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BGH Entscheidung vom 21.06.1960 – 5 StR 114/60

5. Strafsenat

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5_ StR 114/60

2158 016

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen l. den Architekten Friedrich R aus DB, geboren am EB 1901 in H R

2. den Dentisten Eduard K ug ER. geboren am EB 1904 in c dei EEE (Ostor.), - Sachbezeichnung: KiWu.a. -

wegen Betruges i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär num als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten RW wirä das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.April 1959

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in sieben statt in acht Fällen, und der Angeklagte KB wegen versuchten Betruges in fünf statt in sechs Fällen verurteilt wird;

2. nebst den Feststellungen im Strafausspruch in den Fällen Ve una SEE hinsichtlich

der Angeklagten RD und "WW sowie im Gesamtstrafausspruch gegen diese beiden

Angeklagten aufgehoben. II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen, u

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten Rfpwegen Betruges im Rückfall in acht Fällen und wegen versuchten Betruges im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu neun Geldstrafen verurteilt,

Seine Revision hat zum Teil Erfolg. I.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig.

Il.

l. Sachlichrechtliche Bedenken ergeben sich nur in den Fällen VE und u.

Die Strafkamner führt in den Gründen des Urteils aus, der Angeklagte habe sich zunächst gemeinsam mit FB eines versuchten Betruges gegenüber den beiden Zeuginnen schuldig gemacht und anschließend je eines vollendeten Betruges gegenüber jeder der Zeuginnen, wobei diese Vollendungstaten mit dem versuchten Betrug in Fortsetzungszusammenhang stünden.

Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten in diesen Fällen wegen zweier vollendeter Betrugshandlungen. Nach den Urteilsfeststellungen liegt hier nur insgesamt eine vollendete Betrugshandlung vor, nämlich eine fortgesetzte Handlung, die mit einer gemeinschaftlichen Täuschungshandlung gegenüber beiden Zeuginnen bei der ersten Besprechung Anfang Juni 1956 begann und dann später fortgesetzt wurde. Die erste Verhandlung hat der Angeklagte mit beiden Zeuginnen gemeinschaftlich geführt, dabei hat er mit der Täuschung ihnen gegenüber begonnen. Deshalb ist das Verhalten des Angeklagten gegenüber beiden Zeuginnen insgesamt eine fortgesetzte Handlung, auch wenn die spätere Unterredung mit jeder der beiden Zeuginnen getrennt stattgefunden haben sollte, Aus diesem Grunde muß die Betrugsverurteilung in den Fällen

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VD und SEE dahin geändert werden, daß der Angeklagte insoweit nur eines fortgesetzten gemeinschaftlichen

Betruges schuldig ist.

Dieser Fehler hat sich auch auf den Angeklagten KG ausgewirkt. Dieser ist wegen zweier versuchter Betrugshandlungen in diesen Fällen verurteilt worden. Der Schuldspruch muß ihm gegenüber dahin geändert werden, daß er insoweit nur einer Straftat schuldig ist.

2. Auf die Strafaussprüche in den übrigen Fällen hat sich dieser Fehler erkennbar nicht ausgewirkt.

Auch sonst bestehen gegen die übrigen Strafaussprüche keine rechtlichen Bedenken.

Die Revision bemängelt hinsichtlich des Strafausspruches insbesondere, daß die Strafkammer den Angeklagten Fin wesentlich härter bestraft habe als den Mitangeklagten KW», und dies u.a. damit begründet habe, der Angeklagte Fo sei der aktivere Teil gewesen, er sei der Vitalere, Robustere gewesen, der die erkannten Schwächen des KB in seinen Interesse ausgenutzt habe. Die Revision meint, es handele sich bei diesen Ausführungen der Strafkammer um Werturteile, die nicht mit Tatsachen belegt seien, vielmehr den getroffenen Feststellungen widersprächen. Das ist nicht richtig. Die Angeklagten haben nicht nur in den beiden Fällen zusammen gehandelt, in denen der Angeklagte RB wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt worden ist, sondern in allen unter III des Urteils behandelten Fällen. In den Fällen III 1 (TEE) - UA S.14 ff - und III 6 (Mb) - TA S.30 ff - wer Ron Täter, KW nur Gehilfe. Im Fall GEB hat die täuschenden Erklärungen allein RB abgegeben, KB war nur dabei; das Geld hat allein Ri erhalten. Im Fall N hat RB den Entschluß gefaßt, Mi Geld für eine Bauzeichnung abzuverlangen, die Marske nicht gebrauchen konnte. Er hat KB dann in seinen Entschluß eingeweiht. Bei der Täuschungshandlung hat KM den Zenur unterstützt, das Geld hat

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auch hier allein Re erhalten. Im Fall III 2 (Heg)

- UVA S.20 ff - hat KB sich im Anschluß an einen von

RED allein begangenen vollendeten Betrug eines versuchten Betruges schuldig gemacht, und zwar nur in der Absicht, dem FEED die an üAiesen gezahlten 500 DM zu erhalten. FD kan es nach UA Seite 20 auch darauf an, zu versuchen, daß das Haus doch noch fertiggestellt würde, während RWes allein darauf abgesehen hatte, Geld für sich herauszuschlagen. In einem der beiden Fälle, in dem beide Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt worden sind (III 12

- SB - vu S.39 ff), war RW es, der die Umwandlung

des zunächst gegebenen Verrechnungsschecks in einen Barscheck erreichte und dadurch die Aushändigung des Geldes bewirkte, Das alles sind tatsächliche Feststellungen für die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte RED sei der aktivere Teil gewesen, Die Strafkammer durfte aus den erwähnten Feststellungen zu diesem Schluß kommen, ohne sich im einzelnen damit auseinanderzusetzen, daß die erste Betrugshandlung gerade nicht vom Angeklagten Rp sondern vom Angeklagten KB vezanzen worden ist.

Außer den Strafen in den Fällen VE una SB va-

ren deshalb nur die Gesamtstrafem aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,.

Sarstedt Koffka Siemer Börker Faller