Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 03.06.1960 – 4 StR 148/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 Sun 148/80 2162 068
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Diplom-Ingenieur Heinrich 7 EEEED zus Tu»
dory geboren am @: wegen fehrlässeiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1960, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr: Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwelt EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. WW rei der Verkünäung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil Ges Landgerichts in Arnsberg vom 4. November 1959 mit den Feststellungen in vollem Umfang, im Strafausspruch auch auf dio Revision der Webenklägerin, aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Eni-
scheidung, auch über die Kosten der Rechtsmitiel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
I. Der Angeklagte erschoß versehentlich am &. &> 19359 etwa um 3 Uhr von einem Jagdhochsit« aus den 51-jährigen Hetzgermeister Hu> zus SEP. Die Strafkammer hat inn wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Im einzelnen hat sie folgendes festgestellt:
Am Abend des @&. WB 1959 unterhielt sich der Yater des Angeklagten in seiner [agdhütte mit UiEEB und Jessen Jagdfreund Ne@lp. Da.=si wurde eine für den nächsten Korgen geplante Jagd auf K’!ldschweine besprochen. Te» entsprach dem Wunsche von Yater IWW, sein Sohn möge an der Jagd beteiligt werder, zerne. Es wurde vereinbart, daß dieser sich auf dem soge..annten "Akkuhochsitz" ansetzen solle {so benannt, weil zuT ihm die Batterie eines unter elektrischen Strom gesetzten Weidezaunes untergebracht war). Geren den ursprünglichen Feat von Vater ID, !eiiEEEE> und Ne@> sollten am näcısten Morgen bereits um 2.39 Uhr auf den für sie bestimmten beiden anderen, in der Nähe des Akkusitzes befindlichen Hochsitzen sein, wandte H@- GEB ein, das sei zu früh. Er widersprach jedoch dann nicht der Bemerkung von I@WB iü-i., spätestens um 2.45 Uhr müßten er und Ne@p aber auf ihren Sitzen sein. Nach dieser Unterhaltung verabredete Hin indes mit Ve in Abwesenheit von IP sen., daß sie beide am nächsten Norgen erst um 3.30 Uhr ihre Hochsitze besetzen würden.
Der Angeklagte, der an der Besprechung zwischen HE»; N und seinem Vater nicht teilgenommen hatte, erfuhr von diesen, daß er am nächsten Morgen auf dem "Akkusitz" mit auf Sauen ansitzen künne, während Hop und Ne@- WB zwei aniere Kanzeln besetzen würden; er müsse schon ur 3 Uhr seinen Hochsitz eingenommen haben, dann würden
auch (iD und NeWiiup schon ansitzen.
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Um 2.30 Uhr begab sich der Angeklagte auf den Weg zur Jagd. Er nahm den mit einem Zielfernrohr versehenen Drilling seines Vaters mit, jedoch nicht dessen Nachtglas, obwohl er es ebenfalls hätte benützen dürfen. Er glaubte, mit seinen scharfen Augen und dem Zielfernrohr auszukommen. Um 53 Uhr kam er auf dem "Akkusitz" an und machte sich dort schußfertig. Nach wenigen Minuten bemerkte er mit bloßem Auge auf seiner rechten Seite nach Osten zu in der Nähe der dort in etwa 100 m Entfernung verlaufenden Reviergrenze einen Schatten, der sich in Richtung zu einem Kugelbaum bewegte, wo, wie er wußte, einer der beiden für Teiis> und Ne@i> bestimmten Hochsitze stand. Um den Schatten besser "ansprechen" zu können, nahm er das Zielfernrohr zur Hilfe. Darin erkannte er eine dunkle Masse, deren Umrisse er als Formen eines starken Stückes Schwarzwild ansprach. Er glaubte, einen langen, vorne hohen, nach hinten zu abfallenden Tierkörper ausgemacht zu haben, der sich vor dem Qunklen Hintergrund einer Grenzhecze vorwärtsbewegte und nach zweimaligem kurzen Verweilen wieder weiter-208. Der Angeklagte, der das vermeintliche Schwarzwild - in Wirklichkeit war es ToWw, der sich in geduckter Haltung mit einem Rucksack auf dem Rücken seinem Hochsitz näherte — im Fadenkreuz des Zielfernrohrs behalten hatte, gab aus dem Drilling einen gezielten Schuß ab. Als er daraufhin ein Stöhnen vernahn, das er zunächst für das Jes vermeintlich getroffenen Schrarzwildes hielt, dann aber mißtrauisch wurde und sich zur Anschußstelle begab, traf er den nur noch schwach stöhnenden Fe an, der auf Fragen nicht mehr reagierte. Als der unverzüglich vom Angeklagten herbeigerufene Arzt 2intraf, war Tu bereits an innerer Verblutung verstorben.
II. Die Strafkamner geht zwar davon aus, daß der Angeklagte, der das Auto, mit den Ho in die Nähe seines Hochsitzes gefahren war, nicht gehört habe, auf Grund der ZHitteilung seines Vaters angenommen habe. und habe annehmen dürfen, Hp werde seinen Hochsitz bereits eingenommen haben, bevor er, der Angeklagte, seinen Akkusitz bestieg. Hop habe sich - was ferner zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sei - nicht durch Licht- oder Hörzeichen bemerkbar gemacht, als er in gceäuckter Haltung und zweimal kurz verharrend die dunkle Hecke entlang gegangen sei, obwohl er damit habe rechnen müssen, daß der Sohn IWW zu dieser Zeit seinen Akkuhochsitz bereits besetzt hatte. Schließlich müsse zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden, da3 HB Aurch die art und Weise, wie er sich zu seinen Hochsitz begab, bei dern Angeklagten die Annahme hervorgerufen und bestärkt habe, er habe ein Stück Schwarzwild vor sich.
Trotzdem ist die Strafkammer der Meinung, der Angeklagte habe fahrlässig gehandelt, als er den tödlichen Schuß auf Hu abzab. Er habe gegen das ihm bekannte Gebot verstoßen: "Achte des Waidmanns heilig Gebot: Was Du nicht kennst, schieße nicht tot!" Sein Verschulden liege darin, daß er den Schuß abgab, "ohne sein Ziel vorher genau angesprochen und ausgemacht zu haben". Er nahe damit rechnen nüssen, daß How den kürzesten Weg von SB, scinem Wohnort, her zur Ansitzstelle nehmen und den von ihm gewählten Weg als den zweckmäßigsten gehen werde. Der Angeklagte habe nämlich die örtlichen Verhältnisse von Jugend an gekannt. Daß er den Wagen Heil nicht gehört habe, entlaste ihn nicht. Denn er habe damit rechnen müssen, daß Ep verschlafen oder bei der Anfahrt eine Panne gehabt oder sich aus einem anderen Grund
verspätet haben könne. Die Gangveise How und Jessen zweimaliges Verharren, wie es allerdings die@$Pllogenheit von Schwarzwild sei, wenn es vor Wegegabelungen stehe, hätten vom Standpunkt des Angeklagten aus nicht unbedingt zu der Annahme führen dürfen, er habe ein Stück Schwarzwild vor sich. Denn möglicherwiese hate How "i1d ausgemacht gehabt, das der Angeklagte nicht habe sehen können, das aber Hww vielleicht nicht habe vertreiben wollen. Der Angeklagte habe deshalb mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß nicht ein Stück Schwarzwild, sondern ein Mensch der von ihm wahrgenommene Schatten sei. "Wenn er" — so faßt das Landgericht seine Erwägungen zur Schuld zusammen — "gleichwohl den Schuß löste, ohne sein Ziel genau angesprochen und ausgemacht zu haben, muß er sich den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens gefallen lassen", zumal er gewußt habe, daß gerade die Ausübung der Nacht-Jagd besonders gefährlich ist. Zwar habe der Angeklagte nicht deshalb fahrlässig gehandelt, weil er die Mitnahme eines Nachtglases unterließ. %it dessen Hilfe könne nach Auffassung des in der Hauptverhandlung vernommenen Jagdsachverständigen ein Ziel allerdings besser angesprochen werden, als mit einem Zielfernrohr, weil ein mit zwei Okularen versehenes Nachtglas die Möglichkeit besserer Beobachtung biete als ein Zielfernrohr, dessen Benützung nur mit einem Auge möglich sei und das in erster Linie die Abgabe eines sicheren Weitschusses erleichtern solle. Das geltende Jagdrecht kenne jedoch keine Vorschrift, die den Jäger verpflichte, ein Nachtglas bei sich zu führen. Der Angeklagte habe aber erst dann schießen dürfen, "nachden er sein Ziel genau angesprochen hatte, so daß eine Ver-
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wechslung mit einem Menschen ausgeschlossen ist". Dazu aber sei der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung nicht in der Lage gewesen.
III. Diese rechtlichen Ausführungen halten den sachlichrechtlichen Einwänden der Revision des Angeklagten nicht stand.
1. Die Einlassung des Angeklagten, er räume ein, nicht in der Lage gewesen zu sein, sein Ziel genau anzusprechen, hat die llberzeugung der Kammer, er habe fahrlässig gehandelt, beeinflußt. :lit dem vom Landgericht als Eingeständnis eigener Schuld verstandenen Sinn dieser Einlassung läßt sich das an anderer Stelle des Urteils wiedergegebene Vorbringen des Angeklagten nicht vereinen. Dort (UA S. 9) wird als wesentlicher Teil seiner Verteidigung hervorgehoben, er sei der festen Überzeugung gewesen, ein Wildschwein vor sich zu haben. Mit dieser Überzeugung im Augenblick der Abgabe des Schusses verträgt sich richt ein gleichzeitiger Zweifel des Angeklagten an der Zuverlässigkeit seiner Beobachtung. Ein solcher Zweifel müßte aber mindestens vorhanden gewesen sein, wenn ihm wirklich, wie die Strafkammer als Inhalt seiner eigenen belastenden Kinlassung glaubt feststellen zu dürfen, im entscheidenden Augenblick der Gedanke an die Möglichkeit gekommen wäre, sein Ziel nicht sicher angesprochen zu heben. Schon dieser “#iderspruch in der Auffassung des Landgerichts über den Inhalt des Verteidigungsvorbringens des Angeklagien enthält eine sachlichrechtliche Unklarheit, die den Schuläspnruch gefährdet,
Da der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten vorbrachte, er sei, als er den Schuß abgab, fest iiberzeugt gewesen, sin Wildschwein vor sich zu haben, Jliczrt
es nahe, daß die Strafkammer das andere Vorbringen
-— nämlich einräumen zu müssen, nicht zur genauen Zielansprache in der Lage gewesen zu sein zu Unrecht als Kingeständnis selbst erkanı.ter Fahrlässigkeit aufgefaßt hat.
Der vom Landgericht mlglicherweise verkannte Sinn dieses Yorbringens kann sehr woni der gewesen sein, es habe sich jetzt, bei nachträglicher Beurteilung, gezeigt, daß er einem Irrtum erlegen ist, also nicht in der lage war, sein Ziel genau anzusprechen, ohne aber damit zugeben zu wollen, daß ihm aus seinem Irrtum der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden dürfe. A
2. Die Strafkamner ı2bt als den ihre Annahme von der Fahrlässigkeit des Angeklagten tragenden Grund ihre Überzeugung hervor, "Guß eir Jagdausübender unter den gegebenen Verhältnissen erst dann schießen darf, nachdem er sein Ziel genau angesprochen hat, so daß eine Verwechslung eines Wildes mit einem Menschen ausgeschlossen ist". “eil - das ist offenbar der Sinn dieser Ausführungen — es dem ängeklagten, wie der bedauerliche Erfolg seines Schusses bewiesen hat, nicht gelungen war, die verhängnisvolle Verwechslung zu vermeiden, hat er nach Auffassung der Strafkemner fahrlässig gehandelt. Wäre dies richtig, so gäbe es in keinem Fall, in dem es infolre eines menschlichen A Irrtums zur Tötung eines anderen Menschen kommt, den der Täter für ein Tier hält, einen schuldlosen Irrtum. Denn in jedem derartigen Fall hat der Erfolg gezeigt, daß der Irrende nicht imstande war, sicher zu unterscheiden. Fr würde deshalb immer für den Erfolg strafrechtrich veraniwortlich sein. Die Erwägungen der Strafkammer lassen die Prüfung der Frage vermissen,: ob dem Angeklagten aus seinen Irrtum unter den gegebenen Umständen der berechtigte Vorwurf, er habe fahrlässig geirrt, gemacht werden darf. \Unter den Tatsachen, die zu seinen Gunsten sprechen, erwähnt
das nandgericht insbesondere die, daß ihm nicht habe nuchire-
wiesen werden können, er habe auf Grund der Mitteilung seines Vaters annehmen müssen, daß seine beiden Jagäpartner erst nach 3 Uhr ihre Jagdsitze einnehmen würden. Y\r durfte demnach, auch nach Überzeugung der Strafkamner, ungekehrt darauf vertrauen, daß beide um 3 Uhr, als er selbst seinen Hochsitz bestieg, bereits auf den ihren saßen. Dann hätte es der Darlegung besonderer Gründe bedurft, warum die strafkammer dennoch seine Ferufung darauf nicht gelten läßt, er habe nach Lage der Dinge nicht damit rechnen können und müssen, daß Fo verspätet sich
an den {ugelbaum heranpirschen würde. .enn er darauf vertrauen durfte, House werde bereits um ? Uhr seinen Hochsitz eingenommen haben, dann kann vom Angeklagten nicht umgekehrt, ohne das besonlere Umstände vorlagen, verlangt werden, er habe auch an die entgegengesetzte „öglichkeit denken müssen und deshalb jenes Vertrauen nicht hegen dürfen. en bisherigen Feststellungen des Landgerichts ist kein anhalt dafür zu entnehmen, daß der Angeklagte jene andere \öglichkeit hätte erwägen müssen.
5. Xann demnach das Urteil auf Grund der Schulderwägungen der Strafkammer nicht aufrecht erhalten werden, so gestatten ihre Feststellungen doch andererseits keine abschließende Beurteilung der Schuldfrage. Eieran sieht sich der Senat vor allem aus einem doppelten Grunde gehindert:
a) Der Angeklagte unterließ es, sich nit einem Nachtglas auszurüsten. Der Senat ist nicht selbst sachkundig genug, sich ein zuverlässiges Urteil über die Figenschaften eines Nachtglases und vor allem darüber bilden zu können, ob ein Jäger durch dessen Verwendung bei Nacht, wenn auch nicht mit unbedingter Gewißheit, so doch mit einen
bei dem derzeitigen Stand der optischen Hilfsmittel höheren Grad von Sicherheit als mit einem Zielfernrohr Ziele genau erkennen kann. Immerhin läßt die Tatsache, daß ein Nachtglas, das mit zwei Okularen ausgestattet ist, vielfache Vergrößerungen des Zieles über das durch ein Zielfernrohr erreichbare Naß hinaus ermöglicht, vernauten, daß der Angeklagte durch den Gebrauch sines Nachtglases den verhängnisvollen Irrtum hätte vermeiden können. Deshalb stellt es eine sachlichrechtliche Lücke
in der 3eweiswürdigung der Strafkammer dar, daß sie die Prüfung dieser Frage unterlassen hat. Es kommt für eine zutreffende Beurteilung des Anklagevorwurfs nicht darauf an, ob die gesetzlichen Vorschriften über die Ausübung Ger Jagd bei Nacht dem Jäger die Benützung eines Nachtglases gebieten. Eine Nachtjagd ist, wie lange FTrfahrungen beweisen, mit besonderen Gefahren für lienschen wegen der bisher nicht unbedingt sicher ausschaltbaren Nöglichkeit der Verwechslungen von Menschen mit Tieren varbunden. Es ist deshalb ein selbstverständliches und unerlääliches Gebot der Vorsicht, daß der Jäger, wenn schon die Ausübung der Jagd bei Nacht erlaubt ist, die besten und modernsten technischen, besonders optischen werkzeuge benutzt, die ihm zumutbar sind und jene Gefahr auf das derzeit überhaupt orreichbare Mindestmaß herabzuäirücken geeignet sind.
Der von der Strafkammer vernommene Jagäsachverständige war, wie sie mitteilt, der Meinung, daß bei Benutzung eines Nachtgases des Ziel besser angesprochen werden könne als mit einem Zielfernrohr. Ein Nachtglas, das nit zwei Okularen versehen ist, sei nämlich wegen seiner besonderen Blickschärfe und seiner Einrichtung zur Nacht-
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»eit das gegebene Hilfsmittel zum einwandfreien Ansprechen und Ausmachen des Yildes. Würde die Strafkammer, erforderlichenfalls durch Anhörung eines Jagädsachverständigen
und insbesondere eines Sachverständigen auf den Gebiete optischer Geräte, die ‘berzeugung erlangen, daß der Angeklagte durch Verwendung eires Nachtglases den Irrtum hätte vermeiden können, so könnte weder an der Ursächlichkeit seines Versäumnisses für den Tod Heiz»
noch daran gezweifelt werden, daß er nicht das erforderliche Maß an Sorgfalt angewandt hat.
Auch dann allerdings müßte die Beantwortung der Frage, ob dem Angeklagten nach seinen persönlichen Fähigkeiten daraus ein Vorwurf im Sinne einer strafrechtlichen Fehrlässigkeit gemacht werden kann, der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten bleiben. Immerhin sprechen gewichtige Gründe dafür, Jaß der Angeklagte über das erforderliche Maß an Yissen und, Erfahrung verfügte, um die Tragweite jener Unterlassung erkennen zu können, Fr hat nämlich, wie die Strafkammer mitteilt, schon jahrelang die Jagd, insbesondere auch bei Nacht ausgeübt. Außerdem liegt es bei seinem Bildungsgang nahe, daß er bei Anwenäung jer erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, daß er mit Nachtglas zu einer besseren Frkennung von Zielen in der Lage sei. Selbst sein außergewöhnlich scharfes Sehvermögen vermochte die Beeinträchtigung seiner Wahrnehmungsmöglichkeiten vermutlich nicht in dem Maß auszugleichen, wie er es mit Hilfe eines Nachtglases
hätte erreichen können.
b). Die Strafkammer wird aber außerdem Veranlassung haben zu prüfen, ob der Angeklagte auch ohne ein Nachtglas imstande gewesen wäre, bei größter Sorgfalt zu erkennen, daß er möglicherweise einen Menschen, nicht aber ein Stück
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Schwarzwild vor sich habe, oder daß er wenigstens einen solchen Verdacht hätte schöpfen müssen. Hierzu hätte möglicherweise der kaum unerhebliche Unterschied Veranlassung sein sollen, der in den Ausmaßen zwischen einem Menschen von durchschnittlicher Größe, auch wenn er in geduckter Haltung geht, und einem selbst starken Stück Schwarzwild besteht. Namentlich wird die Strafkammer beachten müssen, daß ein Stück Schwarzwild beim Gehen etwa einem liegenden Rechteck gleicht, dagegen ein auch in geduckter Haltung gehender Mensch eher einem stehenden Rechteck ähnelt. Dieser auffällige Unterschied, auf den der Vertreter der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat nicht ohne Berecktigung hingewiesen hat, hätte dem Angeklagten vielleicht bei sorgfältiger Beobachtung Anlaß zu Zweifeln werden müssen.
IV. Die Witwe des verstorbenen Heu wendet sich in ihrer Revision nur gegen das Strafmaß. Sie muß in diesem Umfang wegen des bereits unter III a) erörterten Mangels (Versäumnis der Mitnahme eines NWachtglases) Erfolg haben. Ts läßt sich nämlich nicht ausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie die Tragweite des Versäumnisses des Angeklagten richtig gewürdigt, gegen ihn eine höhere Strafe ausgesprochen haben würde.
Bei diesem Ergebnis brauchen die übrigen Einwendungen der Revision der Nebenklägerin nicht mehr erörtert werden. Die Strafkamrer wird jedoch Gelegenheit haben, die übrigen sachlichrechtlichen und die ver-
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Rotberg Sauer Martin
Flitner Börtzler