Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 29.04.1960 – 5 StR 110/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 110/60 2167 056
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Werner 4 ED zus an dort geboren am ED :935, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Rückfalldiebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr WB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EB bei der Verkündung,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7.Dezember 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 7.Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 2 _
Gründes
Der Angeklagte ist wegen schweren Rückfalldiebstahls zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden.
Seine in vollem Umfange eingelegte Revision rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Mit Unrecht meint der Beschwerdeführer, er hätte nur wegen Mundraubes und einfachen Diebstahls im Rückfalle verurteilt werden dürfen, weil er den Einbruch lediglich begangen habe, um sich zu sättigen; erst danach seien Wertgegenstände von ihm entwendet worden.
Das Landgericht hat diese Verteidigung als widerlegt angesehen (UA S.6). Die Folgerungen, auf die sich diese Überzeugung des Tatrichters stützt, mögen nicht zwingend sein, sie sind aber denkgesetzlich möglich und deshalb im Revisionsrechtszuge unangreifbar.
Hiervon abgesehen, hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, daß für den Diebstahlsvorsatz die Beschränkung der Vorstellung auf bestimmte Gegenstände unwesentlich ist; der Vorsatz bleibt derselbe, auch wenn er sich im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Diebstahlsgegenstandes verengt, erweitert oder sonst ändert (BGHSt 9,253, 254). Im vorliegenden Falle hat der Beschwerdeführer nach dem Genuß der Speisen seine diebische Absicht auch nicht etwa aufgegeben und später einen neuen Diebstahlsvorsatz gefaßt. Die Feststellungen (UA S.5) ergeben vielmehr, daß der Wille, fremde Sachen wegzunehmen, stets bestehengeblieben ist und sich nur in Bezug auf die Art der wegzunehmenden Sachen geändert hat. Auch die Revision stellt dies nicht in Frage.
2. Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu bean-Standen.
Es mag dahinstehen, ob die Strafkammer das Verschulden des Angeklagten an seiner Notlage mit Recht darin gesehen hat, daß er "anstatt zunächst beim hiesigen Arbeitsamt um Arbeit nachzusuchen, sich auf Experimente einließ" (UA S.7). Jedenfalls hat er die Notlage durch seine Lebensweise verschuldet; am Abend vor der Tat ist nämlich ein nicht unerheblicher Betrag (der zum Lebensunterhalt für mehrere Tage gereicht hätte) von ihm vertrunken worden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer,
Schmitt . Börker