Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 12.04.1960 – 5 StR 68/60

5. Strafsenat

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2167 087

InNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlosser Heinrich D ie

dort geboren m EEE 1915,

wegen versuchter Notzucht u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Faller

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr . ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 3.Dezember 1959 wird verworfen,

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wezen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Heustriedersbruch zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt..

Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts, Sie hat keinen Frfolg.

Einer Erörterung bedarf nur die Frage, ob Gie volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausreichend festgestellt worden ist, Auch sie ist zu bejahen.

Der Angeklagte ist in der Nacht vom 11. zum 12.September 1959 durch das Fenster in das Schlafzimmer der Sophie Tg eingedrungen und hat sie wit der Drohung, sie sonst zu erschießen, aufgefordert, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, Der Angeklagte hatte am 11.September 1959 zunächst zwischen 17 und 18 Uhr drei Flaschen Rier getrunken. Nachdem er dann warm zu Abend gegessen hatte, hat er von 20 Uhr bis zur Polizeistunde mit Bekannten Bier und Kognak getrunken, so daß er an diesem Abend insgesamt etwa 10-12 Glas Bier und 8 Kognaks getrunken hat, Die Strafkammer hat die Finlassung des Angeklagten, er könne sich an den Vorfall dieser Nacht nicht mehr erinnern, da er völlig betrunken gewesen sei, für widerlegt erachtet und den Angeklagten für voll zurechnungsfähig erklärt. Bei der Feststellung dieser vollen Zurechnungsfähigkeit enthält das Urteil keine Rechtsfehler. Die auf viele Stunden verteilte Alkoholmenge konnte nur dann Bedenken an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erwecken, wenn dieser eine geringe Alkoholverträglichkeit gehabt hätte. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer auf Grund des sie überzeugenden Sachverständigengutachtilsausgeschlossen und festgestellt, daß der Angeklagte sogar eine gute Alkoholverträglichkeit hat. Wegen dieser guten Alkoholverträglichkeit und weil er sich an andere Freignisse dieser Nacht noch gut erinnern konnte, hat die Strafkammer auch die behauptete Erinnerungslücke

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des Angeklagten nicht geglaubt. Damit entfielen alle Umstände, die Bedenken an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätten erwecken können.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Faller