Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 21.05.1960 – 5 StR 421/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_421/60 2167 047
PU m
ImNamnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Chemiegehilfen Henry S ED zus CE, geboren am EB 1930 ir SED,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen einer vollendeten und einer versuchten Abtreibung
hat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.0ktober 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten SB zegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 21.Mai 1960 wird verworfen. Aus dem Urteilsspruch werden jedoch die Worte "welche in Wegfall kommt" gestrichen.
Die nach dem 21.Mai 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gefängnisstrafe angerechnet,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Verfahrensrügen gehen fehl.
Das Landgericht war durch keine verfehrensrechtliche Vorschrift gehindert, den Inhalt des Krankenberichts des Stadtkrankenhauses WB auf Grund der Zeugenaussage des Empfängers, des praktischen Arztes Dr. E@8, festzustellen. Das bezweifelt wohl auch die Revision nicht. Entgegen ihrer Auffassung gehörte es nicht zur richterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO, von Amts wegen den Verfasser des Berichts darüber zu hören, ob der darin mitgeteilte ärztliche Befund wirklich erhoben worden und auf welche Weise dies im einzelnen geschehen war. Das brauchte sich der Strafkammer schon deshalb nicht aufzudrängen, weil die Mitteilung des Krankenhauses im wesentlichen nur die Diagnose des Dr.E@ED vesinnende Fehlgeburt mit Fieber) bestätigte. "
Eine Aufklärungsrüge kann regelmäßig nicht damit begründet werden, der Tatrichter hätte an den vernommenen Sachverständigen noch mehr Fragen richten müssen (BGHSt 4, 125,126). Hier liegt es nicht anders.
Soweit der Beschwerdeführer erörtert, ob Dr.Kramann seiner Aufgabe gewachsen oder ein anderer Sachverständiger erforderlich war, ist sein Vortrag unbeachtlich, weil er keine Tatsachen mit Bestimmtheit behauptet (BGHSt 7,162).
Im übrigen ist Dr .Kw nach der Gegenäußerung der Staatsanwaltschaft Frauenarzt und Chefarzt der gynäkologischen Abteilung eines Krankenhauses in TE.
Die sonstigen Ausführungen der Revision entfernen sich von den Feststellungen des Urteils und bezwecken nur, die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen. Beides ist unzulässig (§ 337 StPO).
Die allgemeine Sachrüge bleibt erfolglos. Der von Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die
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Verurteilung des Beschwerdeführers, Der Senat streicht jedoch aus dem Urteilsspruch die Worte "welche in Wegfall kommt" (BGHSt 12,99). -— In der Verhandlung vor dem Revisions. gericht hat der Verteidiger beanstandet, daß das Landgericht den Versuchsfall deshalb nicht als minder schwer ansieht, weil der Angeklagte zu dieser Zeit schon wegen einer früheren Abtreibung rechtskräftig verurteilt war. Diese Erwägung ist jedoch rechtmäßig.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Siemer Dr.Börker Faller