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BGH Entscheidung vom 19.07.1960 – 5 StR 591/59

5. Strafsenat

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StR 591 2158 020

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Wilhelm T EHE zus CE » geboren am EEEEEEEEED 1595 in ve Kreis ICE,

2. den Kaufmann Gerhard MED aus HE Kreis: OD,

geboren am EEE 1921 in Bad Reinerz (Schlesien),

3. die Buchhalterin Erna V OD zu: U. , geboren am ED 1934 in Ad Kreis OMMEEEEEEEED,

wegen fortgesetzten Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Fu und MB wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 2.Juli 1959 insoweit, als es die beiden Beschwerdeführer wegen versuchten Betruges verurteilt, und in den Gesamtstrafen gegen sie mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Ihre weitergehenden Revisionen werden verworfen.

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Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der beiden Rechtsmittel zu befinden hat.

Die Revision der Angeklagten VW wira auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

l. Die Angeklagte VW hat die Urkundenfälschung und die fortgesetzte Beihilfe zum Betruge im Alter von 20 Jahren begangen. Das Landgericht hat mit rechtlich einwandfreier Begründung (UA S.129-131) das allgemeine Strafrecht angewendet. Die Angriffe der Revision gehen fehl. Daß die Angeklagte schon als Kind von ihrem Pflegevater geschlechtlich mißbraucht wurde und später eine schwere Krankheit durchmachte, hat das Landgericht berücksichtigt. Es brauchte daraus nicht die von der Revision gewünschten Schlüsse zu ziehen. Ebenso muß die Angeklagte nicht deshalb, weil sie mit dem Mitangeklagten FB, ihrem Dienstherrn, geschlechtlich verkehrte und ein Kind bekam, in ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einer Jugendlichen gleichgestanden haben.

Die Verurteilung dieser Angeklagten enthält auch sonst keinen sachlichrechtlichen Fehler.

2. Die Revisionen der Angeklagten Fo und Me haben nur in einem Punkte Erfolg.

a) Die Verurteilung dieser Angeklagten wegen versuchten Betruges kann nicht bestehenbleiben.

Wie das Landgericht annimmt, wollten sie durch ihre Täuschungshandlungen die Einleitung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens erreichen und so die Eröffnung des Konkursverfahrens, die nach ihrer Ansicht drohte, hinauszögern. Daß dadurch die Gläubiger "weiter geschädigt werden würden", nahmen sie bewußt in Kauf.

Das Landgericht sagt aber nicht, wie sich die Angeklagten diese weitere Schädigung der Gläubiger vorstellten, die mit der Hinauszögerung des Konkursverfahrens verbunden sein sollte. Sie wäre nur dann eingetreten, wenn seine alsbaldige Eröffnung wenigstens zu einer teilweisen Befriedigung der Gläubiger geführt

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hätte (vgl. BGHSt 1,262,264). Daß die Angeklagten dies für möglich hielten, stellt die Strafkammer nicht fest. Es läßt sich auch nicht dem Zusammenhange der Urteilsgründe entnehmen. Aus ihnen geht zwar hervor, daß bei der Zahlungseinstellung am 13.Juli 1955 noch Möbel

vorhanden waren, die den Angeklagten gehörten (UA S.105,

110). Die Beweisaufnahme hat aber "nicht mit Sicherheit ergeben, ob durch die Stellung des Vergleichsamtrages für die Gläubiger der Firma SW & Co. Nachteile entstanden sind" (UA S.126). Vor allem hat, nachdem

die Angeklagten schon am 12.August 1955 ihren Antrag wieder zurückgenommen hatten, kein Gläubiger beantragt, das Konkursverfahren zu eröffnen; denn es war kein Vermögen vorhanden, das ausgereicht hätte, um die Kosten zu decken (UA 8.124).

Unter diesen Umständen sind Tatsachen, die einen Schädigungsvorsatz ausmachen, nicht genügend festgestellt.

b) Die übrigen Punkte des Urteils, von denen die allgemeine Sachbeschwerde des Angeklagten FT - nur vier Fälle der Gläubigerbegünstigung angreift, halten der sachlichrechtlichen Prüfung stand. Die Einzelbeanstandungen des Angeklagten N äringen nicht durch. Seine Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben (BGHSt 2,168). Die übrigen Ausführungen entfernen sich zum größten Teil unzulässig von den Feststellungen des Urteils. In den Fällen der Gläubigerbegünstigung reicht entgegen der Auffassung der Revision die Feststellung aus, daß etwa der dritte Teil der Möbel, die nach der Zahlungseinstellung nach Ibbenbüren geschafft und Kunden ausgehändigt wurden, noch im Eigentum der Angeklagten stand und von den

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Kunden nicht gekauft worden war, sondern ihnen nur

ersatzweise zu ihrer Sicherung oder Befriedigung übereignet wurde.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Siemer

Dr.Börker Faller