Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 20.05.1960 – 4 StR 83/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_ 85/60
2162 079
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Stukkateur Werner C ED zus Te, Kıcis SCHIED: ‘ort geboren an W. RED ED;
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 20. Mai 1960, an
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
der teilgenommen haben:
Krumme als Vorsitzender,
Dr. Sauer Martin Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Börtzler als beisiizende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EB in ier Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 18. Dezember 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen geflährlicher Körververletzung, die er seiner Frau zugefügt habe, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision, mit der er das Urteil aus einem verfahrensrtechtilichen Gesichtspunkt und aus sachlichrechtlichen Gründen angreift, muß zu dessen
Aufhebung führen.
II. Die Strafkammer hält folgenden Sachverhalt für erwiesen: Am 14. Mai 1959 abends nach 22 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Personenwagen auf der von der Bundesstraße W nach TB (Kreis Si abzweigenden Gemeindestiraße seine Ehefrau Lydia Ce an, die vor ihm in gleicher Richiung nach Tee -u Fuß unterwegs war und auf dem rechten Straßenrand eing. Sie wurde von dem mit etwa 20 km/si hinter ihr herfahrenden Personenwagen seitlich getroffen und erlitt eine Prellung der linken Hüfte und einen Bluterguß des linken äußeren Fußknöchels.
Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe mindesteas mit der Möglichkeit geröchnat, er werde, wenn er bewußt So nahe an seine Frau hinfahre, sie verletzen, und habe diesen für möglich gehaltenen Erfolg auch gebilligt, gründet sich u.a. auf eine Erwägung, die rechtlichen Bedenken unterliegt.
Die Strafkammer verwertet in ihrer Beweiswürdigung insoweit zu Ungunsten des Angeklagten seine Einlassung in der Hauptiverhandlung, er hahe seine Frau nicht verleizen wollen und nicht an so etwas gedacht, gebe aber zu, daß bei seiner Fahrweise sicher etwas hätte passieren können.
In ihrer Beweiswürdigung führt die Strafkanmer an der Stelle, wo sie sich mit der Frage nach dem etwaigen Verletzungsvor-
satz des Angeklagten befaßt, als einen gegen ihn sprechenden Umstand an, daß er nach seiner eigenen Einlassune sich darüber
im klaren war, daß dabei etwas passieren könnte.
Gegen diese Erwägung ließe sich dann nichts einwenden, venn der Angeklagte in der Hauptiverhandlung eingeräumt haben sollte, er sei sich zur Zeit der Begehung der Tat darüber klar gewesen, daß etwas passieren könne. So indes hatte sich der Angeklagte nicht geäußert, vielmehr-wie die Strefkanmer W feststellt-er gebe zu, daß bei seiner Fahrweise sicher etwas hätte passieren können. Der Sinn dieser Bemerkung des Ange-
klagten kann vernünftigerweise nur dahin versianden werden,
er räume jetzt_in der Hauptverhandiung, also bei nachträg- N licher Überlegung ein, daß seine Fahrweise gefährlich war
und deshalb, wie er jetzt erkenne, etwas hat - passieren können. Es 1&ßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer ohne die erörterte rechtsfenlerhafte Erwägung nicht zu der Überzeugung gelangt wäre, der Angeklagte habe mit dem Vorsatz der Körperverletzung gehandelt.
III. Eine weitere Überlegung der Strafkammer, die MN sie zur Begründung ihrer Überzeugung, der Angeklagte habe seine Frau verletzen wollen, anstellt, geht von einer Äußerung des Angeklagten aus, die er, wie die Strafkammer für erwiesen hält, gegenüber seinen drei Mitfoehrern im Wagen machte, bevor er sich anschickte, in Richtung gegen seine Frau zu
fahren. Diese Außerung lautete, er wolle sie mal "graulen" machen, was sinngemäß bedeutete, er wolle ihr mal einen Schrecken einjagen. In ihrer Beweiswürdigung führt die Strafkammer aus, der Wille des Angeklagten, seine Frau
"nur graulen zu machen", schließe nicht aus, daß er dabei auch um die Gefährlichkeit seines Tuns wußte und es dennoch billigte.
Hatte der Angeklagte wirklich nichts weiter gewolli, als seiner Frau nur einen Schrecken einjagen, dann wird die Stirafkammer in der neuen Verhandlung prüfen müssen, ob er wirklich darüber hinaus auch den Willen hatte, sie zu verletzen. Der Wille sie nur zu erschrecken braucht zwar nicht denknotwendig den weiteren Willen auszuschließen, sie auch zu verletzen. Daß er beides wollte -hätte indes einer näheren Begründung bedurft.
IV. Die Revision weist noch darauf hin, die Annahme der Stirafkammer, der Angeklagte habe seine Frau verletzen wollen, vertrage sich nicht mit der Feststellung über den Beweggrund soiner Rückkehr zu der Unfallstelle. Wie die Strafkammer in der Sachverhaltsschilderung mitteilt, fuhr der Angeklagte, nachdem er bereits in Ta; scinem Wohnort, angekommen war, zurück, um zu schen, was geschehen wars. "Er befürchtete, es könne jemanden etwas zugestoßen sein »::".
Der Beschwerdeführer meint, der Angeklagte könne dann, wenn er eine Verletzung seiner Frau für möglich gehalten und diesen Erfolg gebilligt habe, nicht befürchtet haben, cs sei ihr vielleicht etwas zugestofen. Es braucht nicht entschieden zu werden, Ob beide Vorstellungen nicht doch miteinander vereinbar sein können. Immerhin wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung und bei ihrer neuen Enischeidung Anlaß haben, sich mit diesem Revisionsvorbringen
zu befassen.
V. Der verfahrensrechtliche Angriff der Revision geht offensichtlich fehl.
Krumme Sauer Martin
Lang-Hinrichsen Börtzler