Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 12.04.1960 – 5 StR 74/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_74/60 2157 051
ImKhamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Karl-Heinz 5 |) aus ID «rei: TOD, geboren am EEE 1931 ir u (Schlesien),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
nat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.April 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Faller
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr (Es
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär u»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten Karl-Heinz SEE wird das Urteil des Schwurgerichts Osnabrück v«m 22.September 1959, soweit es ihn verurteilt, nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
-2_-
Gründeszs
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. . Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts zur Frage des Tötungsvorsatzes bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Das Schwurgericht kommt in Würdigung der UA $.12/13 mitgeteilten Beweisanzeichen zu der Überzeugung, es sei nach "allgemeiner Lebenserfahrung" ausgeschlossen, daß der Angeklagte die Schwangerschaft seiner Ehefrau nicht gekannt habe. Dieser Schluß wäre unter regelmäßigen Umständen nicht zu beanstanden. Hier liegt der Fall aber besonders. Die "allgemeine Lebenserfahrung" beruht in erster Linie darauf, daß die Ehefrau es ihrem Manne zu sagen pflegt, wenn sie schwanger ist. Im vorliegenden Falle erklärten beide - der Angeklagte und seine Ehefrau -— übereinstimmend, daß sie es ihm nicht gesagt, ja sogar auf Befragen verneint hat. Nach den Einlassungen der Ehefrau, die das Schwurgericht für glaubwürdig hält, wollte sie dem Angeklagten ihre Schwangerschaft verheimlichen. "Sie habe nämlich Angst vor ihm gehabt; denn nach der Geburt Roswithas habe er oft zu ihr gesagt, wenn sie noch ein Kind bekomme, ginge sie in den Darnsee. Noch kurze Zeit vor der Geburt habe ihr Ehemann zu ihr gesagt, wenn es wieder so weit sei, solle sie es sagen; denn dann wäre noch etwas zu machen. Fragen ihres Ehemannes und ihrer Schwiegermutter, der zeugin Sci, ob sie in Umständen sei, habe sie entweder verneint oder nicht beant-- wortet." (UA S.9 cben) Davon mußte das Schwurgericht bei der Wertung der Beweisanzeichen ausgehen, und damit mußte sich das Urteil auseinandersetzen. Dieser Gesichtspunkt wird aber in diesem Zusammenhang überhaupt nicht erwähnt.. Schon das ist bedenklich.
- 3 _
- 3.
Außerdem ist dem Schwurgericht bei der Wertung der einzelnen Beweisanzeichen ein Denkfehler unterlaufen. Für die Überzeugungsbildung des Schwurgerichts war nach den Ausführungen im Urteil Seite 12 UA vornehmlich der Umstand bestimmend, daß die Ehegatten noch 8 oder 14 Tage vor der Geburt des Kindes den ehelichen Verkehr ausübten, "wobei das Glied des Angeklagten mit Blut beschmutzt wurde",
Das ist aber gerade kein Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte die Schwangerschaft seiner Ehefrau gekannt hab sondern eher ein starkes Gegenindiz; denn er konnte der Meinung sein, daß es sich dabei um die Regelblutung handele. Dies hat das Schwurgericht ersichtlich verkannt.
Damit fällt aber die Beweisführung des Schwurgerichts zur inneren Tatseite in sich zusammen. Das Gericht hat die einzelnen Erwägungen nicht in das Verhältnis von Hauptund Hilfserwägungen gebracht. Es kommt nicht darauf an; ob auch die übrigen Erwägungen ausreichen könnten, um die Überzeugung des Schwurgerichts zu rechtfertigen. Entscheidend für den Bestand des Urteils ist vielmehr, ob die Urteilsausführungen ergeben, daß das Schwurgericht auch ohne die denkfehlerhafte Erwägung zu demselben Ergebnis gekommen wäre. Das kann dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts zur Frage des Tötungsvorsatzes ist ein geschlossenes Ganzes. Die beanstandete Erwägung kann nicht herausgelöst werden, ohne daß möglicherweise das Ergebnis der Beweiswürdigung dadurch beeinflußt wird. Das Schwurgericht ist der Überzeugung, daß die Behauptung des Angeklagten unglaubwürdig ist, er habe das Kind für tot gehalten, als er das Wasser in den
Eimer schüttete. Es läßt sich nicht ohne weiteres ausschließen,
daß diese Überzeugung von der Annahme beeinflußt ist, der Angeklagte habe die Schwangerschaft seiner Ehefrau gekannt. Die ganze psychologische Situation des aus dem Schlafe geweckten Angeklagten war eine andere, wenn er von dem Ereignis in der Tatnacht völlig überrascht wurde,
Das Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden.
-4A-
-4-
Auf die übrigen Revisionsrügen braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Es besteht kein Anlaß, die Sache entsprechend dem Antrag der Revision an ein anderes Gericht zurückzuver-
weisen. Die Bundesanwaltschaft hat Verwerfung der Revision
beantragt.
Sarstedt Koffka Schmiät Schmitt Faller