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BGH Entscheidung vom 29.04.1960 – 5 StR 94/60

5. Strafsenat

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7157 061

5 StR _94/60

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landarbeiter Adolf S (HEEEEEE> aus HE Kreis EEE, geboren am ED 1937 in vo Kreis U,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.April 1960,an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr . ED

‚in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 19.0Oktober 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

1, Die Rüge, im Protokoll fehle es für einen bestimmten Teil der mehrtägigen Hauptverhandlung "an einer Feststellung darüber, ob das Gericht und die Beteiligten anwesend waren", ist als sogenannte Protokollrüge unzulässig (BGHSt 7,162).

2. Der Verteidiger stellte in der Sitzung vom .14.0Oktober 1959 einen umfangreichen schriftlichen Antrag, der in zehn Nummern gegliedert war.

a) Die Nummer 5 dieses Antrages beginnt damit, der Sachverständige sei in seinem Gutachten davon ausgegangen, daß der Angeklagte zahlreiche Schlägereien zugegeben habe. Das sei nicht richtig. Der Angeklagte sei tätlichen Auseinandersetzungen grundsätzlich ausgewichen, wie sich aus zwei bestimmten Vorfällen mit Otto PB aus EEE und mit DB aus u ergebe. Es werde beantragt, diese beiden darüber zu vernehmen.

Das Schwurgericht beschloß am 14.0ktober 1959 zu diesem Punkte des Beweisamtrages, den Sachverständigen noch einmal zu hören. Das geschah am 17.0Oktober 1959.

Die Revision bemängelt, das Schwurgericht habe über Nr.5 des Beweisamtrages nicht entschieden, Eine nochmalige Vernehmung des Sachverständigen sei nicht beantragt gewesen.

Die Rüge dringt nicht durch. Der Verteidiger hatte durch die Vernehmung der beiden Zeugen beweisen wollen, daß das Gutachten des Sachverständigen zum Teil auf unrichtigen Voraussetzungen beruhe. Weder der Angeklagte noch der Verteidiger haben in der Hauptverhandlung Einspruch dagegen erhoben, daß das Schwurgericht zunächst den Sachverständigen selbst noch einmal hörte. Sie sind auch nicht auf den Antrag, die beiden Zeugen zu vernehmen, zurückgekommen. Vielmehr wurden am Ende des 17.0ktober 1959, des vorletzten Verhandlungstages, auf den am 19.Oktober die Schlußvorträge und die Urteilsverkündung folgten, laut Sitzungsniederschrift keine weiteren Beweisamträge gestellt

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(Bd.IV B1.681 R. d.A.). Es liegt hiernach nahe, daß

die nochmalige Anhörung des Sachverständigen den Grund, aus dem die beiden Zeugen vernommen werden sollten, beseitigt hat. Jedenfalls hat das Schwurgericht auf den Beweisamtrag etwas veranlaßt, und wenn dies dem Verteidiger und dem Angeklagten nicht ausreichend erschienen wäre, hätten sie ausdrücklich auf Vernehmung der beiden Zeugen bestehen müssen, Sie haben das nicht getan und dadurch stillschweigend auf diese Beweismittel verzichtet.

b) Obwohl der Antrag des Verteidigers nur zehn Nummern enthielt, heißt es am Ende des daraufhin erlassenen Beschlusses:

"zu Ziff. 11: SCHMMEEED = 1 1 als Zeuge vernommen

werden, und zwar darüber, ob der Angeklagte

ihm gegenüber erklärt hat, daß er unschuldig ist." Der Beschwerdeführer beanstandet dies und fügt hinzu, ein Zeuge ScCEB komme in dem ganzen Antrage nicht vor.

Die Rüge ist unbegründet. Der Verteidiger hatte am 13.0ktober 1959 beantragt, über dasselbe Beweisthema fünf Zeugen, darunter Günter Sc, zu vernehmen. Das Schwurgericht hatte dies mit der Begründung abgelehnt, die Beweisbehauptung könne als wahr unterstellt werden. Dadurch war es nicht gehindert, später doch noch die Vernehmung SCHW zu beschließen. Daß es diesen Teil seines Beschlusses mit der unzutreffenden Bemerkung "zu Ziffer 11" einleitete, ist eine bedeutungslose Äußerlichkeit.

3. Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich in den Urteilsgründen mit den tatsächlichen Behauptungen zu befassen, die er im Laufe der Verhandlung auf Beweisenträge hin als wahr unterstellt hat. Die Urteilsgründe dürfen nur nichts enthalten, was mit der zugesagten Wahrunterstellung unvereinbar ist. Einen solchen Fehler behauptet die Revision selbst nicht. Es ist auch kein rechtlicher Mangel des Urteils, daß es in seiner sehr ausführlichen Beweiswürdigung nicht auch auf die Einlassung

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des Angeklagten eingeht, er habe Wesentliches über den Tatablauf durch andere erfahren und der Presse entnommen. Der Tatrichter ist rechtlich nicht gehalten, sich in den Urteilsgründen mit jeder einzelnen Einlassung auseinanderzusetzen und die darüber erhobenen Beweise zu würdigen.

4. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft, aber keinen sachlichrechtlichen Fehler gefunden, der den Angeklagten beschwert,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker