Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 31.05.1960 – 5 StR 170/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2157 077
ImnmNamnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Krankenpfleger Siegfried P EEEEEEED
aus EB, dort geboren an WE :517,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31.Mai 1960, an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ie
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Berlin vom l11;Januar 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Rückfalle war auf die Sachrüge aus folgenden Gründen aufzuheben.
' Der Angeklagte hat bei der Firma Fi und StB eine Olympia-Schreibmaschine auf Abzahlung in monatlichen Teilbeträgen von 16,30 DM unter Figentumsvorbehalt gekauft. Vor der Lieferung sandte ihm die Firma einen Fragebogen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Diesen Fragebogen schickte der Angeklagte am 16.Juni 1958 ausgefüllt zurück. Er gab unter anderem an, von Beruf Jugendpfleger zu sein und diesen Beruf selbständig auszuüben, Die Frage, ob sein monatliches Einkommen 300 DM übersteige, bejahte er. In Wirklichkeit war der Angeklagte nicht Jugendpfleger von Beruf, sondern Bauhilfsarbeiter, und somit auch nicht selbständig. Wie die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung ausführt, hat er auch vorgetäuscht, mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 300 DM tätig und auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage fähig zu sein, die Ratenzahlungen zu erbringen, Die Strafkammer ist jedoch der Auffassung, der Angeklagte sei nicht bereit und auch nicht fähig gewesen, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen. Die von der Strafkammer hierzu getroffenen Einzelfeststellungen sind jedoch zu unbestimmt, um dieses Ergebnis zu stützen.
Das Landgericht stellt nämlich über die Einkünfte des Angeklagten fest, er habe als Bauhilfsarbeiter etwa monatlich 300 DM verdient. Das erweckt die Besorgnis, die Strafkamner habe den Monatslohn des Angeklagten nicht genau feststellen und somit nicht ausschließen können, daß sein Einkommen - wie im Fragebogen angegeben - 300 DM überstiegen habe.
Die Strafkammer stellt nun allerdings weiter fest, das Arbeitsverhältnis des Angeklagten sei zwar erst nach der
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Übersendung des Fragebogens, nämlich am 18.Juni 1958 aufgehoben worder, er sei aber schon am 12.Juni 1958 "praktisch arbeitslos" gewesen. Ihm sei nämlich an diesen Tage seitens der Baufirma, die in der letzten Zeit den
Lohn nur schleppend bezahlen konnte, eröffnet worden,
daß die Arbeiten vollkommen eingestellt werden müßten.
Die Strafkammer bezeichnet deshalb die Einlassung des Angeklagten, sein Arbeitsverkältnis sei am 16.Juni 1958
noch nicht aufgelöst gewesen, als bedeutungslos. Das Landgericht sagt aber an anderer Stelle selbst, dem Angeklagten sei am 12.Juni 1958 auch mitgeteilt worden, die Baufirma wolle sich bemühen, die Arbeiten wieder aufzunehmen. Das
sei aber fehlgeschlagen. Mit dieser Einlassung hat sich
die Strafkammer nicht hinreichend auseinandergesetzt. Sie meint nur, die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses sei
- wie der Angeklagte selbst eingeräumt habe - sehr zweifelhaft gewesen. Damit ist aber,. worauf die Revision mit Recht hinweist, noch nicht einwandfrei das Bewußtsein des Angeklagten dargetan, über seine Einkommensverhältnisse zu täuschen, und auch nicht sein Vorsatz, die Lieferfirma zu schädigen, indem er die verhältnismäßig geringen Raten nicht zahlte, zumal dem Angeklagten anscheinend eine Restforderung aus seiner Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter zustand und er
mit einer neuen Beschäftigung als Arbeiter bei einer anderen Firma rechnen konnte oder jedenfalls Arbeitslosenunterstützung bekommen mußte.
Anscheinend hat die Strafkammer auch derartige Erwägungen angestellt, denn sie führt aus, der Angeklagte sei auch nach seiner gesamten wirtschaftlichen Lage nicht imstande gewesen, die Ratenzahlungen aufzubringen. Er sei nämlich für seine damals fünf unehelichen Kinder dem Sozialamt gegenüber in Höhe von monatlich 216 DM an Unterhalt verpflichtet gewesen. Die Revision weist aber mit Recht darauf hin, daß nicht festgestellt worden ist, ob der Angeklagte zu diesen Leistungen auch tatsächlich herangezogen wurde und er sich
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dieser Möglichieit hewußt war.
schließlich kafatt sich Gas Tanlezrich* roch mit der Einlassung des Anzeklegten, er nabe sich durch Adressenschreiben mit Eilfe der $ckresibmaschine sinen Nebenverdienst verschaffen wollen. Die Strafkammer hält die Finlassung für widerlegt, weil der Angeklagte die Schreibmaschine nicht zu dem angegebenen Zweck verwendet habe. Die Schreibmaschine ist aber unwiderlegt schon wenige Tage, nachdem sie dem Angsklagten ausgeliefert worden war, von der jetzigen Ehefrau des Angeklagten ohne sein Wissen verpfändet worden, worauf die Kevision mit Recht hinweist,
Nach ailedem sind die Feststellungen der Strafkammer hinsichtlich der Täuschung des Angeklagten über seine Einkommensverhältnisse zu unbestimmt, um die Verurteilung des Angeklagten zu tragen. Es bleibt zwar die bestimmte Feststellung, der Angeklagte habe über seinen wahren Beruf getäuscht. Das Urteil ergibt aber nicht, daß diese falsche Angabe allein die Strafkammer überzeugt hätte, der An-
geklagte habe bewußt über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht,
Der Generalbundesanwslt hat beantragt, die Revision zu verwerfen,.
Sarstedt Foffka Siemer Börker Faller