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BGH Entscheidung vom 24.05.1960 – 5 StR 191/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 191/60 2167 069

inNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kellner Artur K GEEEEEEEEEEEEED aus DEE, geboren am ED 15395 in SCENE ,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmiüt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Zür Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3.Dezember 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 3.Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Thema des Hilfsbeweisamtrages lautete, "daß aus dem Laden IP (Tatort) nicht das Innere des Ladens Kur (Aufenthaltsort der Zeuginnen) beobachtet werden konnte". Der klare Zweck dieses Antrages war, zu beweisen, daß der Angeklagte den Einbruchsdiebstahl im Laden PP nicht deshalb aufgegeben hat, weil er sich von den Zeuginnen im Laden KB peobachtet fühlte. Denn ein solches Gefühl des Angeklagten hatte die Strafkemmer in ihrem ersten Urteil angenommen; und gerade deshalb hatte sie damals die Freiwilligkeit des Rücktritts verneint. Das nunmehr angefochtene Urteil verneint Jie Freiwilligkeit des Rücktritts aber aus anderen Gründen (weil nämlich der Angeklagte "die Kasse nicht aufbekam und weil er infolge des verhältnismäßig langen Aufenthalts in dem Laden und infolge der Störung durch den Jungen fürchtete, entdeckt zu werden"). Deshalb kommt es, wie das Urteil mit Recht sagt, nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte die Zeuginnen sehen konnte,

Die Strafkammer legt den Antrag so aus, als wolle er auch unter Beweis stellen, daß man aus dem Laden Kii> nicht in den Laden 7 o ) sehen könne. Auch in der Begründung, mit der sie den so ausgelegten Antrag ablehnt, liegt kein Rechtsfehler, auf dem das Urteil beruhen könnte.

Lie Strafkammer beruft sich zur Ablehnung des Antrages in erster Linie auf ihre eigene Sach- und Ortskenntnis, also auf Gerichtskundigkeit. Selbst wenn es zuträfe, daß, wie die Revision behauptet, diese Sachund Ortskunde des Gerichts nicht in das Verfahren eingeführt worden wäre, könnte das Urteil darauf nicht beruhen. Es ist ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich änders hätte verteidigen können, wenn das Gericht in der Verhandlung erklärt hätte, es besitze diese Ortskunde.

- 3.

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Diese Begründung allein trägt die Ablehnung des so ausgelegten Beweisamtrages. Auf die weitere Hilfsbegründung kommt es daher nicht mehr an.

Die Verfahrensrüge ist also unvdegründet; das gleiche

gilt von der Sächrüge.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts,

Koffka Schmidt Schmitt

Börker Faller