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BGH Entscheidung vom 26.04.1960 – 5 StR 67/60

5. Strafsenat

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2167 084

5 StR_67/60

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Gemüsehöndler Hubert G gumEEEEEEEEED aus AMD 7 <:: Aw. geboren am m 1928 ir ra (Oberschiesien),

wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Tr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Tr.Börker Bundesrichter Tr.Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? 0) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14.Dezember 1959 wird verworfen.

Der Reschwerdeführer hat die Fosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Sie hat es abgelehnt, die Strefe zur Bewährung auszusetzen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 244 Abs.2 StPO), verletzt, ist schon deshalb nicht ordnungsmäßig erhoben, weil die Beweismittel nicht angegeben sind, deren sich die Strafkammer zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen.

II,

1. Sachlichrechtlich bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken.

2. Rechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen den Strafausspruch. Es ist nicht unzulässig, daß die Strafkammer es dem Angeklagten strafschärfend anrechnet, daß er im Jahre 1951 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden ist.

- 3 -

Auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer es ablehnt, die Strsfe zur Bewährung auszusetzen, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung im Strafausspruch beantragt.

Sarstedt Koffka Siemer Börker Faller