Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 08.04.1960 – 4 StR 88/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
11>
_StR_88/60 2160 005
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kaufwann Bertholä S ch EEE ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren an W: EEW 1905 in Bew, 2.21. in Untersuchungshaft.
wegen Betrugs i.R,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter KXrumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in üer Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EB ei der Verkündung als Vertreter der Bundesenwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 11. Dezember 1959 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die seit dem 12. Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate über-
steigt, dem Angeklagten auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
na ann am un a nn an me m en mn
Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in fünf Fällen zu einer bwesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von 300 DM und viermal je 50 DM verurteilt worden.
Lie bürgerlichen Ehrenrechte hat die Strafkamner dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Lie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
i. Die Verfahrensrüge ist im einzelnen nicht ausgeführt
und daher unbeachtlich.
2. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch lassen -— jedenfalls in örgebnis - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revisionsangriffe schlagen fehl.
a) Die Kevision meint, die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil der Freu Pen sei insoweit unberechtigt, als er die an 1. Mai 1959, 1. Juni 1959 und 19. Juni 1959 von Frau PD erhaltenen Beträge empfangen habe, ohne sie zuvor getäuscht zu haben. Lenn sie habe im Zeitpunkt der Auszahlung des Geldes "einwandfrei gewußt, daß hinter dem Angeklagten kein Geschäftsbetrieb oder sonstige Vermögenswerte standen", vielmehr ihm die insgesamt 500 TM als damalige Verlobte aus freien Stücken gegeben.
tichtig ist allerdings, daß nach den Feststellungen des Landgerichts Frau IPB vor Hersabe der 500 DM ermittelt hatte, der Angeklagte betreibe entgegen seinen Angaben keinen Drogistengroßhandel, die ihr vom Angeklagten bezeichnete Anschrift seiner weschäftsniederlage in HE stimme nicht
und der Angeklaste bewohne in Fey EEE in cincen Hause nur ein Zimmer, in dem ärei Betten standen. Der Anseklagte erklärte Frau I] am nächsten Tage jedoch, daß sich die Wiederübernahme seines üeschäfts, das wegen KXonkurses einen Treuhänder erhalten habe, bis zum 22. April 1959 verzö_ gere, bat sie am 1. Mai und I. Juni 1959 um Geld zur Bezahlung von geschäftlichen Verbindlichkeiten, obwohl er gar kein Geschäft geführt hatte, und ließ sich von ihr an 19, Juni erneut veld geben, un sein Geschäft in Ip wieder übernehnen zu können, obwohl er dort kein Geschäft besaß. N 4
Danach unterliegt es rechtlich keinen Bedenken, daß das Landgericht dieses Verhalten des Angeklagten in den von ihm angenommenen fortgesetzten betrug einbezogen hat.
b) Im Ergebnis ohne Kechtsirrtum konnte die Strafkammer auch in Falle AB davon ausgehen, daß der Angeklazxte sich eines fortgesetzten Betrugs schuldig gemacht hat. Entgegen den Vorbringen der Kevision hat der Angeklagte zum Nachteil des Kaufmanns ACEEp zwei vollendete Betrugshandlungen begangen, die, wie das Lanägericht zwar ohne nähere Darlegung eines Gesamtvorsatzes, aber nicht zum Nachteil des Angeklagten angenoumen hat, in Fortsetzungszusammenhang stehen. Die Behauptung des Angeklagten, er habe das Geld, das er zur Abdeckung 1 äringender Verbindlichkeiten benötigt habe, von Frau PEED stets ohne weiteres erhalten, steht der Annahme eines Betrugs nicht entgegen. Denn AEWB hatte keinen Anspruch darauf); daß Frau PB den Angeklagten bei Rückzahlung des durch Täuschung erlangten Geldbetrags beisprang. Auch bleibt die vom Angeklagten aus Mitteln der Frau FEED später vorgenonmene Rückzahlung der von ihm zunächst bei Aw crschwindelten 60 DM ohne kinfluß darauf, daß der selber zur Riückzahlung dieser 60 DM von vornherein nicht bereite Angeklagte - entgegen den Ausführungen der Revision - einen vollendeten
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Betrug bereits dadurch begangen hatte, daß er sich diesen betrag von AB aushändigen ließ.
3. Die Strafzumessungsgründe der Strafkammer lassen ebenfalls keinen kechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
a) Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Landgericht nicht alles in Betracht gezogen hat, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen war. Ver Beschwerdeführer verkennt, daß das Landgericht im angefochtenen Urteil nicht alle für die Strafzumessung in Frage kommenden Umstände darzulegen brauchte. % 267 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt nur die Anführung der Unstände, die für die Zumessung der Strafe bestimnend gewesen sind, also keine erschöpfende Aufzählung. Glaubte das Landgericht, keine Strafmilderunsgründe feststellen zu können, so senügte der im angefochtenen Urteil enthaltene kurze Hinweis darauf, der dahin erläutert worden ist, daß auch die wirtschaftliche Notlage des Angeklagten keinen Milderungsgrund darstelle, weil sie von ihm selbst verschuldet worden sei.
Daß die Strafkammer bei der Strafzumessung ihr örmessen nißbraucht hätte, wird nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht für alle Betrusshandlungen, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, das Vorhandensein von Strafmilderungsgründen zusammenfassend verneint hat, Es besteht deswegen kein Anhaltspunkt dafür, daß das Landgericht verabsäumt hätte, jeden einzelnen Betrugsfall - wie erforderlich — daraufhin zu überprüfen, ob mildernde Umstände zuzubilligen seien.
b) Die Strafkammer konnte entgegen den Ausführungen der kevision strafschärfend werten, daß der Angeklagte "arbeitsscheu" ist und "seit 1950 kaum versucht" hat, seinen Lebensunterhalt durch ehrliche Arbeit zu verdienen (UA S. 15).
Zutreffend bemerkt die Kevision zwar, das Lanägericht habe festgestellt, daß der Angeklagte von Mai bis Oktober 1958
als Bauhilfsarbeiter tätig war und diese Tätigkeit "wegen angeblicher körperlicher Erschöpfung" wieder aufgab (UA S. 4), Daraus 1äßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die Strafkamner diese Bemühung des Angeklagten um Arbeit bei der Strafzumessung übersehen habe. Für das tegenteil zeugt, daß das Lanägericht UA S. 15 von kaum versuchten Bemühungen des Angeklagten um die Erlangung ehrlicher Ärbeit seit 1950 spricht, was im übrigen damit übereinstimmt, daß sich im angefochtenen Urteil - abgesehen von UA S. 4 - sonst nur Wendungen finden, wonach 9 der Angeklagte darauf aus war, ein Leben ohne ernstliche Arbeit zu führen.
c) Dafür, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung die kinbeziehung früherer Verurteilungen in die vom Landgericht Paderborn durch Beschluß vom 19. Juni 1956 gebildete Vesamtstrafe übersehen hätte, wie der Beschwerdeführer meint, findet sich im angefochtenen Urteil kein Anhaltspunkt. Es war nicht erforderlich, daß die Strafkammer die bei Wiedergabe der Vorstrafen im Sachverhalt mitgeteilte Gesamtstrafenbildung in den Strafzumessungsgründen noch einmal hervorhob.
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Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
Rotberg Krunne Sauer
Lang-Hinrichsen Flitner