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BGH Entscheidung vom 24.05.1960 – 5 StR 43/60

5. Strafsenat

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5 StR 43/60 2157 086

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann een aus NW, dort geboren am 1889,

2. den Prokuristen 0t V aus ME, dort geboren am 1907,

wegen Steuerhinterziehung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Mai 1960, an der teilgenommen haben;

für Recht

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, erkannt; Die Revisionen der Angeklagten EB und

VB gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 5.0Oktober 1959 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe;z

Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten SB und vgWhaben keinen Erfolg.

l. Nach Ansicht beider Beschwerdeführer hätten strafbare Handlungen allenfalls dann vorgelegen, "wenn objektiv die Voraussetzungen für die am 4.Juni 1957 vom Kreisbauamt ME ausgesprochene Anerkennung gemäß § 82 des zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht gegeben waren".

Dieser Auffassung ist (nur) beizutreten, soweit es den Tatumfang der zweiten sowie die dritte Straftat angeht.

a) Die Feststellungen ergeben deutlich, daß die Grunderwerbsteuer bereits vor dem Inkrafttreten des zweiten Wohnungsbaugesetzes (1.Juli 1956) hinterzogen worden ist. ‚Insoweit kann es also nur auf den Inhalt des ersten Wohnungsbaugesetzes ankommen, dessen Voraussetzungen zweifellos

nicht vorgelegen haben.

b) Gleiches gilt für die Schuldfrage der zweiten Verurteilung.

Die Angeklagten sind insoweit lediglich wegen versuchter Steuerhinterziehung (SW) - und wegen Beihilfe hierzu (ww - verurteilt worden. Der Antrag, ein unverzinsliches Darlehen im Sinne des § 7c EStG zu gewähren, sowie alle im Zusammenhang hiermit stehenden Erklärungen sind von den Beschwerdeführern im Jahre 1955 abgegeben worden. Das Darlehen ist auch bereits zu Beginn des Monats November 1955 ausgezahlt worden. Der unbekannte Geldgeber war daher auf Grund des (abgeschlossenen) Verhaltens der Angeklagten berechtigt, seine Geldhingabe schon für das Steuerjahr 1955 auszuwerten; eine entsprechende Steuererklärung für das Jahr 1955 ist von ihm auch bereits abgegeben worden, nur konnte nicht festgestellt werden, ob das Finanzamt ihn auch schon veranlagt hat. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, welche Bedeutung das zweite Wohnungs-

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baugesetz vom 27 .Juni 1956 für die strafrechtliche Beurteilung dieses Teiles der versuchten Steuerhinterziehung haben soll. Die Zubeilligung steuerlicher Vorteile gemäß § 7c EStG kann sich für das Steuerjahr 1955 nur nach den damals geltenden Vorschriften, d.h. also nach dem Inhalt des ersten WoBauG richten.

Lediglich in Bezug auf den Umfang der Tat (d.h. für die Steuerjahre 1956/57) ist auch das zweite WoBauG von Bedeutung.

c) Dessen Voraussetzungen waren - entgegen der Ansicht der Revisionen -— ebenfalls nicht erfüllt. Der Angeklagte SEE hat nämlich die in § 39 Abs.1 des 2. WoBauG bestimmten Wohnflächengrenzen um mehr als 20 v.H. überschritten (§ 82 Abs.1), obwohl keine der Ausnahmebestimmungen des § 82 Abs.2 aaO gegeben waren.

aa) Daß es sich hier nicht um den Bau eines Familienheims mit zwei Wohnungen im Sinne des § 39 Abs.1l b WoBauG gehandelt hat, ergeben die Urteilsfeststellungen in rechtlich unanfechtbarer Weise. Auch die. Revisionen wenden sich in diesem Zusammenhange nicht mehr dagegen.

bb) Sie meinen lediglich, es komme nicht darauf an, ob der Angeklagte SW die Familie seiner Tochter vorübergehend oder für dauernd habe aufnehmen wollen. Der Wortlaut des Gesetzes verlange keine "dauernde" Aufnahme von Familienangehörigen. § 82 Abs.3 letzter Satz 2.WoBauG bestimme sogar, daß "eine Verminderung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung unschädlich" sei. Auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes genüge eine vorübergehende Aufnahme von Angehörigen. Zum Haushalte hätten daher nicht nur vier, sondern sieben Personen gehört. Die Überschreitung der Höchstgrenzen bis auf 180 qm sei ' deshalb gemäß § 82 Abs.2 a 2.WoBauG zulässig gewesen.

Richtig ist, daß § 82 Abs.3 aaO nur davon spricht, es müsse sich um unterzubringende Personen handeln, "die zu dem Haushalt gehören oder alsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens in den Haushalt aufgenommen werden sollen"; daß lediglich eine "dauernde!" Unterbringung in Betracht

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kommt, wird an dieser Stelle des Gesetzes nicht ausdrücklich erwähnt.

Gleichwohl rechtfertigt sich die Auffassung des Landgerichts auf Grund der §§ 1 Abs.2, 7 Abs.1 und 2, 8 Abs.1l des 2.Wo3auG und im Hinblick auf den Zweck dieses Gesetzes. Nach § 1 Abs.2 aaO sollen die Wohnungsnot vor allem ärmerer Volksschichten behoben "und zugleich weite Kreise des Volkes durch Bildung von Einzeleigentum mit dem Grund und Boden verbunden" werden; dabei ist insbesondere an "die Entfaltung gesunden Familienlebens" bei kinderreichen Familien gedacht. Die Förderung des Wohnungsbaus soll also für alle davon Betroffenen keine vorübergehende, sondern eine endgültige Lösung schaffen. § 7 aaO spricht davon, daß das Familienheim "dem Eigentümer und seiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Familie als Heim" zu dienen hat und daß es diese Eigenschaft dann verliert, "wenn es für die Dauer nicht seiner Bestimmung entsprechend genutzt wird". § 8 stellt den Gesichtspunkt der "Zusammenführung der Familie" in den Vordergrund. Nach alldem kam es dem Gesetzgeber auf das ständige Zusammenleben der Familienangehörigen an, die alle "für die Dauer" ein Heim haben sollten. Wenn aber von Anfang an beabsichtigt ist, einen Teil der Familienangehörigen in das zu errichtende Heim nur solange aufzunehmen, bis für diese Personen eine andere Wohnmöglichkeit geschaffen worden ist, so entspricht dies dem Gesetzeszweck nicht; hierdurch wird weder die Wohnungsnot beseitigt, noch werden die vorübergehend aufgenommenen Personen "mit dem Grund und Boden verbunden",

. Auch wäre die praktische Durchführung des Gesetzes in

Frage gestellt, wollte man der Auffassung der Revisionen folgen. Denn die Bestimmungen, nach denen nur der Bau kleiner oder mittlerer Heime unterstützt werden soll, könnten ohne weiteres durch kurzfristige Unterbringung beliebig vieler Familienangehöriger umgangen werden. Mit

der Vorschrift des § 83 Abs.5 2.WoBauG wäre einem solchen Mißbrauch nicht zu begegnen. Denn gemäß § 82 Abs.3 2.WoBauß

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-5- könnte die Anerkennung in solchen Fällen nicht widerrufen werden. Wenn nämlich die vorübergehende Aufnahme von Familienangehörigen grundsätzlich zur Überschreitung der Wohnflächengrenzen berechtigte,so wäre nach § 82 Abs.3

letzter Satz 2,WoBauG auch die spätere Verminderung um diese Pursonenzahl "unschädlich".

Auch der Hinweis der Revisionen auf die "natürliche Entwicklung jeder Familie" greift diesen Erwägungen gegenüber nicht durch. Es liegt allerdings auf der Hand, daß "Kinder heranwachsen, einen Beruf ergreifen und schließlich vor oder nach Gründung einer eigenen Familie das Elternhaus verlassen". Deshalb hat der Gesetzgeber bestimmt, daß eine "Yerminderung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung unschädlich ist". Heranwachsende Kinder, die bislang noch keinen eigenen Haushalt hatten und bis zum Ende ihrer Ausbildung oder bis zur Gründung einer eigenen Familie im Haushalt der Eltern bleiben sollen, sind alsd im allgemeinen selbst dann ständige Haushaltsangehörige im Sinne des § 82 Abs.2 a 2.WoBauG, wenn von Anfang an damit zu rechnen ist, daß sie das gemeinsame Heim später wieder verlassen werden. Das war ersichtlich auch die Meinung des Landgerichts. Es hat nämlich die jüngste Tochter Ingeborg ohne weiteres als "Familienangehörige" angesehen und sogar eine Hausangestellte, die zur Bauzeit noch nicht mit der Familie zusammenlebte, dem Haushalte zugerechnet. Das alles besagt aber nichts dafür, daß auch diejenigen Angehörigen, die früher schon einen eigenen Hausstand gegründet hatten und demnächst wieder eine eigene Wohnung beziehen wollen, ebenfalls Haushaltsangehörige im Sinne von § 82 Abs.2 a 2.WoBauß sind.

2. Die Feststellung des Urteils, der Angeklagte Schwarz habe nicht vorgehabt, die Familie Ma@iB auf längere, unbestimmte Zeit in sein Einfamilienhaus aufzunehmen, beruht auf denkgesetzlich möglichen Folgerungen und ist deshalb im Revisionsrechtszuge unangreifbar. Die in diesem Zusammenhange als Denkverstöße vorgebrachten Revisionsrügen wenden

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sich in Wahrheit nur gegen die Beweiswürdigung als solche. Dabei bedienen sich die Beschwerdeführer z.T. eines neuen Tatsachenvortrages, mit dem sie hier nicht mehr gehört werden können.

3. Das Urteil enthält auch keine unlösbaren Widersprüche. Was die Revisionen hierzu vorbringen, ist überwiegend offensichtlich unbegründet und bedarf insoweit keiner näheren Erörterung.

Auf Widersprüche zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Akteninhalt kann die Sachrüge nicht gestützt werden.

4. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keire Rechtsmängel erkennen ließ, durch die die Angeklagten beschwert wären, waren ihre Revisionen entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

Koffka Schmidt Schmitt Börker Faller