Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 10.08.1960 – 2 StR 302/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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302/60
m Namen des Volkes 2128 068
In der Strafsache gegen
1.) die Hausfrau Konstantine Sch — Ho asus AB; dort geboren au. > ’
2.) den Kaufmann Werner S c h EB zus AB; dort geboren un ED
wegen Betruges u.8.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1960, an der teilgenoumen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisioneftder Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie wegen Betruges verurteilt worden sind, und hinsichtlich der Gesamtstrafen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Konten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Angeklagten Konstantine Sch wird verworfen.
Von Rechts wegen
Die Angeklagten Eheleute_sind unter Freisprechung von der Anklage des Konkursverbrechens wegen fortgesetzten, zun Teil gemeinschaftlichen Betruges, die angeklagte Ehefrau außerdem wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt worden. Die Ehefrau hat eine Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis, der Ehemann unter Einbeziehung einer rechtskräftig gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von fünf ionaten die gleiche Gesamtstrafe wie seine Ehefrau erhalten.
Mit ihren Revisionen machen beide geltend, daß das sachliche Recht unrichtig angewendet worden sei.
I. Die Verurteilung der ühefrau wegen fahrlässigen Falscheides läßt keine sie beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
II. Die Verurteilung beider Beschwerdeführer wegen fortgesetzten Betruges ist zu beanstanden, weil sowohl die Annahme eines Gesamtvorsatzes wie auch der Schuldspruch hinsichtlich mehrerer Einzeltaten rechtlich fehlerhaft ist.
1.) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Ihefrau Sch teils vollendeten teils versuchten Betrug dadurch begangen, daß sie durch mehrfache Sicherungsübereignungen derselben Gegenstände an verschiedene Gläubiger diese Dewogen hat, ihr "weiterhin" Kredit zu gewähren oder die bestehenden Forderungen nicht beizutreiben, daß sie ferner sich durch vordatierte Schecks Waren beschafft, durch Verschweigen
ihrer Insolvenz Lieferanten über ihre Zahlungsfähigkeit getäuscht und zu Lieferungen veranlaßt, schließlich durch iingabe wertloser Wechsel Gläubiger von rechtzeitigen Vollstreckungsmaßnahmen abgehalten hat. Schon die Verschiedenheit der von de. Angeklagten angewandten Methoden zeigt;
duß sie nicent mit Gesamtvorsatz gehandelt haben kann (BGHSt 1, 313, 315).
Auch bei dem Ehemann Sch, der nur in sieben Fällen mehrfacher Sicherungsübereignungen des Betruges schuldig be-- funden worden ist, fehlt es am Gesamtvorsatz als Voraussetzung der fortgesetzten Handlung. Das ergibt sich schon daraus, daß die Betrugshandlungen in der Zeit von Ende „ugust 1955 bis Ende Februar 1958, also über einen Zeitraum von 4 1/2 Jahren, mit erheblichen Zwischenräumen begangen worden sein sollen. Die Umstände sprechen mit großer vehrscheinlichkeit dafür, daß beide Angeklagte, wenn sie s) erkannten, daß sie einem Gläubiger Sicherheiten stellen mußten, sich jeweils entschlossen, ohne Rücksicht darauf, ob sie über die Gegenstände noch verfügungsberechtigt waren, eine Sicherungsübereignung vorzunehmen.
2.) Das Landgericht hat zwar erkannt, daß einige der Sicherungsübereignungen mangels Vereinbarung eines Besitzkonstituts unwirksam waren, sodaß möglicherweise nur versuchter Betrug vorliegt; es hat aber im einzelnen nicht festgestellt, welche Sicherungsübereignungen wirksam, welche unwirksam waren. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, weil selbst vom Standpunkt des Landgerichts, das eine fortgesetzte Handlung annahm, der Tatbestand des verletzten Gesetzes für jede Einzeltat genau festgestellt werden muß. Insbesondere ist für den Schuldunfang erheblich und muß durch das Revisionsgericht nachprüfbar sein, inwieweit die Einzeltaten vom Tatrichter als vollendet oder als im Versuchsstadium geblieben angesehen worden sind. Um 9% notwendiger ist die klare Trennung der vollendeten von üen versuchten Betrugstaten, wenn die richtige Beurteilung zur Tatmehrheit führt.
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=.) Die Fesistellungen über den als Betrug beurteilten Sachverhalt lassen vielfach nicht erkennen, ob das Tatbestandsmerkmal der Schadenszufügung zutreffend angenommen wsrien ist.
a) Soweit die Angeklagten Sicherungsübereignungen vorgenommen haben, nachdem sie den zur Sicherung bestimmten Gegenstand bereits vorher einem anderen Gläubiger wirksam übereignet hatten, können sie einen vollendeten Betrug nur begangen haben, wenn die vermeintlich von dem betreffenäen Gläubiger erlangte Sicherung nach der Absicht der Angeklagten dazu bestimmt war, neuen Kredit zu erlangen, wenn sie den Sicherungsnehmer zur Gewährung des Kredits bestimmte oder wenn er infolge der vermeintlichen Sicherung Maßnahmen unterließ,
die ihm Befriedigung verschafft hätten,und wenn die Angeklagten dies wußten. Versuchter Betrug kommt in Frage, wenn die Angeklagten dem Sicherungsnehmer in der Absicht, ihn
zu solchen Vermögensverfügungen zu veranlassen, Übereignungen gewährten, die nur deshalb wirksan waren, weil frühere Jbereignungen entgegen ihrer Vorstellung der rechtlichen „irksankeit entbehrten. Hierüber fehlt es an Feststellun:»n in einzelnen. Dabei ist zu beachten, daß die ersten drei Verträge mit O@EWB an 1. Januar 1955 aufgehoben wurden,
die später geschlossenen Verträge keine Ersatzübergabe enthielten. Nach dem 1. Januar 1955 liegt der Vertrag vom
12. April 1955 mit DI-REB; über dessen Gültigkeit Feststellungen getroffen werden müssen, zumal die von Urteil in Bezug genoinmene Abschrift Durchstreichung wesentlicher Teile aufweist. Ob nach Abschluß des Vertrags mit OB von 1. Januar 1955 weitere Darlehen gegeben worden sind, ist zweifelhaft, da die Schuld bei der abschließenden Vereinbarung vom 31. (nicht 21.) Januar 1956 un 3 000 DM geringer war als am 5. März 1955. Daß sich die Vermögenslage der Gläubiger verschlechtert hat, weil sie infolge
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des Erwerbs vermeintlicher Sicherungen auf sofortiges Vorgehen gegen die Angeklagten verzichtet haben, bedarf Ger Klarstellung; im Falle OB ist es wahrscheinlich, da die Pfändungen sich erst vom Jahre 1957 an gehäuft zu haben scheinen (vgl. die zusammenfassenden Ausführungen in BGHSt 1, 262).
b) Die firma Eiip-FEEB hat an 20. Juni 1956 eine nach den bisherigen Feststellungen anscheinend formell gültige
Sicherungeübereignung für die Ladeneinrichtung erhalten; ob diese vorher bereits rechtswirksam anderweit übereignet
worden war, ist nicht ersichtlich. Diese Gläubigerin hat
nach der Sicherungsübereignung noch Lieferungen bis Ostern 1958 bewirkt; daß diese späteren Lieferungen auf Kredit erfolgt sind, ist bisher nicht festgestellt, ebensowenig, ob sie wegen ihrer Forderungen bereits gegen die angeklagten vorgegangen wäre, falls gie eine etwaige Unwirksamkeit der Sicherungsübereignung gekannt hätte.
ce) Die am 24. Juni 1955 der Firma IB zsewänrte übereignung des Wohnzimmers war möglicherweise wirksan, da Zweifel hinsichtläch der Gültigkeit der zuvor mit Otten vereinbarten Sicherung bestehen; daß nach dem 24. Juni. 1955 seitens ICE noch Leistungen an die Angeklagten erfolgten, ist nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt für den sit ZB zi.ecks Sicherung der bereits bestehenden Schuld geschlossenen Vertrag vom 31. März 1956; Darlehnsgewähruug nuch diesem Zeitpunkt ist nicht festgestellt.
d) Die Verträge mit Sp, auf die das angefochtene Urteil 3ezusg nimmt, weisen erst am 1. Juli 1958 die Vereinbarung eines die Jbergabe ersetzenden Rechtsverhältnisses auf; das letzte Darlehn scheint, da die Gesamtforderung des SD in Juni 1958 auf über 7 500 Dü festgestellt wird, vor dissen eitpunkt gegeben »orden zu sein.
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e) : Im Falle HM ist nacn dem von Landgericht angeführten Vertrag kein Besitzkonstitut vereinbart worden.
f) Hinsichtlich des Vertrages vom 25. Februar 1958 mit EBD bedarf es näherer Feststellungen bezüglich der Re-
eistrierkasse, über die die Angeklagten nach den von dem Urteil angeführten Urkunden wahrheitsgemäße Angaben ge-
macht haben dürften.
8) Ob der Vertrag mit Sch zültig ist, kann dem Urteil nicht entnommen werden; offensichtlich erfolgten auf Grund dieses Vertrages keine Leistungen an die Angeklagten mehr. Daß nach den erst im Oktober 1957 begonnenen Geschäftsbezichungen eine Zwangsvollstreckung noch erfolgreich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
4.) Die Hingabe ungedeckter Scheeks erfüllt den Betrugs-
tutbestand nur, wenn die Angeklagte dadurch eine nicht vor--
handene Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit vortäuschte und Lieferanten durch die Hingabe zur Ausführung von Lieferungen veranlaßte. Das kann nicht geschehen sein, wo sie erst nach erfolgter Lieferung Schecks übergab, wie es beispielsweise im Falle Sp (IV 1 vo des Urteils) geschah. Soweit die Angeklagte durch Ausstellung dieser Schecks Gläubiger nicht zu weiteren Lieferungen, sondern zum Stillhalten veranlassen wollte, ist wieder darauf hinzuweisen, daß seit Anfang 1957 auch mit Hilfe des Gerichtsvollzieners nur noch kleinste Beträge von den Angeklagten zu erlangen waren. Eine Aufklärunsspflicht hinsichtlich der Vermögenslage zur Zeit der Warenbestellung kann sich zwar bei einen gegenseitigen Vertrage nach Treu und Glauben aus den Umständen ergeben (BGHSt 6, 198); aber nicht jede Verletzung einer zivilrechtlichen Aufklärungspflicht ist bereite tatbestanäsmäßig für das Vergehen des Betrugs. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, daß ein
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Kaufmann, der eineu bis danin unbekannten Käufer Arodit gewährt, über dessen Kreditwürdigkeit Erkundigungen einzieht. In Falle TC ist der Angeklagten vom Lieferanten trotz Bedenken Kredit auf ihre Bitte gewährt worden, ohne daß sie irgendwelche Täuschungshandlungen vorgenoumen hat,
5.) Soweit das Landgericht einen Betrug angenommen hat, wei die Angeklagte durch Hingabe von „echseln im Frühjahr 1958 ‚irmen veranlaßte, Vollstreckungsmaßnahmen aufzuschleben, wird darauf hingewiesen, daß die Angeklagten damals schon so vermögenslos waren, daß die von ihnen in Anspruch genommenen Rechtsanwälte zu dem Ergebnis kamen, ein Konkursamtrag sei mangels jeder Maese sinnlos. Die Durchführung der Vollstreckung
hätte also den diesen Gläubigern bereits entstandenen Schaden nicht verringert.
Hiernach ist das Urteil in den aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfange aufzuheben, wenn auch nicht zweifelhaft sein kann, daß den Angeklagten in erheblichem Umfange beträgerische Handlungen zur Last fallen. £ine teilweise Bestätigung des Schuldspruchs kommt jedoch wegen der irrigen „Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs und wegen der dadurch verursachten unvollständigen Feststellungen nicht in Betr:cht.
Buldus Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges