Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 05.07.1960 – 5 StR 227/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 227/60 .. 2167 053
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Fritz O8: ohne festen Wohnsitz,
geboren an EEE 1925 ir zum,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte u» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 17.März 1960 wird
ı verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 17.März 1960 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Ausführungen der Revision richten sich nur in unzulässiger Weise gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das Urteil ergibt, daß die Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt war, weil er zur Tatzeit am Tatort war, also Gelegenheit zur Ausführung des Diebstahls hatte, weil er durch sein früheres Verhalten gezeigt hat, daß er keinerlei Hemmungen hat, unberechtigt Geldbeträge befreundeter Familien an sich zu bringen, weil er zur Tatzeit über keinerlei Geldmittel verfügte und weil er sich, nachdem das Geld verschwunden war, entgegen seinen Versprechungen nicht mehr bei der Familie IB sehen ließ. Die Strafkammer legt weiter dar, daß nach ihrer Überzeugung keine der sonst zur Tatzeit in der Wohnung anwesenden Personen als Täter in Betracht komme. Daß die Schlüsse der
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Strafkammer nicht zwingend sind, ist rechtlich unerheblich. Es genügt, daß sie möglich sind und der
Strafkammer die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten verschafft haben.
Sarstedt Koffka Schmitt
Börker Bundesrichter Dr. Faller ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
Sarstedt