Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 24.06.1960 – 4 StR 200/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_ StR 200/60 2162 057
im Namen des Volkes
In der 5ötral’ssache gegen
den Rottenarbeiter Günter 5 t EEE aus EB, dort geboren an @. iiEEn ED,
wegen fahrlässigen Falscheids
hat der 4. btrafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung, Bundesanwalt RED ><: der Verkündung
als Vertreter der esanwaltschaft, Justizangestellter EB
als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 1. März 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des kkechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
9as Landgericht hat den des Offenbarungsmeineides beschuldigten Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu fünf Monuten Gelängnis verurteilt.
Die auf die Ssachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Der Angeklagte beschwor im Oifenbarungseidsternin vom 16. Juli 1959 u. a., daß er als Eisenanstreicher bei der Firma Julius Mb in EEE im Arbeitsverhältnis otehe und daß der Stundenlohn 2,20 DM betrage.
Dem liegen nach den Feststellungen des Landgerichts folgende Vorgänge zugrunae: Der Angeklagte war am 1. Juli 1959 bei der Firma MB eingestellt worden. Am 6. Juli 1959 holte er sich im Büro seiner Arbeitgeberin einen "Kurschein"; in der Folgezeit blieb er unentschuldigt der Arbeit fern. Zwischen dem 7. und 9. Juli rief er bei der Firma N an und "verlangte anstelle der an sich fälligon äbschlagszahlung die Schlußabrechnung". Diese wurde erstellt; der Angeklagte quittierte sie am 9. Juli nach Auszahlung des ihm für die geleistete Arbeit (vom 1. bis 5. Juli) zustehenden Lohnea. Die Firma Mb meldete den Angeklagten daraufhin bei der Allgemeinen Ortskrankerkasse ab. seine Arbeitspapiere blieben jedoch "zunächst noch" bei der Firma liegen; der Angeklagte holte sie erst einige Tage nach dem 16. Juli 1959 ab, nachdem er sich um eine Stellung als Provisionsevertreter umgesehen hatte.
2. Bei der rechtlichen Würdigung geht das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides (16. Juli 1959) in keinem Arbeitsverhältnis mehr zur Yirma MB gestanden hat. Ob dem beizutre-
ten ist - wofür einiges spricht -, kann d&hingestellt
bleiben; denn wie die weiteren Urteilsausführungen zeigen, sieht die ütrafkammer die Unwahrheit der Erklärung des angeklagten, er stehe als kisenanstreicher bei der ge-
nannten Firma im Arbeitsverhältnis und der Stundenlohn
betrage 2,20 DM, euch darin, daß sie ohne einen erläu-
+ernden Zusatz dahin verstanden werden mußte, der Ange-
klagte arbeite gegenwärtig - im Zeitpunkt der Eides-
leistung - bei der Firma MB und verdiene in der
Stunde 2,20 MM. Diese Deutung ist aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden. Damit erledigen sich die Einwen-
dungen der Revision gegen die Ansicht des Landgerichts, A l das Arbeitsverhältnis des Angeklagten sei am 16. Juli P 1959 beendet gewesen.
3. as die innere Tatseite angeht, so hält die strafkammer dem Angeklagten zugute, daß er sein Arbeitsverhältnis möglicherweise noch als "nicht vollständig beendet" ansah, weil seine Arbeitspapiere noch bei der Firma MOM lagen und er deshalb der Meinung war, er. könne die Arbeit jederzeit "wiederaufnehmen". Ersichtlich glaubte das Landgericht dem Angeklagten auch nicht nachweisen zu können, er sei sich bewußt gewesen, zu beschwören, daß er zur Zeit der Leistung des Offenbarungseids tatsächlich noch bei der Firma NED arbeite und mit 2,20 DM je Stunde entiohnt werde. Der Tatrichter gewann aber die Überzeugung, daß der Beschwerdeführer diesen Sinn seiner Zrklärung und damit die Unrichtigkeit seines Schwurs "bei einiger Überlegung" hätte erkennen können, da ilım "klar war, daß es der die Zwangsvollstreckung betreibenden"Gläubigerin wesentlich darauf ankam, zu erfahren, ob unter Umständen eine Lohnpfändung bei der also Arbeitgeberin angegebenen Firma Aussicht auf
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»Tfolg habe". Das ist rechtlich bedenkenfrei. Der Vortrag der Revision, der Angeklagte habe die vorbehaltlose surklärung, bei der Firma MB im Arbeitsverhältnis
zu stehen und der Stundenlohn betrage 2,20 DM, nur
"aus übergroßer Vorsıcht" im Interesse der Gläubigerin abgegeben, ist ein unzulässiger Angriff‘ auf die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Landgerichts. \lenn der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, der Gläubigerin "tunlichst auch eine künftige Zugriffsmöglichkeit nicht verschweigen wollte", so hätte nichts näher gelegen, als daß er - was die Strafkammer als seine Mindestverpflichtung ansah - den Vollstreckungsrichter darauf aufmerksan machte, daß er zur Zeit nicht für die Firma MB arbeitetc, keine Lohnanssrüche mehr gegen diese Firma hatte und sich mit dem Gedanken trug,. eine andere Stellung anzunehmen. Dadurch hätte er es vermieden, die Gläubigerin über die Möglichkeit einer Lohnpfändung bei der Firma VB irrczufünhren.
4. Auch zum Strafausspruch läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
Rotberg Sauer Martin Flitner Börtzler