Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 17.05.1960 – 5 StR 167/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2167 070

In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hermann W EB zus zB Kreis ıgn

(Ostfriesland),

geboren an 1899 in Gros LUD Kreis 7 EEE , wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Oberstuatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Aurich vom 8.Dezember 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

A ründe :

Das Landgericht hat uen Angeklagten wesen Unzuckt mit Abhänsigen in Tateinheis zit Urzucht mit Kindern in zwei Fällen, in einem Falle begangen in fortgesetzter Tat, zu einer Gesartgefängnisstrafe vor einem Jahr uri sechs Monaten verurteilt, im übrigen freigesprochen.

Die Revision rüzt Verletzung des sachlichen Strafrechts,. Sie hat keinen Erfolg.

‚Der Angeklagte nahn in der Zeit von Anfang Dezember 1958 bis Anfang Septembzr 1959 an seiner noch nicht 14 Jahre alten Stieftochter Christine "durchschnittlich einmal in der Woche" unzüchtige Hanälungeui vor. In einem Falle verging er sich im dunklen Schlarzimmer irrtümlich an seiner zweiten, ebenfalls noch nicht 14 Jahre alten Stieftochter Erika.

Sr ließ von ihr ab, als er schließlich merkte, daß es nicht Christine war.

Die Strafkamner hat die unzüchtigen Handlungen an Christine als eine einzige fortgesetzte Tat und diejenige an Erika als weitere rechtlich selbständige Straftat gewertet.

Die Revision wendet hiergegen ein, da# Gericht habe "die strafrechtlichen Auswirkungen einer Objektverwechslung im Zusammenhang mit einer Fortsetzungstat verkannt". Es hätte als Folge des Irrtums die Unzuchtshandlung mit Erika nicht selbständig bewerten dürfen, sondern in den Fortsetzungszusammenhang mit einbezichen müssen.

Zu diesen Ausführungen braucht nicht Stellung genommen zu werden, denn die rechtliche Würdigung der Tat an Erika als eine selbständige Handlung ist schon aus folgendem Grunde nicht zu beanstanden;

Auch soweit es um die an Christine begangenen Unzuchtshandlungen geht, rechtfertigen die Feststellungen im Urteil die Annahme eines einheitlichen, von vornherein alle begangenen Straftaten als Teilstücke eines Ganzen umfassenden Gesamt-

- 3.

vorsatzes nicht (vgl.BGHSt 1,313,315; 2,167; 3,167;

NJW 1953 111227), Nach BGHSt 2,163,167 ist bei Straftaten gegen die Sittlichkeit besonders sorgfältig zu prüfen, ob ein Gesamtvorsatz angenommen werden kann. Solche Taten entspringen selbst dann, wenn sie sich gegen dieselbe Person richten, regelmäßig weniger vorausschauenden Erwägungen als plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebes. Die annähernd regelmäßige zeitliche Folge der Taten ist in solchen Fällen allein keine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Gesamtvorsatzes. Durch diesen Rechtsfehler wird der Angeklagte allerdings bei der gegebenen Sachlage nicht beschwert. Aber es kann auch nicht fehlerhaft sein, daß die Strafkammer die Unzuchtshandlung an Erika als rechtlich selbständige Tat gewürdigt hat.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Faller