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BGH Entscheidung vom 26.04.1960 – 5 StR 55/60

5. Strafsenat

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5 StR 55/60 2167 085

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Postschaffner Eugen H mp zus Ci geboren an EEE 1916 in Ta in DE»

wegen Amtsunterschlagung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr. Börker

Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär (>

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Amtsgerichts in Celle vom 3.November 1959 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründe?

Der Angeklagte ist wegen einfacher Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

Die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung hat keinen Bestand, weil der Angeklagte an dem Fangpäckchen keinen Alleingewahrsam hatte. Der Überwachungsbeamte der Postverwaltung, Postoberinspektor Hgg, der die Überprüfung des Angeklagten durchführte, hatte es so eingerichtet, daß die Post jederzeit wußte oder unschwer feststellen konnte, wo das Päckchen sich befand. Postschaffner Now, der von Hg ins Vertrauen gezogen war, hatte beobachtet, daß der Angeklagte die Aufschrift las und das Päckchen, statt es an den zuständigen Postzusteller SEE abzugeben, mit der Aufschrift nach unten an falscher Stelle einordnete. Die Post wußte bis zu seiner Rückkehr von der genau festgelegten "Tour", daß das Päckchen sich an einer von mehreren ihr bekannten Stellen befinden mußte. Sie konnte sofort nachprüfen, ob es dem Empfänger zugestellt worden war. Befand es sich bei der Rückkehr des Angeklagten nicht mehr in seiner Hand oder in seinem Fahrzeug, so konnte der Angeklagte festgehalten werden, bis eine Haussuchung bei ihm zur Auffindung des Fangpäckchens geführt hätte. Diese Umstände begründeten einen Mitgewahrsam der Post. Deshalb liegt in den bisher festgestellten Tatsachen nur ein versuchter Diebstahl.

Da der Schuldspruch einheitlich ist, mußte auch die an sich fehlerfreie Verurteilung wegen Verletzung des Postgeheimnisses aufgehoben werden.

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tuf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer

Börker Faller