des gesamten Legerbestandes" an die Geestemünder Bank vereinbart, sagt das Urteil nicht. Auch in dieser Hinsicht erscheint eine tatsächliche Klarstellung geboten, um den Schuldumfang der Untreue einwandfrei übersehen zu können.
Das Urteil” muB daher wegen unzureiöhender tatsächlicher Feststellungen aufgehoben werden. Die £inwendungen der kevision bedürfen nach Lage
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der Sache keiner näheren Erörterung, weil sie in der neuen Hauptverhandlung berücksichtigt werden
können.
Baldus
Menges
Bundesrichter Dr.Schalscha Prof.Dr.Busch
ist im Urlaub
ortsabwesenä
und daher ver-
hindert zu
unterschreiben.
Baldus Flitner