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BGH Entscheidung vom 06.05.1960 – 5 StR 76/60

5. Strafsenat

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5 StR 76/60 2157 087

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Bernhard Ww (EEE aus WO Kreis vl, dort geboren am EB 1934,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Mai 1960, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 10.Dezember 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter und wegen vollendeter Unzucht mit Kindern zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist nicht begründet.

A. Verfahrensrügen.

I. Fall K

l. Die Rüge, § 244 Abs.2 StPO sei dadurch verletzt, daß der Zeitpunkt der Tat nicht genau festgestellt worden sei, ist nicht zulässig erhoben. Die Revision gibt nicht an, welcher weiteren Beweismittel sich die Strafkammer zu dieser Feststellung noch hätte bedienen sollen.

2. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Tat im Frühsommer 1957, unter Umständen auch schon 1956 begangen. Daß der Angeklagte sowohl im Frühsommer 1957 als auch im Frühsommer 1956 ununterbrochen auswärts gearbeitet habe und nicht zu Hause gewesen sei, hat er selbst nicht behauptet. Es erübrigte sich daher eine Beweisaufnahme darüber, ob der Angeklagte während eines Teils des in Betracht kommenden Zeitraums auswärts gearbeitet hatte.

3. Die übrigen im Fall KW erhobenen Rügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Fall 5

1. Den hilfsweise gestellten Antrag auf Zuziehung eines Kinderpsychologen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung abgelehnt; gerade die Angabe der Kinder zur Identität des Angeklagten mit dem Täter wurden durch

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sein Teilgeständnis vor der Polizei und dem Arzt Dr.Schmücker gestützt.

2. Darauf, daß an den vernommenen Zeugen Hi keine weiteren Fragen gestellt worden sind, kann die Revision nicht gestützt werden.

3. Schließlich liegt auch keine Verletzung des 8 244 Abs.2 StPO darin, daß das Gericht den Schüler Gerhard EB nicht als Zeugen vernommen hat. Der. zur Zeit der Hauptverhandlung 13jährige Schüler war, als der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen im Falle SEE vezing, Ferienkind bei dem Vater des Angeklagten. Der Verteidiger hatte vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich CEB:15 Zeugen dafür benannt, daß der Angeklagte am Tattag, Sonntag, dem 12.Juli 1959, zusammen mit Gerhard den ganzen Nachmittag auf dem Feld gearbeitet habe, also nicht am Tatort gewesen sein könne. Gerhard war in der Hauptverhandlung entschuldigt ausgeblieben. Der Angeklagte hat daraufhin einen an die Familie WORD gerichteten Brief des Gerhard überreicht, in dem dieser die Darstellung des Angeklagten bestätigte. Der Brief ist in der Hauptverhandlung verlesen worden, das Urteil erwähnt ihn nicht.

Die Strafkammer war nicht verpflichtet, sich mit dem Brief des Gerhard in den Urteilsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Offensichtlich hat sie die Angaben des Briefes nicht geglaubt und sich nichts davon versprochen, den nicht eidesfähigen und nicht strafmündigen Schüler, der als früheres Ferienkind der Familie WEEEE> zugetan ist, als Zeugen zu vernehmen. Da ein Beweisamtrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden ist, lag hierin kein Rechtsfehler.

B.

Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler ergeben. Das Urteil enthält ins-

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besondere auch keine Widersprüche oder Verstöße gegen Erfahrungssätze.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Faller