Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 28.06.1960 – 1 StR 253/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
y 2253 0°0
1 str_253/60
ImNanen des Volkes
In der Strefsache
gegen
die Krankenschwester Margit I r eborene aus SchED, sevoren an @. in Pi
(UP), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i.R.
hat der 1. Strafaenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1960, an der teilgenommen habent
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
"Auf die kevision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts schweinfurt von 5. April 1960 im Falle und im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Schöffengericht Schweinfurt hat die Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt (Fall ZUM). Das Landgericht hat ihre Berufung verworfen unä sie zugleich im ersten Rechtszug unter Einbeziehung der schöffengerichtlichen Strafe wegen eines weiteren Diebstahls im Rückfall (Fall PB) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Ihre kevision hat nur
zu dem letztgenannten Fall Erfolg.
I. Fall_ An.
1. Verfahrensrügen.
a) Die Strafkammer hat die Angeklagte, die den Diebstahl leugnet, u.a. deswegen für überführt gehalten, weil sie zusammen mit ihrem Ehemann den Bestohlenen wiederholt vor der schöffengerichtlichen Hauptverhandlung zu bestimmen versuchte, die Anzeige "zurückzuziehen" und anzugeben, daß er das gestohlene Geld wiedergefunden habe. Ihre Verteidigung, ihr Ehemann habe sich mit Anding verabredet, sie des Diebstahls zu beschuldigen - dieser, weil er nicht zu dem erhofften Geschlechtsverkehr mit ihr gekommen sei, ihr Ehemann, weil sie nit ihm in Scheidung lebe -, hat das Landgericht für unglaubwürdig erachtet. Die Beschwerdeführerin rügt, daö die Strafkammer über die Schutzbehauptung nicht ihren Ehemann als Zeugen vörndımen hat (§ 244 Abs. 2 StPO).
Die Rüge ist unbegründet. AB hatte die strafanzeige sofort nach Entdecken des Verlustes: bereits am Morgen nach der Tat erstattet. Die Angeklagte hat sich von ihrem
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Ehemann orst mehrere Monate nach der Tat getrennt. Da er bei den Verhandlungen mit. Anding nach ihrer eigenen Darstellung das Wort führte, durfte die Strafkammer es ohne Rechtsfehler als "äußerst. unglaubhaft" ansehen, daß er "erst die Tat seiner Frau mit allen Mitteln zu vertuschen suchte, 'um hinterher den Zeugen zu einer ungünstigen unwahren Aussage zu verleiten". Sie brauchte die Vernehmung des Ehemanns der Angeklagten bei dieser Sachlage ohne einen ausdrücklichen Beweisamtrag der Verteidigung oder der Angeklagten selbst nicht für erforderlich zu halten; ein solcher Beweisamtrag ist nicht gestellt worden.
b) Das Landgericht hat festgestellt, daß A nicht betrunken war, weil er im Verlaufe des Abends vor der Tat en alkoholhaltigen Getränken nur zwei Glas Most und ein Glas Wein genossen hatte. Die Kkevision beanstandet, daß die Strafkammer nicht ermittelt hat, welche Menge Alkohol er im Laufe des Tages vor dem Zusammentreffen mit der Angeklagten zu sich genommen hat. Sie gibt jedoch nicht an, durch welche Beweismittel der Tatrichter das hätte aufklären sollen. Anding war vernommen worden: Die Küge ist mithin unzulässig (BGHSt. 2, 168, B6GHSt 4, 125 £).
c) Unbegründet ist die weitere Rüge, die Strafkammer habe den Inhalt von Vorstrafakten gegen die Angeklagte verwertet, ohne ihn ordnungsmäßig in die Hauptverhandlung einzuführen. Nach den Urteilsgründen waren die Akten "Gegenstand der Berufungs- und Hauptverhandlung". Die Sitzungsniederschrift enthält zwar nur die Feststellung der Rückfallsvoraussetzungen und ergibt nicht, daß andere Urkunden aus den Vorstraiakten verlesen worden wären. Deren Inhalt kann aber auch der Angeklagten vorgehalten, mit ihr erörtert und auf diese Weise festgestellt worden sein. Ein solcher Vorgang bedarf keiner Aufnahme in die Sitzungsniederschrift. Diese widerlegt daher die Urteilsgründe nicht.
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2. Sachrüge.
Der Schuldspruch weist keinen Kechtsfehler auf. Die Revision greift ihn auch nicht an. Ihre Einwendungen gegen den Strafausspruch. sind unbegründet. Nicht die Zuchthausstrafe im Falle PD hat die Gefängnisstrafe im Falle Anding zu Ungunsten der Angeklagten boeinflußt, sondern ungekeht hat ihre Verurteilung im Falle AB dazu geführt, daß das Landgericht im Falle PD keine milderen Umstände nehr als gegeben ansah. Nicht zu besnstanden sind ferner die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, daß die zahlreichen Vorstrafen der Angeklagten sie fast als Hangtäterin kennzeichneten und selbst die Verbüßung der letzten Gesamtgefängnisstrafe wegen Rückfalldiebstahls keine nachhaltige Wirkung auf sie hatte.
Die Revision ist daher im Falle Anding zu verwerfen.
II. Fall rm. 1; Hier greifen folgende Verfahrensrügen durch:
a) Dio Angeklagte behauptet, daß nicht sie den Diebstahl ausgefüurt habe, sondern Hildegard BEP angeblich aus BB (am StB), eine Bekannte ihres Mannes, die ihr sehr ähnlich sehe und auch in den Besitz ihrer Kennkarte gelangt sei. Zur Hauptverhandlung hatte die Staatsanwaltschaft auf Grund dieser Angaben die Arbeiterin Hildegard BB aus Sch als Zeugin gestellt. Diese wurde jedoch unvernommen entlassen, da die Angeklagte sie nicht als die in Betracht kommende Zeugin bezeichnete. Daraufhin hat die Strafkamner den Antrag der Verteidigung, Hildegard BP aus Ba-EB vorzuladen, als in Verschleppungsabsicht gestellt abgelehnt.Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
Gr
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Der Antrag. - war von dem Verteidiger gestellt. Die Strafkammer durfte ihn daher nicht ohne weiteres wegen Verschleppungsabsicht der. Angeklagten ablehnen. Ein Ausnahmefall, wie er der üntscheidung des Bundesgerichtshofs NIW 1953, 1314 Nr. 21 zugrundeliegt, ist nicht gegeben. Die Angeklagte hat von Anfang an bestritten (Bl. 17 R.), die Täterin zu sein, schon in ihrer weiteren 'Haftbeschwerde vom 13. Februar 1960 (Bl. 20) inhaltlich den Verdacht ausgesprochen, daß Hildegard BB aus BoD den Diebstahl begangen habe und diese Behauptung während des ganzen Verfahrens aufrecht erhalten (Bl. 69 R., 73, 77). Die angebliche Anschrift der Zeugin hatte sie von vornherein wie in der Hauptverhandlung und mit dem Vorbehalt angegeben, daß ihr mehr nicht bekannt sei. Da sich die Angeklagte in Haft be-
fand, hatte die Verteidigung einige Tage vor der Hauptverhand-
lung polizeiliche Ermittlungen nach Hildegard BE angeregt und schließlich deren Ladung als Zeugin beantragt. Darüber, ob solche krmittlungen in Ba betrieben wurden und mit welchem Erfolge, verlautet in den Akten ebensowenig wie darüber, ob etwa Hildegard BB aus Schi an steiiD
in bag voonnte, deshalb tatsächlich die von der Angeklagten bezeichnete Zeugin ist, und ob das in der Hauptverhandlung nit den Beteiligten erörtert wurde. In diesem Falle könnte freilich das Beharren bei einen auf Lügen der Angeklagten aufgebauten Beweisamtrag auch dem Verteidiger als Absicht ausgelegt werden, das Verfahren zu verschleppen. Das. geht Jedoch nicht an, solange eine Säumnis oder ein rehlgriff der urmittlungsbehörde nach den Akten sich nicht völlig ausschliessen läßt. Denn daß die Angeklagte ihre Verteidigung noch auf andere Weise (erfolglos) führte, beweist nicht, daß sie, innerlich von ihrer Schuld überzeugt, Hildegard DEEED zus BegiB nur zu dem Zwecke als Zeugin benannte, um inre Verurteilung hinauszuzögern, und daß der Verteidiger diesen Vorhaben seinen Beistand lieh.
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b) Die Hotelangestellte Elisabeth Au hatte nach ihrer polizeilichen Aussage am Tattage mit ihrem Freund, ferner mit dem Bestühlenen PB und dessen Be-
gleiterin in der Dowine-Bar in Bad KB zusammen an einem Tisch gesessen, die Bar mit ihrem Freund denn aber
vor dem anderen Paar verlassen. Nach den Urteilsfeststellungen wurde PB von seiner Begleiterin bestohlen, als er nit ihr im Taxi von der Domino-Bar zum Hotel fuhr, Zur Hauptverhandlung war Elisabeth Au als Zeugin geladen worden; sic war jedoch nicht erschienen. Der Verteidiger der Angeklagten beantragte, sie darüber zu vernehmen, daß es nicht die Angeklagte gewesen sei, mit der sie sich zusammen mit PO unä ihrem Freund in der Domino-Bar aufgehalten hatte. Diesen Antrag lehnte die Strafkamner ab mit der Begründung, daß die Beweistatsache ungeeignet sei, die Entscheidung darüber zu beeinflussen, ob PB auf der anschliessenden Fahrt von der Angeklagten bostohlen wurde.
Auch das beanstandet die Revision mit Recht. Hatte die Zeugin tatsächlich nicht mit der Angeklagten, sondern mit einer anderen Person den Abend in der Bar verbracht, so wäre dieser Umstand sehr wohl geeignet, die Anklage zu entkräften; denn nach der Sathlage kommt als Täterin allein die Frau in Betracht, in deren Begleitung sich Pierce im Beisein der Zeugin Au in der Domino-Bar befand. Entgegen der Ansicht der Strafkammer war daher der Beweisamtrag für die Entscheidung von Bedeutung. Ob er zu dem von der Angeklagten erhofften Erfolg führen würde, war dabei nicht zu prüfen.
Hiernach hat das Urteil im Falle PB und deshalb auch im Gesamtstrafausspruch keinen Bestand.
2. Die übrigen Verfahrensrügen braucht der Senat daher nicht näher zu erörtern, Er weist jedoch darauf hin,
daß dio Angeklagte am 2. Januar 1960, dem Tattage, nach einen Polizeibericht in Garitz - dem Urteil zufolge einem Vorort von kissingen - "angetroffen wurde, als sie
ein neues Tonbandgerät zum Verkauf anbot" (Bl. 46 ff,
69 R., 70 d.A.). Die Ausführungen der Revision über den Trunkenheitsgrad des Bestohlenen und der Angeklagten, falls sie die Diebin ist, kann die Strafkammer in der neuen Verhandlung berücksichtigen. Sofern dio Strafe aus dem schöffengerichtlichen Urteil in eine Gesamtstrafe einzubeziehen ist, "kommt sie nicht in Wegfall" (BGHSt 12, 99).
Dr. Peetz Verner Seibert
Hübner | Fischer