Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 12.07.1960 – 5 StR 216/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 216/60 2158 029
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Glas- und Gebäudereinigungsmeister Hermann 5 EEEEEED
aus IHRE geboren an EEEEMEEEE1516 in Zamn/ LEE,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte in
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 10. Februar 1960 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2 _
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens in zwei Fällen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. j
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
I. Folgende Verfahrensrüge dringt durch:
Der Verteidiger hatte u.a. beantragt, eine Auskunft des Straßenbauamtes darüber einzuholen, daß Ende März 1959 Ecke Hindenburgstraße/Sollingweg völlig ausreichende und funktionierende Straßenbeleuchtung vorhanden//und nicht erst jetzt (das etwa Weihnachten 1959 oder Anfang 1960), wie Eva-Maria Bgggp gesagt hat, gelegt worden ist. |
Diesen Antrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, die Einholung der Auskunft sei ein ungeeignetes Beweismittel, weil nicht feststehe, wo der Wagen des Angeklagten gehalten habe.
Daraufhin beantragte der Verteidiger, eine Ortsbesichtigung der Ecke Hindenburgstraße/Sollingweg in Gegenwart des Angeklagten und der Zeugin Eva-Maria DB vorzunehmen zur Feststellung des Platzes, an welchem der Angeklagte die Zeugin By aus dem Auto gesetzt hat, und begründete seinen Antrag damit, daß das angebotene Beweismittel nicht mangels Feststellbarkeit seiner Natur
nach ungeeignet sei. ‚
Diesen Antrag hat das Gericht mit folgender Begründung abgelehnt:
"Der Antrag auf Einnahme eines Augenscheins unter Hinzuziehung des Angeklagten und der’ Zeugin Eva-Maria BD wird abgelehnt, da der Augenschein nach pflichtgemäßem Ermessen des
-3-
- 3 -
Gerichts nicht erforderlich ist. Es kommt nicht entscheidend darauf an, wo Eva-Maria Be das Auto des Angeklagten verlassen hat."
Bei der Sachdarstellung im Urteil heißt es zu diesem Punkt:
"Der Angeklagte fuhr darauf allein mit dieser Zeugin" (gemeint ist Eva-Maria Bi "bis zu ‘der in der Nähe ihrer elterlichen Wohnung gelegenen Straßeneinmündung Hindenburgstraße-Sollingweg. Hier hielt der Angeklagte an einer durch Straßenlaternen beleuchteten Stelle sein Fahrzeug an und schaltete bei laufendem Motor die Beleuchtung aus."
Bei der Beweiswürdigung setzt sich das Urteil nicht mit der Frage auseinander, ob die Angaben der Eva-Maria BB über die Straßenbeleuchtung ihrer Glaubwürdigkeit entgegenstehen können.
Die Revision beanstandet dieses Verfahren mit Recht. Schon der erste Beweisamtrag ist mit unzutreffender Begründung abgelehnt. Für das vom Verteidiger unter Beweis gestellte Thema war eine Auskunft des Straßenbauamtes kein ungeeignetes Beweismittel (§ 244 Abs.3 StPO gestattet im übrigen die Ablehnung nur wegen völlig ungeeigneten Beweismittels), sondern ein denkbar geeignetes. Die weiter vom Gericht hinzugefügte Begründung könnte darauf hindeuten, das Gericht habe in Wahrheit gemeint, die zu beweisende Tatsache sei unerheblich. Das Revisionsgericht ist aber schon um deswillen nicht in der Lage, den Beschluß in dieser Weise umzudeuten, weil Unerheblichkeit des Beweisthemas keinesfalls nahelag, der Verteidiger und der Angeklagte deshalb den Beschluß nicht ohne weiteres so verstehen konnten. Mindestens für die Glaubwürdigkeit der Eva-Maria Be konnte es von Erheblichkeit sein, ob das Kind über die Beleuchtung des Tatortes, also einen Umstand, der zu dem Kern des Geschehens gehörte und nicht nur eine Randfrage betraf,
-4-
-4-
unrichtige Angaben gemacht hatte. Daß das Urteil dann von der Richtigkeit des Beweisthemas ausgeht, kann nicht zu dem Schluß führen, es könne auf dem Verfahrensverstoß nicht beruhen. Es läßt sich nicht sagen, daß der Angeklagte sich keinesfalls anders als geschehen verteidigt hätte, wenn die Strafkammer den Antrag mit der Begründung abgelehnt hätte, die behauptete Tatsache sei bereits erwiesen oder werde als wahr unterstellt.
Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge.
Sarstedt Koffka Siemer
Bundesrichter Schmitt ist beurlaubt und kann deshalb nicht unter-
c hr 11 b . Börker 8 erben Sarstedt