Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 10.06.1960 – 5 StR 142/60

5. Strafsenat

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2167 067

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schmied und Maschinenschlosser Otto K (EEE

aus Oi, geboren an EEE 1907 in TEE (Westpreußen),

wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. up

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 12.Januar 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2 -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge (vgl. dazu BGHSt 8,92,96) bedarf keiner Erörterung, da die Sachrüge durchdringt.

Die Strafkammer geht rechtsirrig davon aus, daß Angaben eines Offenbarungseidsschuldners über ein früheres Unternehmen stets unter den Offenbarungseid fallen. Solche Angaben werden vielmehr nur insoweit vom Eid erfaßt, als sie den Bestand des Vermögens des Schwörenden betreffen und dazu geeignet sind, dem betreibenden Gläubiger den Zugriff auf Vermögensstücke des Schuldners zu erschweren. Das ergibt sich gerade aus der von der Strafkammer angeführten Entscheidung BGHSt 11,223 (vgl.auch BGHSt 8, 399). Die bloße theoretische Möglichkeit, daß aus einem früheren Erwerbsgeschäft noch Forderungen bestehen, genügt hierzu nicht. Vielmehr sind, insbesondere wenn, wie hier, das Erwerbsgeschäft schon vor Jahren aufgegeben worden ist, konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, daß noch Forderungen bestehen können. Derartige Anhaltspunkte stellt das Urteil nicht fest. Es stellt im Gegenteil fest, daß der Angeklagte im Jahre 1954 sein Fuhrunternehmen deshalb aufgegeben habe, weil er in Vermögensverfall geraten sei und

Schulden erheblichen Ausmaßes hatte (UA S.3).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwal5s.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker