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BGH Entscheidung vom 06.05.1960 – 4 StR 119/60

4. Strafsenat

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2162 093

4_StR 119/60

InNanen des Volkes In der Strafsache gegen

aus BED,

den Kraftfahrer Heinz 8 geboren aan@ ED EB irn 30 R

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Aichter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr., als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der veschäftsstelle,

für kecht erkannt:

Auf die xevision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in bielefeld vom 20.0ktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die Strafe für die zweite, etwa eine Woche nach dem 27. September 1958 begangene Tat,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

hendlung und intscheidung, auch über die Kosten des Kechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkamner hat den Angeklasten wegen zweier Fälle der Unzucht nit der seiner Erziehung anvertrauten Stieftochter Heidrun Walkenhorst in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und nit Blutschande zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt; diese Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Im Septemver 1958 pflegte die damals 15 Jahre alte Heidrun an den äbenden, an denen ihre Mutter, die «shefrau des Angeklagten, aus der ehelichen Wohnung des Angeklagten dienstlich abwesend war, ihre 4 Jahre alte Halbschwester in dem im elterlichen Schlafzimmer stehenden Kinderbett zu Bett zu bringen.

Um das kleine Kind nicht allein zu lassen, legte sie sich dann selbst in das Bett ihrer Mutter zum ichlafen. Das geschah auch

am Abend des 27. September 1958 und an einem Abend etwa eine woche später. An beiden Abenden, an denen der Angeklagte vorher Alkohol getrunken hatte, legte er sich nach seiner Heimkehr in sein eigenes Ehebett und vollzog dann nach kurzer Zeit mit seiner Stieftochter Heidrun den Beischlaf. Das Mädchen leistete keinen Widerstand. Im ersten Falle ließ or es zum Samenerguß kommen. Im zweiten Falle zog er sich no:sh vor dem Samenerguß von seiner Stieftochter zurück, weil er sich "seiner Lumperei" bewußt wurde.

Im Juni 1959 gebar Heidrun, inzwischen 14 Jahre alt geworden, einen Sohn.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und diese nachträglich auf den Strafausspruch im zweiten Falle, für welchen die Strafkammer eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten festgesetzt hat (für den ersten Fall acht Monate Gefängnis), auf den Ausspruch über die wesanmtstrafe und die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. In

N

diesem Umfange wird das Kechtsmittel vom veneralbundesanwalt vertreten.

1. Die Verfahrensrügen sind mit der Beschränkung der Revision teilweise gegenstandslos keworden.

Mit der Aufklärungsrüge wendet sich die Staatsanwaltschaft noch dagegen, daß die Strafkammer Heidrun nicht über das Tatgeschehen, insbesondere darüber, ob sie sich wirklich nicht gegen den Angeklagten zur Wehr gesetzt hat, gehört hat. Sie ist weiter der Auffassung, daß Erkundigungen über den sittlichen Ruf des Mädchens Heidrun erforderlich gewesen wären. Außerdem vermißt sie, daß Heidrun nicht darüber vernommen worden ist, ob der Angeklagte bei begehung der Straftaten unter Alkoholeinfluß gestanden hat. Schließlich ist sie der Auffassung, daß weitere Feststellungen über die Persönlichkeit des Angeklagten häiten getroffen werden müssen,

Mit diesen Kügen kann die Revision nicht durchdringen. Welche Beweismittel die Strafkammer hätte benutzen sollen, un den sittlichen Ruf des Mädchens und die Persönlichkeit des Angeklagten zu erforschen, ist in der Revisionsbegründung nicht angegeben. Schon daran scheitern diese Rügen. Die Vernehmung des Mädchens Heidrun aber mußte sich der Strafkamner nicht aufdrängen. Sie hat die Überzeugung gewonnen (UA S. 7); daß der Angeklagte von ehrlicher Reue erfüllt war und seine Taten nicht beschönigt hat. Sie hat auch seine Ehefrau, die Mutter Heidruns, als Zeugin gehört. Überdies konnte die Strafkamnner berücksichtigen, daß Heidrun schon im Vorverfahren nur ausweichende Angaben gemacht und zuletzt jede Aussage verweigert hat (Bl. 18 d.A.). Die Staatsanwaltschaft selbst hat weder bei der Erhebung der Anklage das Mädchen als Zeugin benannt noch in der Hauptverhandlung seine Vernehmung beantragt:

Unter diesen Umständen war es nicht rechtstehlerhaft, daß die Strafkamuer von der Ladung und der Vernehmung des Mädchens Heiäürun abgesehen hat.

Eine Verletzung des } 267 Abs. 3 StPO findet die Revision in der Art, wie die Strafkammer die für den zweiten Fall festgesetzte “efängnisstrafe von sechs Monaten begründet hat. Damit wird im twrunde ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils geltend gemacht, auf den unter Nr. 2 eingegangen wird.

2, Die Sachrüge muß Lrfolg haben.

Sechs Monate wefängnis stellen für das Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen bei Zubilligung mildernder Umstände nach 3 174 StGB die zulässige Mindeststrafe dar. Diese ist für eine Straftat dann am Platze, wenn die Tat nach den gesamten Umständen des Falles als eine der denkbar leichtesten ihrer Art erscheint. Ob sich die Strafkammer dessen bewußt gewesen ist, kann der Begründung des angefochtenen Urteils nicht mit Sicherheit entnommen werden.

Die Strafkammer hat selbst hervorgehoben (UA S. 7), daß es sich um schwere Rechtsbrüche handelt und daß der durch die Tat angerichtete moralische Schaden für das Mädchen Heidrun, das mit 14 Jahren Mutter geworden ist, noch nicht zu übersehen ist. Zutreffend hat sie zwar demgegenüber eine lieihe von Lesichtspunkten hervorgehoben, die für eine milde Bestrafung sprechen. wegen die Auffassung der Strafkammer, daß die erste {at als schwerer wiegend anzusehen sei als die zweite, ist aus sechtsgründen nichts einzuwenden; hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Erwägung, bei der die Strafkammer berücksichtigen konnte, daß es der Angeklagte im ersten Fall zum Samenerguß hat kommen lassen, während er im zweiten Falle während der Tatausführung sich "seiner Lumperei bewußt" wurde

und sich sogleich von dem Mädchen zurückzog. Bedenklich ist es aber, daß die Strafkammer die Lähmung der sittlichen Widerstandskräfte des Angeklagten und die Enthemmung seines veschlechtstriebs durch den jeweils vorausgegangenen Alkohol. genuß auch für den zweiten Fall strafmildernd berücksichtigt hat. Die Strafkammer hätte nicht daran vorbeigehen dürfen, daß es dem Angeklagten nach der ersten Tat klar sein mußte, wessen er nach Alkoholgenuß fähig war. Sie hätte sich vielmehr damit auseinandersetzen müssen, daß sich der Angeklagte trotz dieser Kenntnis nicht scheute, sich schon wenige Tage nach der ersten Tat wieder in angetrunkenen Zustand ins Bett neben se Stieftochter zu legen, anstatt der vwelegenheit zur Wiederholun des Verbrechens auszuweichen. Die Auffassung der Strafkamner, daß außer den von ihr zu Ungunsten des Angeklagten angeführten Umständen alle übrigen vesichtspunkte für eine nilde Bestrafung sprächen, hält daher der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand. Das angefochtene Urteil muß deshalb im Strafausspruch für den zweiten Fall aufgehoben werden.

Als Folge davon kann das Urteil auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Damit entfällt obne weiteres die Strafaussetzung zur Bewährung (BGHSt 7, 180).

Bei ihrer neuen entscheidung wird die Strafkammer zu beachten haben, daß die Hühe der Gesautstrafe dann einer nähere Begründung bedarf; wenn sie der unteren Grenze des Zulässigen nahekommt, ohne daß der Grund dafür schon aus der Art der Taten der Person des Verurteilten und den Gründen für die Einzelstrafen hervorgeht (vgl. BGHSt 8, 205, 211).

Sollte die Strafkammer wieder zu einer neun Monate Gefängnis nicht übersteigenden Gesamtstrafe komwen und die AUS- setzung ihrer Vollstreckung für geboten halten, so wird cie näher begründen müssen, warum sie das öffentliche Interesse A

der Vollstreckung der Freiheitsstrafe verneint. Dabei muß

sich, danit die techtsanwendung nachgeprüft werden kann, aus der Begründung auch ergeben, ob die Strafkammer, wie die lechtsprechung es verlangt, die Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Belange der Verletzten umfassend abgewogen hat (vgl. BGH A StR 4/57 vom 28, Februar 1957 IM 3 23 StuB Nr. 38 = § 267 Abs. 3 StPO Nr. 32)»

Krumme Sauer Lang-Hinrichsen Martin Börtzler