Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 14.06.1960 – 5 StR 210/60

5. Strafsenat

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2167 065

ImNamnmnen des Volkes3

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Alfred B EEE ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1924 in ED (Thüringen),

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Juni 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Ep als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4.Dezember 1959 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Die nach dem 4.Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet,

- Von Rechts wegen -

-2.

Gründe§

Darauf, daß die vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen nicht vernommen worden sind, kann das angefochtene Urteil nicht zum Nachteil des Angeklagten beruhen, Der Verteidiger würde auf die Vernehmung der Zeugen nicht verzichtet haben, wenn von ihren Aussagen irgend etwas Entlastendes zu erwarten gewesen wäre. Der Angeklagte selbst hat sich zwar dem Verzicht nicht ausdrücklich angeschlossen; jedoch hat er in die Entlasgung der Zeugen eingewilligst. Die Urteilsfeststellungen folgen nur dem Geständnis.

Von Fortsetzungszusammenhang zwischen den Betrugsfällen 2 bis 6 kann keine Rede sein. Die erlangten Beträge gehen weit über das hinaus, was der Angeklagte der Zeugin BED erstattete. Schon deshalb können diese Taten nicht durch den Vorsatz zusammengefaßt worden sein, sich die Rückzahlung durch mehrere Betrugshandlungen zu ermöglichen.

Daß die Strafkammer den Angeklagten als voll verantwortlich behandelt, verstößt weder gegen das Verfahrensrecht noch gegen das sachliche Recht. Weder das Gutachten noch die Urteilsfeststellungen ergeben den geringsten Anhalt dafür, daß der Angeklagte an Bewußtseinsstörungen, krankhaften Störungen der Geistestätigkeit oder an Geistesschwäche gelitten haben könnte. Was der Sachverständige festgestellt hat, sind ausschließlich Charaktermängel, zu deren Bekämpfung das Strafrecht gerade da ist,

-3-

Mit ihren Angriffen gegen die Verneinung mildernder Umstände und gegen die Strafzumessung will die Revision das Ermessen des Richters in unzulässiger Weise durch ihr eigenes ersetzen,

Sarstedt Siemer Schmitt Börker Faller