Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 12.04.1960 – 5 StR 54/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 54/60 2157 053
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den erwerbslosen Buchbinder Karı FT EB zus ze,
geboren am ED 190° in Tamm,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr NEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär en als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12.November 1959 wird verworfen,
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 12.November 1959 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt,
- Von Rechts wegen -
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gründe§
Die Sirafkammer hat den Angeklagter wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und zu drei Geldstrafen verurteilt. Zehn Monate der Untersuchungshaft hat sie angereclnet. Sie hat dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt,
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Trfolg.
I. Verfahrensrüsen,.
l. Die Strafikammer hat die Beweisamträge auf Vernehmung der Frau v SE und auf Finkolung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung abgelehnt, sie seien gegen-
'standslos, Die Revision beanstandet dies, weil es einen
derartigen Ablehnungsgrunä in § 244 S1PO nicht gebe. Die Rüge greift nicht durch. Ein Beweisamtrag kann auch dann abgelehnt werden, wenn der Beweis schon erhoben ist. Das war hier der Fall.
Der Angeklagte hat die Beweisamträge im Verhandlungstermin vom 9.November 1959 gestellt. Über sie ist erst
“am 12.November 1959 entschieden worden,
Die Zeugin v. SD ist am 9.November 1959 vernommen worden, und zwar, nachdem der Angeklagte den Beweisamtrag gestellt hatte. Hieraus in Verbindung mit dem ablehnenden Beschluß ergibt sich, daß die Zeugin zu dem vom Angeklagten angegebenen Beweisthema, nämlich, der Angeklagte habe sich infolge seiner wirtschaftlichen Tage im März und April 1958 in einer tiefen Depression befunden, vernommen worden ist. Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, über die der Angeklagte in seinem Beweisamtrag um ein Gutachten gebeten hatte, ist am 12.November 1959 vor Verkündung des
Beschlusses der Sachverständige, Oberregierungsmedizinal-
rat Dr.Niedenthal, vernommen worden. Finer besonderen
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Vorbereitung bedurfte es bei der Sachlage hierzu nicht.
2. Die Revision rügt, die Strafkammer habe es unterlassen, den Vorsteher des Hauses I des Untersuchungsgefängnisses, Oberinspektor vo. darüber zu hören, in welcher Form (Arbeitstätigkeit, Besuche des Angeklagten in der Untersuchungshaft usw.) der Angeklagte die Untersuchungshaft erlitten hat. Der Zeuge WWist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Es mag dem Verteidiger geglaubt werden, daß er über die Frage, wie die Untersuchungshaft bei dem Angeklagten vollzogen worden ist, nicht befragt worden ist, und daß der Verteidiger selbst hierzu keine Veranlassung sah, weil er nicht damit gerechnet hat, daß dem Angeklagten ein großer Teil der Untersuchungshaft nicht angerechnet werden würde. Indessen brauchte sich die Vernehmung des Zeugen zu diesem Punkt dem Gericht nicht aufzudrängen. Die Strafkammer hat die Anrechnung der vollen Untersuchungshaft deshalb abgelehnt, weil Untersuchungshaft nicht ohne weiteres der Zuchthausstrafe gleichzusetzen und es dringend notwendig sei, den Angeklagten möglichst lange der Tinwirkung eines geordneten Strafvollzuges auszusetzen, weil nur dann eine, wenngleich geringe, Wahrscheinlichkeit bestehe, ihn in Zukunft von weiteren Straftaten abzuhalten. Es kam also für die Strafkammer nicht darauf an, wie sehr der Angeklagte die Untersuchungshaft als Übel empfunden hat, sondern darauf, daß in der Untersuchungshaft ein auf Frziehung und Besserung ausgerichteter Vollzug nicht möglich ist. Das konnte die Strafkammer ohne Vernehmung eines Strafanstaltsbeamten wissen.
II. Sachrügen.
l. Die Ausführungen der Revision zum Schuldspruch enthalten nur unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen des Tatrichters. Der Umstand, daß der Angeklagte etwa zwei Monate nach dem Kauf des Rundfunkgerätes die Firma EEE zavon benachrichtigt hat, wo dieses sich befand,
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steht nicht der Schlußfolgerung der Strafkammer entgegen, daß der Angeklagte zur Tatzeit bestrebt war, sich Sach-
werte ohne Gegenleistung zu verschaffen.
2. Die Angriffe der Revision gegen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sind offensichtlich unbegründet.
3. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Anrechnung eines Teils der Untersuchungshaft ablehnt, sind ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Die Strafkammer führt aus, daß der Angeklagte auf dem Wege ist, ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu werden, und daß es einer längeren erzieherischen Einwirkung bedarf, um ihn vielleicht noch von weiteren Straftaten abzuhalten. Daraus ergibt sich, daß der Strafzweck hier durch die Untersuchungshaft noch nicht in einem wesentlichen Maße erreicht ist, Das rechtfertigt ohne weiteres die nicht volle Anrechnung der Untersuchungshaft (BGH NJW 1956,1164).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Faller