Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 26.04.1960 – 5 StR 71/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 71/60 2167 058
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rentner Karı v ED ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am ED 1:90 ir ri Kreis : EEE,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17.November 1959 im Strafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts; sie ist zum Teil begründet,
I.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet, Die von der Revision angeführten Umstände brauchten bei der Strafkammer keinen Zweifel an der vollen Zurechnunrssfähigkeit des Angeklagten zu erwecken und nötigten sie deshalb auch nicht, von Amts wegen einen Sachverständigen hierüber zu vernehnen.
Il.
1. Der Schuldspruch hält der sachlichen Nachprüfung stand.
2. Durchgreifende Bedenken bestehen hingegen gegen den Strafausspruch,
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Die Ausführungen, mit denen sie dies begründet, entsprechen nicht den Erfordernissen, die der Bundesgerichtshof im Anschluß an das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellt hat. Nach dieser Rechtsprechung (vgl.insbesondere BGHSt 1,94,99; BGH NJW 1953,673; BGH MDR 1957,562) bedarf es bei der Prüfung der Frage, ob ein Anreklagter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, einer besonders eingehenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit, Hierzu ist vor allem erforderlich, daß nähere Feststellungen über Umfang, Ursache und sonstige Einzelheiten der früheren Verbrechen und Vergehen des Angeklagten, insbesondere der Sogenannten Symptomtaten des § 20a StGB getroffen werden. Hieran fehlt es völlig. Die Strafkammer stellt lediglich fest, daß der Angeklagte 24mal vorbestraft ist, darunter 10mal einschlägig, und gibt dann für die beiden letzten Straftaten lediglich diejenigen Umstände an, die gesetzlich
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zur Begründung des Rückfalls erforderlich sind. Daß der Angeklagte seine früheren Taten meist gleich begangen
hat, nachdem er eben aus einer Strafhaft entlassen war, und daß er fast 30 Jahre seines Lebens in Gefängnissen, Zuchthäusern und im Konzentrationslager, wo er zur Sicherungsverwahrung untergebracht war, verbracht hat,
. macht eine Schilderung wenigstens eines Teils der früheren Straftaten nicht entbehrlich. Dies um so weniger, als der Angeklagte, der zur Zeit der jetzigen Tat bereits 69 Jahre alt war, sich immerhin zwischen dem 7.Januar 1957 und dem 16.Juli 1959, also 2 1/2 Jahre lang, soweit ersichtlich, straffrei geführt hat, und die Strafkammer nicht ausschließen konnte, daß es sich bei der jetzigen Tat um eine Gelegenheitstat bei der Arbeitssuche gehandelt hat.
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt. |
Sarstedt Koffka Siemer Börker Faller